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   OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - I-1 W 6/08   

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OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - I-1 W 6/08 (https://dejure.org/2008,2379)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - I-1 W 6/08 (https://dejure.org/2008,2379)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. März 2008 - I-1 W 6/08 (https://dejure.org/2008,2379)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls und Beschädigung eines Pkws; Nachweis des Integritätsinteresses bzgl. der Nutzung eines Kraftfahrzeugs neben der vollständigen und fachgerechten Fahrzeugreparatur; Fälligkeit eines Anspruchs auf Erstattung tatsächlich ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Reparaturkostenersatz KFZ nach Unfall - Weiternutzungsdauer von 6 Monaten

  • Judicialis

    ZPO § 91 a

  • rewis.io
  • kfz-expert.de

    Abrechnung im 130 % Fall - 6 Monatsfrist

  • captain-huk.de

    6 Monate Weiternutzung im 130 % Fall verlangt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Anspruch auf einen den Wiederbeschaffungswert eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs übersteigenden Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Sechsmonatsfrist auch bei konkreter Abrechnung eines 130 %-Falles

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    Totalschaden: bei 130 %-Fällen Fälligkeit erst nach 6 Monaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 560
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07

    Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand nur bei sechsmonatiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08
    Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, er insbesondere weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt noch BGH, VersR 08, 134; VersR 08, 135).

    Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 06, 2179; VersR 08, 134; VersR 08, 135) auf.

    Dies betrifft sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liegt und fiktiv abgerechnet wird (BGH NJW 2006, 2179), als auch Fälle bei denen der - fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liegt (BGH VersR 2008, 134; VersR 2008, 135).

    Vielmehr gelten hierzu die insoweit vom BGH (VersR 2008, 134; VersR 2008, 135) zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen (a.A. OLG Celle B. v. 22.01.08, 5 W 102/07, wonach es an einer Vergleichbarkeit fehle).

    Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. November 2007 (BGH VersR 2008, 135) nämlich den maßgeblichen Unterschied zu den Fällen konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens (BGH NJW 2007, 588) ausdrücklich herausgestellt und ausgeführt, dass es in dem dort entschiedenen Fall auf das Integritätsinteresse nicht angekommen sei, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich habe reparieren lassen.

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 89/07

    Voraussetzungen der Erstattung eines Reparaturschadens über den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08
    Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, er insbesondere weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt noch BGH, VersR 08, 134; VersR 08, 135).

    Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 06, 2179; VersR 08, 134; VersR 08, 135) auf.

    Dies betrifft sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liegt und fiktiv abgerechnet wird (BGH NJW 2006, 2179), als auch Fälle bei denen der - fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liegt (BGH VersR 2008, 134; VersR 2008, 135).

    Vielmehr gelten hierzu die insoweit vom BGH (VersR 2008, 134; VersR 2008, 135) zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen (a.A. OLG Celle B. v. 22.01.08, 5 W 102/07, wonach es an einer Vergleichbarkeit fehle).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08
    Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH Urteil vom 23.05.2006, Az.: VI ZR 192/05).

    Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 06, 2179; VersR 08, 134; VersR 08, 135) auf.

    Dies betrifft sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liegt und fiktiv abgerechnet wird (BGH NJW 2006, 2179), als auch Fälle bei denen der - fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liegt (BGH VersR 2008, 134; VersR 2008, 135).

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06

    Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08
    Etwas anderes gilt zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall können die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges - ersetzt verlangt werden (BGH NJW 2007, 588).

    Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. November 2007 (BGH VersR 2008, 135) nämlich den maßgeblichen Unterschied zu den Fällen konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens (BGH NJW 2007, 588) ausdrücklich herausgestellt und ausgeführt, dass es in dem dort entschiedenen Fall auf das Integritätsinteresse nicht angekommen sei, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich habe reparieren lassen.

  • OLG Celle, 22.01.2008 - 5 W 102/07

    Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses nach Reparatur eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08
    Vielmehr gelten hierzu die insoweit vom BGH (VersR 2008, 134; VersR 2008, 135) zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen (a.A. OLG Celle B. v. 22.01.08, 5 W 102/07, wonach es an einer Vergleichbarkeit fehle).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02

    Unfallschadensregulierung - Integritätszuschlag trotz Fahrzeugverkaufs?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08
    Der Senat hat es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses in diesem Sinne und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der - vollständig und fachgerecht ausgeführten -Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich sein konnte, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert hat (U. v. 17.03.03, 1 U 140/02).
  • BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 237/07

    Ersatz der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus; Anforderungen

    Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - 1 W 41/08

    Fälligkeit über den Wiederbeschaffungsaufwand liegender Reparaturkosten

    Entgegen dem Landgericht, das sich auf den Beschluss des Senats vom 3. März 2008 (1 W 6/08) gestützt hat, war die Gesamtforderung nicht erst 6 Monate nach dem Unfallereignis vom 16.11.2007 fällig.

    Zutreffend ist zunächst, dass auch in Fällen der vorliegenden Art, nämlich wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (bis zur sogenannten 130 Prozentgrenze) übersteigen, trotz konkreter Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur, die Erstattung des höheren (den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden) Reparaturaufwandes allein durch ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeuges gerechtfertigt sein kann, welches regelmäßig durch die Weiternutzung des Fahrzeuges von 6 Monaten nachgewiesen werden kann (BGH NJW 2008, 2183 u.a. unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I - 1 W 6/08 -, Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 1 U 144/10

    Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit einer unwirtschaftlichen Unfallreparatur

    Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (BGH NJW 2008, 2183, Senat, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2010, 128) Er muss also auch hier neben der durchgeführten vollständigen und fachgerechten Reparatur nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens das Fahrzeug regelmäßig 6 Monate weiter nutzen.

    Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 2183) wie auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.) kann der Geschädigte in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (7.206,76 EUR) ersetzt verlangen.

  • OLG Frankfurt, 02.06.2008 - 12 W 24/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fälligkeit bei Schadensabrechnung innerhalb der

    Aus dem von den Beklagten nachgewiesenen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 3.3.2008, 1 W 6/08, folgt nichts anderes.
  • LG Kiel, 03.04.2008 - 10 S 65/07

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz und Fälligkeit von Reparaturkosten

    c) Entgegen der Auffassung der Berufungsführerin folgt daraus aber nicht, dass der Anspruch auf den Differenzbetrag erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig würde oder gar erst entstehen würde (so auch Schneider , JurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 Buchst. D, ausdrücklich für die von der Berufungsführerin zitierte Entscheidung; anders demgegenüber - ohne Begründung - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. März 2008, Az. I-1 W 6/08).
  • KG, 16.10.2008 - 22 W 64/08

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung: Reparaturkosten

    Das OLG Düsseldorf hat deshalb zu Recht mit Beschluss vom 3. April 2008 - 1 W 6/08 - r+s 2008, 216 entschieden, dass auch bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis das Integritätsinteresse erst durch eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeuges nachgewiesen ist, der Schädiger erst nach Ablauf der Frist zahlen müsse und die Kosten des in der Hauptsache durch die innerhalb dieser Frist erfolgte Zahlung erledigten Rechtsstreits den Geschädigten treffen.
  • LG Stendal, 28.04.2011 - 22 S 84/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt ihn daher nur unter den Bedingungen zu, dass der Geschädigte das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Zeitraum - in der Regel sechs Monate - weiter benutzt (vgl. BGH NJW 2008, 437, 439; KG, NZV 2008, 560) und dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird (vgl. BGH NJW 2005, 1108; NJW 2007, 2917).
  • LG Bayreuth, 29.09.2008 - 21 O 514/08

    Verhältnismäßigkeit der Erstattung von Reparaturkosten im Hinblick auf den

    Unzutreffend ist hingegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 3.3.2008 (1 W 6/08), bei der der Unterschied zwischen Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten, bei der eine Betätigung des Benutzungswillens durch 6-monatige Weiterbenutzung in der Tat gefordert werden muss und einer Abrechnung der konkreten Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt, die diese Bestätigung bereits enthält, nicht gesehen wird und deshalb auch für den letzteren Fall eine 6-monatige Weiterbenutzung gefordert wird.
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