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   OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - I-2 U 103/06   

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https://dejure.org/2011,43215
OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - I-2 U 103/06 (https://dejure.org/2011,43215)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2011 - I-2 U 103/06 (https://dejure.org/2011,43215)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - I-2 U 103/06 (https://dejure.org/2011,43215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Wasserstoffperoxiddampfsterilisation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Sterilisieren einer Kammer unter Verwendung von Wasserstoffperoxid als Sterilisationsmittel, da die angegriffene Ausführungsform von der unter Schutz gestellten technischen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Auch wenn letztere in eine andere von einer Patentbenutzung wegführende Richtung weisen, ändert dies nichts an der Feststellung, dass das Mittel aufgrund seiner tatsächlichen Konstitution, Wirkung und Verwendbarkeit eine unmittelbare Verletzung zur Folge haben kann (vgl. BGH GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 214).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass der Abnehmer die Verwendungsbestimmung bei Zugang des Angebots oder der Lieferung bereits getroffen hat und der Liefernde das weiß; vielmehr genügt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Lieferanten die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen und/oder gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (vgl. BGH GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 220).

    Ist das Mittel sowohl patentgemäß als auch patentfrei einsetzbar und weist der Anbietende bzw. Lieferant in Prospekten oder Bedienungsanleitungen auf die patentgemäße Verwendungsmöglichkeit hin, kann regelmäßig von einem entsprechenden Handlungswillen des Abnehmers und auch von einem entsprechenden Vorsatz des Lieferanten oder Anbieters ausgegangen werden (vgl. BGH GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 10.10.2000 - X ZR 176/98

    Luftheizgerät; Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruches ist, ohne dass es darauf ankommt, ob das fragliche Mittel im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches erwähnt wird (vgl. zum ganzen BGH GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; 2004, 758 - Flügelradzähler; 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; 2006, 570 - extracoronares Geschiebe; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 209 ff.).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass der Abnehmer die Verwendungsbestimmung bei Zugang des Angebots oder der Lieferung bereits getroffen hat und der Liefernde das weiß; vielmehr genügt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Lieferanten die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen und/oder gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (vgl. BGH GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 220).

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruches ist, ohne dass es darauf ankommt, ob das fragliche Mittel im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches erwähnt wird (vgl. zum ganzen BGH GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; 2004, 758 - Flügelradzähler; 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; 2006, 570 - extracoronares Geschiebe; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 209 ff.).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass der Abnehmer die Verwendungsbestimmung bei Zugang des Angebots oder der Lieferung bereits getroffen hat und der Liefernde das weiß; vielmehr genügt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Lieferanten die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen und/oder gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (vgl. BGH GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 220).

  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 114/00

    "Blasenfreie Gummibahn II"; Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Da die Beklagten eingehend zur Funktionsweise der Geräte vorgetragen haben und auch zwei dieser Geräte vom gerichtlichen Sachverständigen untersucht worden sind, besteht auch kein Grund, den Beklagten nach den Grundsätzen der Entscheidung "Blasenfreie Gummibahn II" des Bundesgerichtshofes (GRUR 2004, 268) eine weitere Substantiierung ihres Sachvortrages aufzugeben und sie dazu anzuhalten, der Klägerin zur Erleichterung ihrer Beweisführung hinsichtlich der Funktionsweise der angegriffenen Generatoren weitere Informationen zu liefern.
  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03

    Restschadstoffentfernung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Es bestand auch keine Veranlassung zu der von der Klägerin begehrten Vorlageanordnung, weil auch die in der Entscheidung "Restschadstoffentfernung" des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 1. August 2006 - X ZR 114/03, Tz 41 bis 43) hierfür aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02

    "Kupplung für optische Geräte"; Begriff des Anbietens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Ein Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes braucht nicht sämtliche Merkmale der geschützten Lehre zu zeigen, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665 - Radschützer; Senat, a.a.O., Cholesterinspiegelsenker, Kühnen, a.a.O., Rdnr. 136).
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruches ist, ohne dass es darauf ankommt, ob das fragliche Mittel im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches erwähnt wird (vgl. zum ganzen BGH GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; 2004, 758 - Flügelradzähler; 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; 2006, 570 - extracoronares Geschiebe; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 209 ff.).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Die durch diese Recherche zutage geförderte Internetpräsentation der Beklagten vom 8. Oktober 2003 betreffend das Gerät A II (Anlage BK 2) muss zwar als unstreitiges Vorbringen berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 161, 138, 141 ff.); da die Beklagten das Veröffentlichungsdatum und die inhaltlich zutreffende Wiedergabe dieses Dokumentes nicht in Abrede gestellt haben, ist seine Berücksichtigung nicht durch § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
  • BGH, 15.03.2005 - X ZR 80/04

    Radschützer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Ein Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes braucht nicht sämtliche Merkmale der geschützten Lehre zu zeigen, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665 - Radschützer; Senat, a.a.O., Cholesterinspiegelsenker, Kühnen, a.a.O., Rdnr. 136).
  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04

    extracoronales Geschiebe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06
    Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruches ist, ohne dass es darauf ankommt, ob das fragliche Mittel im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches erwähnt wird (vgl. zum ganzen BGH GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; 2004, 758 - Flügelradzähler; 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; 2006, 570 - extracoronares Geschiebe; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 209 ff.).
  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2003 - 2 U 53/03
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

    Das ist regelmäßig nur gegeben, wenn das fragliche Erzeugnis bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen entweder bekannt oder für diese ermittelbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011 - 2 U 103/06, BeckRS 2012, 08123; OLG Karlsruhe, InstGE 12, 299; Scharen in: Benkard, aaO, § 9 PatG Rn. 42 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine prothektive

    Aus der Werbeankündigung, also etwa einem Werbeprospekt oder einer Internetwerbung mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich daher nicht notwendig sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, GRUR 2004, 417 - Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 02.11.2011- I- 2 U 103/06; Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Dies wird in der Regel allerdings nur bejaht werden können, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder für sie - etwa anhand der Typenbezeichnung oder ähnlicher Umstände - ermittelbar ist (Senat, Urt. v. 22.11.2011- I- 2 U 103/06; vgl. auch Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2021 - 15 U 42/20

    Ansprüche wegen Verletzung eines europäischen Patents Montagegrube und

    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, dass sich die in der Werbung fehlenden Merkmale aus sonstigen objektiven Gesichtspunkten zuverlässig schließen lassen (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417 - Cholesterinspiegelsenker; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012, I-2 U 89/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, I-2 U 103/06; OLG Karlsruhe, InstGE 12, 299).
  • LG Düsseldorf, 27.06.2019 - 4c O 29/18

    Ringnetzwerkkommunikationsverfahren

    Es ist daher nicht erforderlich, dass der Abnehmer die Verwendungsbestimmung bei Zugang des Angebots oder der Lieferung bereits getroffen hat und der Liefernde das weiß; vielmehr genügt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Lieferanten die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen und/oder gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (OLG Düsseldorf Urt. v. 22.12.2011 - 2 U 103/06, mit Verweis auf BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung).
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