Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Notare Bayern , S. 76
BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19
Umfang der Belehrungsbedürftigkeit eines anwaltlich beratenen Beteiligten - openjur.de
- Justiz Hessen
§ 17 Abs 1 BeurkG, § 19 BNotO
Im Zweifel ist bei einer ungesicherten Vorleistung von der Belehrungsbedürftigkeit der Beteiligten auszugehen.
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 17, BNotO § 19
Belehrungspflicht des Notars bei zuvor erfolgter Belehrung durch Dritte - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Aufklärungspflicht des Notars hinsichtlich einer ungesicherten Vorleistung bei Vertretung einer Vertragspartei im Beurkundungstermin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19
Umfang der Aufklärungspflicht des Notars hinsichtlich einer ungesicherten Vorleistung bei Vertretung einer Vertragspartei im Beurkundungstermin - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ungesicherte Vorleistung: Vertragsparteien müssen belehrt werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 07.06.2011 - 17 O 60/10
- OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
Papierfundstellen
- MDR 2012, 1319
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (14)
- BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94
Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
In einem solchen Fall muss der Notar über die Folgen belehren, die bei einer Leistungsunmöglichkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und Wege aufzeigen, wie dieses Risiko vermieden werden kann (sog. "doppelte Belehrungspflicht", vgl. BGH NJW 1995, 330f).Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Notar (BGH DNotZ 1995, 407; DNotZ 1996, 568f.; DNotZ 1997, 62).
Der Notar darf auf die an sich notwendige Belehrung nur verzichten, wenn er sich selbst aufgrund der gesamten Umstände zuverlässig davon überzeugt hat, dass die Beteiligten die Tragweite des Geschäfts kennen (BGH NJW 1995, 330f;… Ganter a.a.O. Rn. 980; ders., DNotZ 2007, 246, 250).
- BGH, 24.02.1976 - VI ZR 118/74
Anspruch auf Schadensersatz - Unsachgemäße Beratung und Belehrung bei der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
Solche Schutzpflichten erwachsen für einen Notar vor allem dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles, also wegen der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des konkreten Geschäftes, Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis um die Rechtslage oder von Sachumständen, welche die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (BGH, ständige Rechtsprechung, so bereits Urteil vom 24.02.1976 - VI ZR 118/74;… Urteil vom 06.10.1988 - IX ZR 142/87 - Rz. 24, zit. nach juris, NJW 1989, 102f;… Ganter in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. 2009, Rn. 1043ff).30 Eine Verletzung dieser Belehrungspflicht ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Notar eine urkundsbeteiligte Partei nicht auf die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung hinweist (BGH, st. Rspr., vgl. Urteil vom 24.02.1976 - VI ZR 118/74; Urteil vom 06.10.1988 - IX ZR 142/87 Urteil vom 22.06.2006 - III ZR 259/05, DNotZ 2006, 912; Beschluss vom 30.03.2006 - III ZR 128/05, Beschluss vom 29.06.2006 - III ZR 277/05, jeweils im Einzelnen dargestellt bei Ganter DNotZ 2007, 251 ff).
- BGH, 06.10.1988 - IX ZR 142/87
Belehrung über Sicherung des Eigentumserwerbs durch Auflassungsvormerkung
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
Solche Schutzpflichten erwachsen für einen Notar vor allem dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles, also wegen der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des konkreten Geschäftes, Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis um die Rechtslage oder von Sachumständen, welche die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (BGH, ständige Rechtsprechung, so bereits Urteil vom 24.02.1976 - VI ZR 118/74; Urteil vom 06.10.1988 - IX ZR 142/87 - Rz. 24, zit. nach juris, NJW 1989, 102f;… Ganter in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. 2009, Rn. 1043ff).30 Eine Verletzung dieser Belehrungspflicht ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Notar eine urkundsbeteiligte Partei nicht auf die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung hinweist (BGH, st. Rspr., vgl. Urteil vom 24.02.1976 - VI ZR 118/74; Urteil vom 06.10.1988 - IX ZR 142/87 Urteil vom 22.06.2006 - III ZR 259/05, DNotZ 2006, 912; Beschluss vom 30.03.2006 - III ZR 128/05, Beschluss vom 29.06.2006 - III ZR 277/05, jeweils im Einzelnen dargestellt bei Ganter DNotZ 2007, 251 ff).
- BGH, 02.07.1996 - IX ZR 299/95
Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
So muss ein Notar über eine mit einer Vertragsgestaltung verbundene ungesicherte Vorleistung dann nicht besonders belehren, wenn sie den Urkundsbeteiligten als solche ohne weiteres erkennbar ist (BGH NJW 1996, 3009, 3010; NJW 1999, 2188, 2189; NJW-RR 2004, 1071). - BGH, 10.11.1988 - IX ZR 31/88
Hinweispflicht des Notars in bezug auf Versteuerung eines Spekulationsgewinns; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
Zum einen obliegt die Belehrung dem Notar persönlich, er darf sie nicht auf sein Büropersonal delegieren (BGH NJW 1989, 586;… Ganter a.a.O., Rn. 982). - BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
Belehrungspflicht des Notars bei ungesicherten Vorleistungen
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
30 Eine Verletzung dieser Belehrungspflicht ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Notar eine urkundsbeteiligte Partei nicht auf die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung hinweist (BGH, st. Rspr., vgl. Urteil vom 24.02.1976 - VI ZR 118/74; Urteil vom 06.10.1988 - IX ZR 142/87 Urteil vom 22.06.2006 - III ZR 259/05, DNotZ 2006, 912; Beschluss vom 30.03.2006 - III ZR 128/05, Beschluss vom 29.06.2006 - III ZR 277/05, jeweils im Einzelnen dargestellt bei Ganter DNotZ 2007, 251 ff). - BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98
Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistungen beim …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
So muss ein Notar über eine mit einer Vertragsgestaltung verbundene ungesicherte Vorleistung dann nicht besonders belehren, wenn sie den Urkundsbeteiligten als solche ohne weiteres erkennbar ist (BGH NJW 1996, 3009, 3010; NJW 1999, 2188, 2189; NJW-RR 2004, 1071). - BGH, 30.03.2006 - III ZR 128/05
Umfang und Schutzbereich der Prüfungs- und Belehrungspflichten eines Notars
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
30 Eine Verletzung dieser Belehrungspflicht ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Notar eine urkundsbeteiligte Partei nicht auf die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung hinweist (BGH, st. Rspr., vgl. Urteil vom 24.02.1976 - VI ZR 118/74; Urteil vom 06.10.1988 - IX ZR 142/87 Urteil vom 22.06.2006 - III ZR 259/05, DNotZ 2006, 912; Beschluss vom 30.03.2006 - III ZR 128/05, Beschluss vom 29.06.2006 - III ZR 277/05, jeweils im Einzelnen dargestellt bei Ganter DNotZ 2007, 251 ff). - BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89
Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
Die Belehrungspflicht besteht daher auch gegenüber einem von dritter Seite aufgeklärten oder anwaltlich beratenen Beteiligten, solange nicht feststeht, dass dieser tatsächlich umfassend informiert ist (BGH DNotZ 1991, 321, 323;… Sandkühler a.a.O.). - BGH, 12.02.2004 - III ZR 77/03
Anforderungen an die Belehrung durch den beurkundenden Notar bei ungesicherter …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11
So muss ein Notar über eine mit einer Vertragsgestaltung verbundene ungesicherte Vorleistung dann nicht besonders belehren, wenn sie den Urkundsbeteiligten als solche ohne weiteres erkennbar ist (BGH NJW 1996, 3009, 3010; NJW 1999, 2188, 2189; NJW-RR 2004, 1071). - BGH, 25.04.1996 - IX ZR 237/95
Belehrung über das Genehmigungserfordernis bei Beurkundung eines …
- BGH, 02.11.1995 - IX ZR 15/95
Umfang der Hinweispflicht des Notars
- BGH, 05.11.1992 - IX ZR 260/91
Betreungspflichten des Notars bei Entwurf eines privatschriftlichen Vertrages
- LG Bonn, 03.06.2008 - 10 O 400/07
Öffentlich-rechtliche Überlagerung zivilrechtlicher Ansprüche im Eisenbahnrecht
Rechtsprechung
OLG Hamm, 24.01.2012 - I-4 U 129/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine irreführende Alterswerbung, wenn Unternehmen tatsächlich älter ist als angegeben
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Zur Zulässigkeit einer Jubiläumsveranstaltung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens bei Erhebung einer Klage auf Unterlassung irreführender Werbung
- kanzlei.biz
Geburtstagsrabatt
- rechtsportal.de
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Anforderungen an den Klagevortrag bei Klage auf Unterlassung irreführender Werbung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Werbung mit langjährigem Bestehen des Unternehmens auch bei Wechsel des Unternehmensträgers möglich
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbung mit falscher Altersangabe eines Unternehmens nicht irreführend
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Die Werbung mit dem Firmen-Jubiläum
- internetrecht-freising.de (Kurzinformation)
Keine irreführende Werbung bei falscher Altersangabe eines Unternehmens
- anwalt.de (Kurzinformation)
Jubiläumswerbung auch mit neuem Inhaber zulässig
Verfahrensgang
- LG Essen, 06.06.2011 - 44 O 90/10
- OLG Hamm, 24.01.2012 - I-4 U 129/11
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 293
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- KG, 25.01.2008 - 5 W 371/07
Missbräuchliche Gerichtsstandswahl im Lauterkeitsrecht
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2012 - 4 U 129/11
Auch die beklagtenseits zitierte Entscheidung des KG vom 25.01.2008, Az. 5 W 371/07, passt nicht auf den vorliegenden Fall. - OLG Hamm, 18.03.2010 - 4 U 223/09
Begriff des Missbrauchs i.S. von § 8 Abs. 4 UWG
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2012 - 4 U 129/11
Soweit sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Senats vom 18.03.2010, Az. 4 U 223/09, beruft, wird ihre Argumentation dadurch nicht gestützt. - BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99
Klosterbrauerei
- BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03
dentalästhetika II
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2012 - 4 U 129/11
Wird eine Klage auf eine irreführende Werbung gestützt, gehört zum schlüssigen Klagevorbringen gerade auch der Vortrag, in welcher Hinsicht das Verkehrsverständnis von der Wirklichkeit abweicht; wird im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass die beanstandete Werbung auch noch unter einem anderen, mit der Klage noch nicht vorgetragenen Gesichtspunkt unzutreffend und daher irreführend sei, handelt es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand (BGH GRUR 2007, 161 - dentalästhetika II) und eine alternative Klagehäufung. - OLG Hamm, 17.07.2008 - 4 U 97/08
Zweckwidrigkeit einer Gerichtsstandwahl nach Erfolgsaussichten oder nach der dort …
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2012 - 4 U 129/11
Es ist aber nicht zweckwidrig, einen Gerichtsstand nach Erfolgsaussichten auszuwählen (Senat 4 U 97/08).
- OLG Frankfurt, 07.09.2015 - 6 U 69/15
Irreführung durch Werbung mit Hinweis auf langjährige Firmentradition
Maßgeblich ist die Kontinuität des Unternehmens selbst als sachliche Organisationseinheit, so dass es darauf ankommt, ob das gegenwärtige Unternehmen trotz aller im Lauf der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden kann (…vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 5.55 zu § 5 UWG;… Dreyer in: Harte/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., Rn 142 zu § 5 UWG; OLG Hamm GRUR-RR 2012, 293, 295 - Geburtstagsrabatt m. w. N.).Auch in den von der Klägerin und vom Senat herangezogenen Entscheidungen des OLG Hamm (GRUR-RR 2012, 293 - Geburtstagsrabatt), des OLG Celle (OLG-Report 1999, 142) und des OLG Stuttgart (…WRP 2001, 732 - weitere Rechtsprechungsnachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 5.55 zu § 5 UWG) kam es jeweils darauf an, welche Vorstellung der Verkehr mit der dort angegriffenen Auslobung verbunden hat.