Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - I-1 U 195/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Haftungsverteilung eines bei Rotlicht links abbiegenden Rettungstransportfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenvekehrs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 02.08.2012 - 11 O 501/09
- OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - I-1 U 195/12
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 10.01.2017 - 1 U 46/16
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unter Inanspruchnahme …
Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen (Senat, Urteil vom 25. Juni 2013, Az.: I-1 U 195/12 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 616; so auch OLG Köln…, Urteil vom 26. Oktober 1995, Az.: 7 U 52/95, Rdnr. 5 - zitiert nach juris). - OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - 1 U 112/17
Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei Rotlicht in den …
Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen (Senat, Urteil vom 10.01.2017, I-1 U 46/16; Urteil vom 25.06.2013, I-1 U 195/12 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 616; so auch OLG Köln…, Urteil vom 26.10.1995, 7 U 52/95, Rn. 5 - zitiert nach juris). - OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12 § 35 Abs. 8 StVO legt dem Fahrer des Einsatzwagens ein Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf, welches die Wirkung hat, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Urteil vom 09.09.2002, Az. 1 U 26/02, mit Hinweis auf BGH, NJW 1971, 616; NJW 1975, 648).
Nur wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs nach den Umständen annehmen darf, dass alle Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen haben, darf er mit freier Bahn rechnen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12;… Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 38 StVO, Rn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
An einer ampelgeregelten Kreuzung darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sein Vorrecht dementsprechend nur ausüben, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, NJW 1975, 648; Senat, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90, NZV 1992, 489; Urteil vom 13.09.2004, Az. I-1 U 78/04; Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; OLG Jena, MDR 2007, 884; OLG Brandenburg, NZV 2011, 26).