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   OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - I-1 U 195/12   

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https://dejure.org/2013,80808
OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - I-1 U 195/12 (https://dejure.org/2013,80808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2013 - I-1 U 195/12 (https://dejure.org/2013,80808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - I-1 U 195/12 (https://dejure.org/2013,80808)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung eines bei Rotlicht links abbiegenden Rettungstransportfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenvekehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 11.04.1974 - 12 U 118/73
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12
    Konkret kann der Einsatzfahrer nach den Umständen - zumal bei schlechter Übersicht über die Gegenfahrbahn - verpflichtet sein, sich in den Fahrbereich des durch das Ampelsignal freigegebenen Gegenverkehrs nur hinein zu tasten (OLG Düsseldorf - 12. Zivilsenat - VersR 1975, 266).

    Das Landgericht hat auf der Grundlage des vorzitierten Urteils des OLG Düsseldorf - 12. Zivilsenat - vom 11. April 1974 zu dem Az.: 12 U 118/73 (VersR 1975, 266) auf eine Anspruchsberechtigung der Klägerin im Umfang von 80 % der Unfallschäden erkannt.

  • KG, 31.05.2007 - 12 U 129/06

    Amtshaftung: Haftung des Landes wegen eines Verkehrsunfalls mit einem im Einsatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12
    Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (KG NZV 2008, 149).

    Bei einer unübersichtlichen Kreuzung besteht zumindest die Verpflichtung, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren (KG NZV 2008, 149, 150).

  • OLG Bamberg, 20.02.2003 - 1 U 26/02

    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Fälligkeitsvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12
    Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 9. September 2002, Az.: 1 U 26/02 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 616).
  • BGH, 11.01.1971 - III ZR 191/67

    Sorgfaltspflicht - Straßenverkehr - Feuerlöschwagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12
    Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 9. September 2002, Az.: 1 U 26/02 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 616).
  • BGH, 17.12.1974 - VI ZR 207/73

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12
    Diese dürfen nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit der Einsatzfahrt außer Acht lassen (Senat, a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1975, 648 und weiteren Nachweisen).
  • OLG Nürnberg, 16.02.1976 - 5 U 172/75

    Rettung von Menschenleben; Blaulicht; Einsatzhorn; Einfahren in Kreuzung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12
    Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, der wegen eines überlauten Motorgeräusches ein mit Blaulicht und Einsatzhorn seine Fahrtrichtung kreuzendes, aber für ihn erst in der Kreuzung sichtbares Notfahrzeug nicht hört, muss die für ihn wegen des Motorengeräusches fehlende oder beeinträchtigte Wahrnehmbarkeit akustischer Warnzeichen durch besonders aufmerksame Beobachtung des Verkehrs ausgleichen; er darf deshalb bei der Einfahrt in die Kreuzung sich nicht allein auf Grünlicht verlassen und nicht mit 50 km/h in die Kreuzung einfahren (OLG Nürnberg, VersR 1977, 64; Leitsatz 1).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 2 U 13/09

    Amtshaftung: Haftungsverteilung bei einer Kreuzungskollision zwischen einem bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12
    So hat etwa das OLG Brandenburg bei einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug, das abends mit Rotlicht und Martinshorn und Blaulicht mit 30 km/h in eine Kreuzung einfuhr, und einem bei Grünlicht kreuzenden Pkw, für dessen Fahrer das Einsatzfahrzeug vor dem Unfall mindestens 5 Sekunden sichtbar war, auf eine hälftige Schadensverteilung erkannt (NZV 2011, 26 - zitiert bei Grüneberg, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 10.01.2017 - 1 U 46/16

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unter Inanspruchnahme

    Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen (Senat, Urteil vom 25. Juni 2013, Az.: I-1 U 195/12 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 616; so auch OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 1995, Az.: 7 U 52/95, Rdnr. 5 - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - 1 U 112/17

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei Rotlicht in den

    Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen (Senat, Urteil vom 10.01.2017, I-1 U 46/16; Urteil vom 25.06.2013, I-1 U 195/12 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 616; so auch OLG Köln, Urteil vom 26.10.1995, 7 U 52/95, Rn. 5 - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    § 35 Abs. 8 StVO legt dem Fahrer des Einsatzwagens ein Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf, welches die Wirkung hat, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Urteil vom 09.09.2002, Az. 1 U 26/02, mit Hinweis auf BGH, NJW 1971, 616; NJW 1975, 648).

    Nur wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs nach den Umständen annehmen darf, dass alle Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen haben, darf er mit freier Bahn rechnen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 38 StVO, Rn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    An einer ampelgeregelten Kreuzung darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sein Vorrecht dementsprechend nur ausüben, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, NJW 1975, 648; Senat, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90, NZV 1992, 489; Urteil vom 13.09.2004, Az. I-1 U 78/04; Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; OLG Jena, MDR 2007, 884; OLG Brandenburg, NZV 2011, 26).

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