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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - I-1 U 42/14   

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OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - I-1 U 42/14 (https://dejure.org/2015,5390)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2015 - I-1 U 42/14 (https://dejure.org/2015,5390)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. März 2015 - I-1 U 42/14 (https://dejure.org/2015,5390)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Grundlagen tatrichterlicher Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Tatrichterlicher Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten: Fraunhofer-Mietpreisspiegel ist der Schwache-Liste vorzugswürdig.

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 1
    Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietwagenkosten anhand des Fraunhofer-Marktspiegels zu ermitteln!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unfallersatzfahrzeuge - und der Frauenhofer-Marktpreisspiegel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur Schadensberechnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Fraunhofer" statt "Schwacke-Liste" - OLG Düsseldorf zur Schätzgrundlage für Mietwagen-Tarife

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Anwendbaren Schätzungsgrundlage bei der Ermittlung der "Normaltarife" für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Schätzgrundlage zur Ermittlung der ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten

  • bista.de (Kurzinformation)

    Frauenhofer-Marktpreisspiegel als Schätzungsgrundlage bei Unfallfahrzeugen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 454
  • VersR 2015, 1396
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149, juris Rdn. 13; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f.; juris Rdn. 8 mit zahlr. w. Nw) kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, a.a.O. m. w. N.).

    Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH NJW 2013, 1539, juris Rn. 10 f. m. N.).

    Mögen die jeweils vorgelegten Vergleichsangebote auch nicht immer den vom Bundesgerichtshof aufgestellten strengen Anforderungen zur Vergleichbarkeit als Voraussetzung zur Erschütterung der Schätzgrundlage im konkreten Fall (vgl. hierzu BGH NJW 2013, 1539, Rn. 10 f. m. N.) genügt haben, so haben sie gleichwohl aufgezeigt, dass im Wesentlichen vergleichbare Mietfahrzeuge zu deutlich niedrigeren Preisen - nicht selten für etwa den halben Preis - als dem in der "Schwacke-Liste" genannten Durchschnittspreis hätten angemietet werden können.

    Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die allgemein gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel erhobenen Einwände keine durchgreifenden Zweifel an dessen Eignung als Schätzgrundlage begründen und er daher grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet ist (u.a. BGH NJW 2013, 1539, Rn. 10 f.; Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09 Rn. 17 f. - jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 16 U 14/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten mit Hilfe von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der "Schwacke-Liste" (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, Az. 4 U 106/11; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013, Az. 3 U 141/12; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az. 5 U 44/10; OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, Az. 7 U 831/13 - jeweils zitiert nach juris) und teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 14 U 175/08; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010, Az. 16 U 14/10; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009, Az. 6 U 6/09; OLG München, Urteil vom 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08; OLG Jena, Urteil vom 27.11.2008, Az. 1 U 555/07 - jeweils zitiert nach juris) vorgenommen.

    Mit den allgemeinen Einwänden gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel haben sich bereits u. a. das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.08.2009, Az. 6 U 6/09, Rn. 10 ff. = NJW-RR 2009, 1678 - zitiert nach juris), das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2010, Az. 16 U 14/10, Rn. 18 ff. = Schaden-Praxis 2010, 401 - zitiert nach juris) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 15.05.2009, Az. 14 U 175/08, Rn. 10 ff. = RuS 2009, 299 - zitiert nach juris) ausführlich befasst und die geäußerten Bedenken als nicht gewichtig bzw. stichhaltig angesehen.

    Unbeschadet dessen hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2010, Az. 16 U 14/10, Rn. 24 - zitiert nach juris) zu Recht darauf hingewiesen, dass Sondereffekte, die bei einer kurzfristigen Anmietung auf Grund eines Unfalls unvermeidbar sein mögen, nicht beim "Normaltarif", sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen zu berücksichtigen seien, weil anderenfalls die Mehrkosten einer kurzfristigen Anmietung wieder aus dem "Normaltarif" herausgerechnet werden müssten, wenn die Anmietung nicht kurzfristig erfolge.

  • LG Rostock, 24.11.2011 - 1 S 299/10
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    Von den Berufungskammern einiger Landgerichte werden auch prozentuale Zuschläge auf die Tarife des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (z. B. LG Ingolstadt, Urteil vom 23.08.2011, Az. 22 S 143/11 - plus 25 %; LG Rostock, Urteil vom 24.11.2011, Az. 1 S 299/10 - plus 20 %; LG Bochum, Beschluss vom 02.12.2013, Az. 9 S 145/13 - plus 20 % - jeweils zitiert nach juris) bzw. prozentuale Abschläge auf die Tarife der "Schwacke-Liste" (z. B.: LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.05.2013, Az. 3 S 29/13 - minus 17 % - zitiert nach juris) vorgenommen, um auf diese Weise die Nachteile der jeweiligen Schätzgrundlag zu kompensieren.

    Jedenfalls aber lässt sich die Feststellung treffen, dass (Normal-)Tarife, die sich erklärtermaßen an den - stets für einen zurückliegenden Zeitraum ermittelten - Durchschnittspreisen der "Schwacke-Liste" orientieren, ersichtlich nicht anhand einer eigenen betriebswirtschaftlichen Kalkulation unter Berücksichtigung der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation ermittelt worden sind (so bereits LG Rostock, Urteil vom 24.11.2011, Az. 1 S 299/10, juris Rn. 9).

  • OLG Hamburg, 15.05.2009 - 14 U 175/08

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Mietwagenkostenersatz nach dem Fraunhofer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der "Schwacke-Liste" (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, Az. 4 U 106/11; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013, Az. 3 U 141/12; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az. 5 U 44/10; OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, Az. 7 U 831/13 - jeweils zitiert nach juris) und teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 14 U 175/08; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010, Az. 16 U 14/10; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009, Az. 6 U 6/09; OLG München, Urteil vom 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08; OLG Jena, Urteil vom 27.11.2008, Az. 1 U 555/07 - jeweils zitiert nach juris) vorgenommen.

    Mit den allgemeinen Einwänden gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel haben sich bereits u. a. das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.08.2009, Az. 6 U 6/09, Rn. 10 ff. = NJW-RR 2009, 1678 - zitiert nach juris), das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2010, Az. 16 U 14/10, Rn. 18 ff. = Schaden-Praxis 2010, 401 - zitiert nach juris) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 15.05.2009, Az. 14 U 175/08, Rn. 10 ff. = RuS 2009, 299 - zitiert nach juris) ausführlich befasst und die geäußerten Bedenken als nicht gewichtig bzw. stichhaltig angesehen.

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH Urteil vom, 12.11.2011, Az. VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947, juris Rn. 22 m. N.).

    Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die allgemein gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel erhobenen Einwände keine durchgreifenden Zweifel an dessen Eignung als Schätzgrundlage begründen und er daher grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet ist (u.a. BGH NJW 2013, 1539, Rn. 10 f.; Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09 Rn. 17 f. - jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 21.08.2009 - 6 U 6/09

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Maßgeblicher Mietpreisspiegel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der "Schwacke-Liste" (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, Az. 4 U 106/11; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013, Az. 3 U 141/12; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az. 5 U 44/10; OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, Az. 7 U 831/13 - jeweils zitiert nach juris) und teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 14 U 175/08; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010, Az. 16 U 14/10; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009, Az. 6 U 6/09; OLG München, Urteil vom 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08; OLG Jena, Urteil vom 27.11.2008, Az. 1 U 555/07 - jeweils zitiert nach juris) vorgenommen.

    Mit den allgemeinen Einwänden gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel haben sich bereits u. a. das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.08.2009, Az. 6 U 6/09, Rn. 10 ff. = NJW-RR 2009, 1678 - zitiert nach juris), das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2010, Az. 16 U 14/10, Rn. 18 ff. = Schaden-Praxis 2010, 401 - zitiert nach juris) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 15.05.2009, Az. 14 U 175/08, Rn. 10 ff. = RuS 2009, 299 - zitiert nach juris) ausführlich befasst und die geäußerten Bedenken als nicht gewichtig bzw. stichhaltig angesehen.

  • LG Krefeld, 27.02.2014 - 3 O 234/12

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall i.R.e. unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.02.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld, Az. 3 O 234/12, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagten beantragen, unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 27.02.2014 (Az. 3 O 234/12) die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 914, 30 Euro nebst Zinsen verurteilt wurden.

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93

    Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    Unbeschadet dessen hatte die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohnehin das Recht, mit einem vollständigen Fuhrpark zu disponieren (BGH Urteil vom 19.10.1993, Az. VI ZR 20/93, NJW 1993, 3321; Urteil vom 04.12.1984, Az. VI ZR 225/82, NJW 1985, 793).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 1 U 104/96

    Von geschädigtem Unternehmen angemietetes Ersatzfahrzeug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    Hiervon ist im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, ein pauschaler Abzug von 5 % vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, grundlegend insoweit Senat DAR 1998, 102), so dass ein Betrag in Höhe von 822, 28 Euro verbleibt.
  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
    Unbeschadet dessen hatte die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohnehin das Recht, mit einem vollständigen Fuhrpark zu disponieren (BGH Urteil vom 19.10.1993, Az. VI ZR 20/93, NJW 1993, 3321; Urteil vom 04.12.1984, Az. VI ZR 225/82, NJW 1985, 793).
  • LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13

    Berücksichtigung des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Institutes bei der

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

  • OLG Zweibrücken, 22.01.2014 - 1 U 165/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs von

  • OLG Köln, 01.08.2013 - 15 U 9/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Ingolstadt, 23.08.2011 - 22 S 143/11

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 26.02.2013 - 3 U 141/12

    Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem

  • OLG Jena, 27.11.2008 - 1 U 555/07

    Zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

  • LG Krefeld, 08.04.2014 - 3 S 29/13

    Heranziehung der Schwacke-Liste für die Ermittlung der erstattungsfähigen

  • OLG Celle, 09.10.2013 - 14 U 51/13

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall; Schätzung der Mietwagenkosten nach arithmetischem

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2011 - 4 U 106/11

    Schwacke-Liste ist geeignete Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

  • OLG Dresden, 18.12.2013 - 7 U 831/13

    Zur Erforderlichkeit und Berechnung von Mietwagenkosten. Insbesondere zur

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12

    Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten

  • OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15

    Mietwagenkosten - 9. Zivilsenat des OLG Hamm bevorzugt "Fracke"

    Wenn der Geschädigte aber nicht dartun kann, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, u.U. auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen, dann muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage rekurriert werden; denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte (vgl. zum Ganzen jüngst OLG Düsseldorf, MDR 2015, 454, Rdn. 17 ff. im juris-Ausdruck).

    Damit kommt es letztlich auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch innerhalb des Landes NRW und z.Tl. sogar innerhalb der Oberlandesgerichte (Köln) - höchst umstrittene Frage an, aufgrund welcher Listen der ersatzfähige Normaltarif zu schätzen ist (vgl. zum Meinungsstand die Darstellung des OLG Düsseldorf, MDR 2015, 454, dort Rdn. 29 im juris-Ausdruck).

    Die jüngste Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (MDR 2015, 454, bestätigt im weiteren Urteil v. 21.04.2015 - I-1 U 114/14, zitiert nach juris), die zum Teil auch mit den dortigen regionalen Verhältnissen argumentiert, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 1 U 74/18

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwacke Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Falle ergeben, zu schätzen (Aufgabe der mit den Urteilen vom 24.03.2015 - I-1 U 42/14 sowie vom 21.04.2015 - I-1 U 114/14 eingeleiteten Senatsrechtsprechung).

    Das für den Geschädigten nach § 249 bestehende Risiko, das er nur den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149, hier zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 18.12.2012- VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f.; Senat, Urteil vom 24.03.2015 - 1 U 42/14, juris Rn. 17) und das ihn bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderungen trifft, kann er nicht dadurch auf den Schädiger verlagern, das er statt eines Zahlungsanspruchs einen Anspruch auf Freistellung geltend macht.

    Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f. m. w. N.; Senat, Urteil vom 24. März 2015 - I-1 U 42/14 -, Rn. 17, juris).

    Seine bisherige, vor allem in seinem Urteil vom 24.03.2015 (1 U 42/14) näher begründete Auffassung, nach der die ortsüblichen Mietpreiskosten allein auf der Grundlage der Fraunhofer Markterhebung zu ermitteln sind, gibt er auf.

    Da andererseits aber auch eine alleinige Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht sachgerecht erscheint - insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im bereits zitierten Urteil vom 24.03.2015 (1 U 42/14) zu verweisen (vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2018 - 2-01 S 212/17, juris Rdn. 26) -, wird der Senat trotz der Erschwernis, nunmehr auf zwei Listenwerke zugreifen zu müssen, zukünftig im Regelfall für die Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten auf das arithmetische Mittel der beiden vorgenannten Listenwerke ("Fracke") zurückgreifen.

  • OLG Celle, 15.03.2016 - 14 U 127/15

    Umfang der Ersatzfähigkeit von unfallbedingten Mietwagenkosten; Ersatzfähigkeit

    Anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf (MDR 2015, 454 ff.) vermochte der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die vom Fraunhofer Institut ermittelten durchschnittlichen "Normaltarife" dem tatsächlichen Angebotsspektrum näherkommen als der aus dem arithmetischen Mittel der beiden vorgenannten Tabellen ermittelte Wert.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 30.10.2014 - 1 U 42/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39317
OLG Oldenburg, 30.10.2014 - 1 U 42/14 (https://dejure.org/2014,39317)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 U 42/14 (https://dejure.org/2014,39317)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 1 U 42/14 (https://dejure.org/2014,39317)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Klausel im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen unangemessener Vergütung

  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung der Zahlung einer Vermittlungsgebühr im Fall der Übernahme eines Leiharbeitnehmers

  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung der Zahlung einer Vermittlungsgebühr im Fall der Übernahme eines Leiharbeitnehmers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahme eines Leiharbeitnehmers - und die AGB-mäßig vereinbarte Vermittlungsgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftsrecht im Dezember 2014

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Marktwert eines Arbeitnehmers nicht beachtet - Klausel über Vermittlungsprovision unzulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit: Klausel über Vermittlungsprovision bei unzutreffender Berücksichtigung des Marktwertes eines Arbeitnehmers unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Marktwert eines Arbeitnehmers nicht beachtet - Klausel über Vermittlungsprovision unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Marktwert eines Arbeitnehmers muss beachtet werden: Klausel über Vermittlungsprovision von Leiharbeitsfirma unzulässig - Marktwert der Arbeitskraft spiegelt sich nicht in Höhe des Entleihungsentgelts, sondern im neuen Bruttoeinkommen wider

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 7
  • BB 2015, 115
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 240/09

    Arbeitnehmerüberlassung: Angemessenheit der Höhe der Vergütung in den AGB des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2014 - 1 U 42/14
    Aus der von der Berufung angeführten Entscheidung des BGH vom 11.03.2010 (Az. III ZR 240/09, NZA 2010, 511 ff.) ergibt sich keine andere Beurteilung.

    Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kommt eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf ein angemessenes Maß nicht in Betracht (vgl. BGH, NZA 2010, 511, Tz. 19).

  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 77/11

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2014 - 1 U 42/14
    Denn damit erfüllt die Klausel die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung nur insoweit, als sich die Höhe der Vergütung nach der Dauer der vorangegangenen Überlassung, der Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgelts und dem Aufwandes für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bemessen hat (vgl. BT-Dr 15/1749, S. 29; BT-Dr 15/6008, S. 11; BGH, Urt. vom 10.11.2011, III ZR 77/11, NZA-RR 2012, 67 ff., Tz. 18 m.w.N.).

    Gemessen an den vom BGH in der Entscheidung vom 10.11.2011 (aaO) aufgestellten Kriterien wäre die hier vorliegende Vergütungsregelung, die ausschließlich an den Stundenverrechnungssatz zwischen Entleiher und Verleiher gekoppelt ist, allenfalls dann als noch angemessen zu beurteilen, wenn sich die danach bestimmte maximale Vergütung innerhalb der branchenüblichen Sätze, gemessen am Bruttoeinkommen des Leiharbeitnehmers, bewegte (LG Flensburg, aaO Urt. vom 06.12.2013, Az. 2 O 89/13, BecksRS 2014, 03715).

  • LG Flensburg, 06.12.2013 - 2 O 89/13

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2014 - 1 U 42/14
    Eine solche undifferenzierte Vergütungsklausel ohne eine am Einkommen des Leiharbeitnehmers orientierte Beschränkung ermöglicht eine unangemessen hohe Vergütung im Sinne des § 9 Nr. 3 AÜG (so auch LG Flensburg, Urt. vom 06.12.2013, Az. 2 O 89/13, BecksRS 2014, 03715, hinsichtlich einer mit der vorliegenden Klausel vergleichbaren Vergütungsregelung).

    Gemessen an den vom BGH in der Entscheidung vom 10.11.2011 (aaO) aufgestellten Kriterien wäre die hier vorliegende Vergütungsregelung, die ausschließlich an den Stundenverrechnungssatz zwischen Entleiher und Verleiher gekoppelt ist, allenfalls dann als noch angemessen zu beurteilen, wenn sich die danach bestimmte maximale Vergütung innerhalb der branchenüblichen Sätze, gemessen am Bruttoeinkommen des Leiharbeitnehmers, bewegte (LG Flensburg, aaO Urt. vom 06.12.2013, Az. 2 O 89/13, BecksRS 2014, 03715).

  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 10 U 318/20

    Wirksamkeit einer Klausel über eine Vermittlungsprovision bei einer

    Das OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 30. Oktober 2014 - 1 U 42/14 -, juris, das sich dem Urteil des LG Flensburg (Urteil vom 06. Dezember 2013 - 2 O 89/13 -, juris) angeschlossen hat, hatte mit einer Provisionsregelung zu tun, die hinsichtlich der Höhe der streitgegenständlichen Regelung entspricht.
  • OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vermittlungsprovision im Falle des

    Das OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 30. Oktober 2014 - 1 U 42/14 -, juris, das sich dem Urteil des LG Flensburg (Urteil vom 06. Dezember 2013 - 2 O 89/13 -, juris) angeschlossen hat, hatte mit einer Provisionsregelung zu tun, die hinsichtlich der Höhe der streitgegenständlichen Regelung entspricht.
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