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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - I-1 W 12/12   

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https://dejure.org/2012,19063
OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - I-1 W 12/12 (https://dejure.org/2012,19063)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2012 - I-1 W 12/12 (https://dejure.org/2012,19063)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - I-1 W 12/12 (https://dejure.org/2012,19063)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Halters eines Pkw wegen erlittener Verletzungen seitens Hilfe leistender Drittpersonen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsbeschränkung - Verursachung des Personenschadens einer Kfz-Halterin durch Pannenhelferin - Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall durch BG - Haftungsausschluss der Pannenhelferin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 105 Abs. 2; SGB VII § 108 Abs. 1
    Ansprüche des Halters eines Pkw wegen der Verletzung durch Hilfe leistende Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Haftungsprivileg bei unentgeltlicher Pannenhilfe

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftungsprivileg bei unentgeltlicher Pannenhilfe

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber privatem Pannenhelfer

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 581
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86

    Haftungsausschluß bei Vornahme unentgeltlicher Arbeiten an einem Pkw

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Damit im Einklang sieht die Rechtsprechung der Zivilgerichte den privaten Halter einer Kraftfahrzeugs grundsätzlich als Unternehmer an, sofern es mit dem Fahrzeug zu einem dem Unfallversicherungsrecht unterfallenden Arbeitsunfall kommt (vgl. etwa zu §§ 636, 539 RVO a. F. BGH, Urteil vom 16.12.1986, VI ZR 5/86, zitiert aus JURIS; OLG Köln, Urteil vom 09.11.1993, 3 U 34/93; zu § 104 SGB VII OLG Thüringen, Urteil vom 29.06.2004, 8 U 1153/03; ebenso OLG München, Urteil vom 19.03.2009, 24 U 346/08, jeweils zitiert aus JURIS).

    Daraus folgt, dass auch Tätigkeiten, die aus Gefälligkeit erbracht werden und nur aus einem einzelnen Handgriff oder einer kurzen Leistung bestehen, unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen mit der Folge, dass eine Individualhaftung wegen durch die Tätigkeit erlittener Verletzungen ausgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1990, 8 U 89/89, zitiert aus JURIS unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 1643).

    Der Bundesgerichtshof hat eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit beispielsweise bejaht bei dem Versuch, auf eisglatter, ansteigender Fahrbahn ein Fahrzeug anzuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1986, VI ZR 181/85, zitiert aus JURIS m. w. N.) und bei der unentgeltlichen Ausführung von Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug durch Befestigung einer Lenkmanschette (vgl. Urteil vom 16.12.1986, VI ZR 5/86, zitiert aus JURIS).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 202/07

    Bindungswirkung von Entscheidungen der Sozialgerichte bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Wie im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2011 (abgedruckt in r+s 2012, 45 ff. mit Anmerkung Lemcke) ausgeführt, sind die Zivilgerichte bei der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, nach § 108 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Sozialbehörden und ggf. Sozialgerichte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2008, VI ZR 202/07 und vom 19.05.2009, VI ZR 56/08, jeweils zitiert aus JURIS; ebenso: Dahm, NZV 2011, 118 ff.).

    Daran kann es fehlen, wenn der Schädiger als Drittbeteiligter nicht nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2008, VI ZR 202/07 und vom 19.05.2009, VI ZR 56/08, jeweils zitiert aus JURIS).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unfall - anders als hier - nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, weil dann möglicherweise der Schädiger für den Personenschaden aufkommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2007, VI ZR 244/06, zitiert aus JURIS); überdies kann - da die sozialrechtliche Entscheidung die Frage umfasst, welche Unfallversicherungsträger zuständig, ggf. welchem von mehreren in Betracht kommenden Betrieben oder Unternehmen der Versicherungsfall zuzuordnen ist -, die getroffene sozialrechtliche Zuordnung zu Lasten desjenigen wirken, dem die Zuordnung eines Unfalls als Arbeitsunfall im Haftpflichtprozess die Möglichkeit der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII eröffnen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2008, VI ZR 202/07 und vom 19.05.2009, VI ZR 56/08, jeweils zitiert aus JURIS).

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08

    Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Wie im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2011 (abgedruckt in r+s 2012, 45 ff. mit Anmerkung Lemcke) ausgeführt, sind die Zivilgerichte bei der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, nach § 108 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Sozialbehörden und ggf. Sozialgerichte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2008, VI ZR 202/07 und vom 19.05.2009, VI ZR 56/08, jeweils zitiert aus JURIS; ebenso: Dahm, NZV 2011, 118 ff.).

    Daran kann es fehlen, wenn der Schädiger als Drittbeteiligter nicht nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2008, VI ZR 202/07 und vom 19.05.2009, VI ZR 56/08, jeweils zitiert aus JURIS).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unfall - anders als hier - nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, weil dann möglicherweise der Schädiger für den Personenschaden aufkommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2007, VI ZR 244/06, zitiert aus JURIS); überdies kann - da die sozialrechtliche Entscheidung die Frage umfasst, welche Unfallversicherungsträger zuständig, ggf. welchem von mehreren in Betracht kommenden Betrieben oder Unternehmen der Versicherungsfall zuzuordnen ist -, die getroffene sozialrechtliche Zuordnung zu Lasten desjenigen wirken, dem die Zuordnung eines Unfalls als Arbeitsunfall im Haftpflichtprozess die Möglichkeit der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII eröffnen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2008, VI ZR 202/07 und vom 19.05.2009, VI ZR 56/08, jeweils zitiert aus JURIS).

  • OLG München, 19.03.2009 - 24 U 346/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Anwendbarkeit des Haftungsausschlusses für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Damit im Einklang sieht die Rechtsprechung der Zivilgerichte den privaten Halter einer Kraftfahrzeugs grundsätzlich als Unternehmer an, sofern es mit dem Fahrzeug zu einem dem Unfallversicherungsrecht unterfallenden Arbeitsunfall kommt (vgl. etwa zu §§ 636, 539 RVO a. F. BGH, Urteil vom 16.12.1986, VI ZR 5/86, zitiert aus JURIS; OLG Köln, Urteil vom 09.11.1993, 3 U 34/93; zu § 104 SGB VII OLG Thüringen, Urteil vom 29.06.2004, 8 U 1153/03; ebenso OLG München, Urteil vom 19.03.2009, 24 U 346/08, jeweils zitiert aus JURIS).

    Der Art nach muss die Tätigkeit sonst von Personen verrichtet werden können, die in einem Betrieb des betroffenen Gewerbes üblicherweise beschäftigt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1990, 8 U 89/89; ebenso OLG München, Urteil vom 19.03.2009, 24 U 346/08, jeweils zitiert aus JURIS).

    Wie das Landgericht zu Recht mit Beschluss vom 11.03.2011 (Bl. 86 ff. d. A.) festgestellt hat, war die unfallbringende Verrichtung vorliegend - anders als in dem dem Urteil des Oberlandgerichts München vom 19. März 2009 (24 U 346/08, zitiert aus JURIS) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht auf das Umdrehen des Zündschlüssels durch die Antragsgegnerin zu 1) beschränkt.

  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Der Bundesgerichtshof hat eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit beispielsweise bejaht bei dem Versuch, auf eisglatter, ansteigender Fahrbahn ein Fahrzeug anzuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1986, VI ZR 181/85, zitiert aus JURIS m. w. N.) und bei der unentgeltlichen Ausführung von Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug durch Befestigung einer Lenkmanschette (vgl. Urteil vom 16.12.1986, VI ZR 5/86, zitiert aus JURIS).

    Auch wenn die Gestellung von Arbeitsmaterial und Werkzeug als ein Merkmal abhängiger Beschäftigung angesehen werden mag, kommt es für die Frage der Versicherungspflicht auf eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und die Würdigung ihres Gesamtbildes an (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1986, VI ZR 181/85, zitiert aus JURIS; Schulin aaO S. 294).

  • OLG Köln, 09.11.1993 - 3 U 34/93

    Gefälligkeit; Wartungsarbeiten; Personenschaden; Schadensersatz; Ausschluß;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Damit im Einklang sieht die Rechtsprechung der Zivilgerichte den privaten Halter einer Kraftfahrzeugs grundsätzlich als Unternehmer an, sofern es mit dem Fahrzeug zu einem dem Unfallversicherungsrecht unterfallenden Arbeitsunfall kommt (vgl. etwa zu §§ 636, 539 RVO a. F. BGH, Urteil vom 16.12.1986, VI ZR 5/86, zitiert aus JURIS; OLG Köln, Urteil vom 09.11.1993, 3 U 34/93; zu § 104 SGB VII OLG Thüringen, Urteil vom 29.06.2004, 8 U 1153/03; ebenso OLG München, Urteil vom 19.03.2009, 24 U 346/08, jeweils zitiert aus JURIS).

    Ebenso ist eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Kraftfahrzeugführers bejaht worden, der auf Bitten eines mit Prüfarbeiten beauftragten Kfz-Meisters den Motor seines Pkw anließ (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2003, 9 U 67/03, zitiert aus JURIS) und bei Durchführung eines unentgeltlichen Ölwechsels aus Gefälligkeit (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.11.1993, 3 U 34/93, zitiert aus JURIS).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.1990 - 8 U 89/89

    Versicherungsschutz für Tierhüter bei Katzenbiß beim Tierarzt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Der Art nach muss die Tätigkeit sonst von Personen verrichtet werden können, die in einem Betrieb des betroffenen Gewerbes üblicherweise beschäftigt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1990, 8 U 89/89; ebenso OLG München, Urteil vom 19.03.2009, 24 U 346/08, jeweils zitiert aus JURIS).

    Daraus folgt, dass auch Tätigkeiten, die aus Gefälligkeit erbracht werden und nur aus einem einzelnen Handgriff oder einer kurzen Leistung bestehen, unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen mit der Folge, dass eine Individualhaftung wegen durch die Tätigkeit erlittener Verletzungen ausgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1990, 8 U 89/89, zitiert aus JURIS unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 1643).

  • OLG Jena, 29.06.2004 - 8 U 1153/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Damit im Einklang sieht die Rechtsprechung der Zivilgerichte den privaten Halter einer Kraftfahrzeugs grundsätzlich als Unternehmer an, sofern es mit dem Fahrzeug zu einem dem Unfallversicherungsrecht unterfallenden Arbeitsunfall kommt (vgl. etwa zu §§ 636, 539 RVO a. F. BGH, Urteil vom 16.12.1986, VI ZR 5/86, zitiert aus JURIS; OLG Köln, Urteil vom 09.11.1993, 3 U 34/93; zu § 104 SGB VII OLG Thüringen, Urteil vom 29.06.2004, 8 U 1153/03; ebenso OLG München, Urteil vom 19.03.2009, 24 U 346/08, jeweils zitiert aus JURIS).

    Die einzelnen, zur unfallbringenden Verrichtung gehörenden Tätigkeiten sind daher nicht isoliert zu betrachten, sondern das Gesamtbild des Vorhabens zu bewerten (ebenso OLG Thüringen, Urteil vom 29.06.2004, 8 U 1153/03, zitiert aus JURIS zum misslungen Versuch, ein Abschleppseil bei der Bergung eines Fahrzeugs zu lösen).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2003, VI ZR 13/03 und vom 18.12.2007, VI ZR 235/06, jeweils zitiert aus JURIS).
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12
    Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2003, VI ZR 13/03 und vom 18.12.2007, VI ZR 235/06, jeweils zitiert aus JURIS).
  • OLG Stuttgart, 08.10.2003 - 9 U 67/03

    Arbeitsunfall: Reichweite der Haftungsprivilegierung bei Kfz-Unfall in einer

  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 244/06

    Voraussetzungen der Bindungswirkung

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 331/08

    Zahlung von Verletztengeld an den selbstständigen Unternehmer durch den

  • BGH, 08.11.2011 - VI ZB 59/10

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens:

  • BSG, 25.01.1973 - 2 RU 216/72
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - 1 W 10/11

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits zur Klärung im Sozialrechtsweg, ob ein

  • OLG Frankfurt, 05.05.1982 - 17 U 178/81

    Pannenhilfe für fremdes Unternehmen; Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz;

  • OLG Hamm, 12.08.1999 - 6 U 8/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Leistungen nach dem OEG (§§ 116, 118 SGB X)

  • OLG Köln, 05.06.2001 - 3 U 17/00

    Begriff desselben Betriebs in § 105 Abs. 1 SGB VII

  • BSG, 25.01.1973 - 2 RU 159/72
  • LG Hamburg, 24.06.2003 - 306 S 50/03
  • OLG Oldenburg, 14.10.2015 - 5 U 46/15

    Haftung des Fahrers eines angeschobenen Pkw für Schäden anschiebender Personen

    Dementsprechend ist auch der private Halter eines Kraftfahrzeugs prinzipiell als Unternehmer anzusehen, sofern es mit dem Fahrzeug zu einem dem Unfallversicherungsrecht unterfallenden Arbeitsunfall kommt (vgl. BGH, NJW 1987, S. 1643 mit Blick auf § 636 RVO a. F.; OLG Jena, NZV 2004, S. 466, 467; OLG München, Urteil vom 19.03.2009, Az.: 24 U 346/08, Tz. 15, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NZV 2012, S. 581, 582 m. w. N.).

    Ihrer Art nach muss die Tätigkeit sonst von Personen verrichtet werden können, die in einem Betrieb des betroffenen Gewerbes üblicherweise beschäftigt werden; es darf also nicht etwa eine bloße Freizeitbeschäftigung vorliegen (vgl. BGH, NJW 1987, S. 1643 f. mit Blick auf § 539 RVO a. F.; OLG Düsseldorf, NZV 2012, S. 581, 583; OLG Jena, NZV 2004, S. 466, 467 f.; OLG München, Urteil vom 19.03.2009, Az.: 24 U 346/08, Tz. 15).

    (a) Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Arbeit und anderen Betätigungen - wie etwa der Freizeitgestaltung oder völlig unbedeutenden Verrichtung - ist das Gesamtbild des Vorhabens, in das eine Person involviert gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2012, S. 581, 583 m. w. N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 10 U 245/16

    Unfallversicherungsrecht; Hilfe beim Anschieben eines PKW; Wie-Beschäftigter;

    Auch vor dem Hintergrund, dass offenkundig auch die Zivilgerichte keinen Anlass für eine Überprüfung der Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz in Fällen der Pannenhilfe sehen (vgl OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2015, 5 U 46/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2012, 1 W 12/12) folgt der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der og Rechtsprechung des BSG zur Pannenhilfe, nach deren Maßstäben, wie dargelegt, hier Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu bejahen ist.
  • LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 256/13

    Mitwirkung des Kfz Halters bei Starthilfe durch Werkstatt Inhaber keine Wie BK

    Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1 und zu 2 auf mehrere Entscheidungen beruft, in denen in vergleichbaren Fällen eine Wie-Beschäftigung bejaht wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2012 - r+s 2012, 462 ; OLG Stuttgart vom 08.10.2003 Az. 9 U 67/03; OLG Schleswig, Urteil vom 27.04.2006 Az. 7 U 47/04 und OLG Hamm vom 15.06.1998 Az. 6 U 34/98), so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier durchgehend um obergerichtliche Entscheidungen aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt, die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung keine Entsprechung finden und denen der Senat bewusst nicht folgt.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 20.03.2012 - 1 W 12/12 (PKH)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,24651
OLG Naumburg, 20.03.2012 - 1 W 12/12 (PKH) (https://dejure.org/2012,24651)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.03.2012 - 1 W 12/12 (PKH) (https://dejure.org/2012,24651)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. März 2012 - 1 W 12/12 (PKH) (https://dejure.org/2012,24651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.06.2008 - XII ZR 55/08

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.03.2012 - 1 W 12/12
    So vertritt der Bundesgerichtshof (z.B. Beschluss vom 9.6.2010 - XII ZR 55/08 - [z.B. VersR 2011, 1228]; hier: zitiert nach juris) den Standpunkt (ausdrücklich anders als die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des OLG Naumburg - Beschluss vom 19.5.2006 [14 W 54/06]), dass Kapitallebensversicherungen im Rahmen des einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen sind.
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