Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - I-1 U 19/11   

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OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - I-1 U 19/11 (https://dejure.org/2011,73247)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2011 - I-1 U 19/11 (https://dejure.org/2011,73247)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - I-1 U 19/11 (https://dejure.org/2011,73247)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Dresden, 08.12.2009 - 7 U 1058/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Der Zurücksetzende muss dabei nicht nur bei Beginn der Rückwärtsfahrt auf den rückwärtigen Verkehr achten, vielmehr ist während des gesamten Fahrmanövers eine ständige Rückschau geboten ist (OLG Dresden, Schaden-Praxis 2010, 174).

    Insbesondere hat er darauf Obacht zu geben, dass der Gefahrraum hinter seinem Kraftfahrzeug frei ist und von hinten wie von der Seite her frei bleibt (Senat, Urteil vom 10. März 2008, Az.: I-1 U 188/07; KG Berlin, Urteil vom 07.06.1993, Az.: 12 U 361/91 zitiert nach juris; OLG Dresden, Schaden-Praxis 2010, 174).

  • BayObLG, 05.07.1966 - RReg. 2b St 99/66
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Bei dem Passieren eines rückwärtsfahrenden oder rückwärts einparkenden Fahrzeug handelt es sich dagegen im rechtlichen Sinne nicht um einen Überholvorgang, sondern eine Vorbeifahrt (BayObLG BayObLGSt 1966, 68; ähnlich KG Berlin NJW-RR 2011, 26).

    Vielmehr bedarf es im Hinblick auf die Pflichten des vorbeifahrenden Fahrzeugs eines Rückgriffs auf die allgemeine Verhaltensregel des § 1 Abs. 2 StVO (BayObLG BayObLGSt 1966, 68; LG Bochum Schadens-Praxis 2007, 229; AG Remscheid Schaden-Praxis 2009, 103).

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Der Kraftfahrer muss sich dabei so verhalten haben, wie es ein Idealfahrer in einer vergleichbaren Situation getan hätte (vgl. BGH BGHZ 113, 164, BGHZ 117, 337).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Der Kraftfahrer muss sich dabei so verhalten haben, wie es ein Idealfahrer in einer vergleichbaren Situation getan hätte (vgl. BGH BGHZ 113, 164, BGHZ 117, 337).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231), wobei jedoch auch die Regeln des Anscheinsbeweises ggfs. Anwendung finden können (KG Berlin, KGR 2003, 140; OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2010, 106; OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2003, Az.: 12 U 1629/02 zitiert nach juris).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen dabei schon dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, also sich deren Unrichtigkeit heraus stellt (vgl. BGH, NJW 2003, 3480; Senat, Urteil vom 11.05.2005, Az.: I-1 U 158/03).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Derartige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, NJW 2004, 1876).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, NJW 2006, 152).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506; KG NZV 1999, 512, NZV 2003, 291).
  • KG, 07.03.1988 - 12 U 3863/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11
    Die Pflichten des Vorbeifahrenden gegenüber dem rückwärtsfahrenden oder einparkenden Pkw ergeben dann allerdings nicht nach § 6 StVO, der zwar die Vorbeifahrt regelt, aber lediglich den Gegenverkehr schützt (KG Berlin vom 07.03.1988, 12 U 3863/87; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 6 StVO, Rdnr. 1).
  • KG, 07.06.1993 - 12 U 3861/91

    Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke

  • KG, 10.05.1999 - 12 U 9612/98

    Schadensteilung bei strittigem Abbiegepfeil (Aufgabe der bisherigen

  • KG, 11.02.2002 - 12 U 117/01

    Haftungsverteilung von 50:50 nach einem Linksabbiegerunfall auf einer mit

  • KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden

  • LG Kleve, 27.02.1974 - 2 O 333/73
  • OLG Düsseldorf, 01.04.2004 - 5 Ss 164/04

    Überholen - Begriff des Überholens i.S.d. StGB

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 1 U 158/03

    Zur Haftung wegen Kollision mit einem Radfahrer beim Entladen eines VW-Busses

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 188/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer Garage auf die

  • OLG Koblenz, 13.10.2003 - 12 U 1629/02

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vernehmung einer Person als sachverständiger Zeuge;

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 126/04

    Haftung des Arztes wegen verzögerter Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses im

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 1 U 79/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines eine durchgezogene Linie überfahrenden

    Denn eine Unabwendbarkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer in derselben Situation nicht zu vermeiden gewesen wäre (Senat, Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 19/11, zitiert nach Juris; BGHZ 117, 337).

    Es darf nur so langsam gefahren werden, dass man erforderlichenfalls sofort anhalten kann (wohl allg. Ansicht, vgl. Senat, Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 19/11; Urteil vom 10. Mai 2011, I-1 U 149/10, Urteil vom 10.03.2008, I-1 U 188/07; Hentschel/König/Dauer, § 9 StVO Rn. 51; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 9 Rdn 69; OLG Nürnberg NZV 1991, 67).

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw des fließenden Verkehrs mit einem

    Für eine solche Bewertung kann es Anlass geben, wenn der Unfall für den Führer des Fahrzeuges unabwendbar war (ebenso Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 StVG Rdn 18), wenn der Unfall mithin auch für einen besonders sorgfältigen Fahrzeugführer (Idealfahrer) in derselben Situation nicht zu vermeiden gewesen wäre (BGHZ 117, 337; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I-1 U 79/15; Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 19/11).
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2012 - 1 U 127/11

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge

    Zutreffend ist zwar, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht (st. Rspr. des Senats; vgl. Urteil vom 09.03.2010, Az.: I - 1 U 141/09; Urteil vom 13.09.2011, Az.: I - 1 U 19/11; vgl. auch Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 51).
  • LG Hamburg, 07.06.2018 - 302 O 192/17

    Kfz-Unfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem

    Beim Rückwärtsfahren muss der Fahrende ständig bremsbereit sein und bei rückwärtigem Verkehr sofort anhalten ( König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 9 Rn. 51 m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 07.06.1993, Az.: 12 U 3861/91, juris OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2011 - I-1 U 19/11 -, Rn. 20, juris; AG Viersen, Urteil vom 11. Mai 2011 - 32 C 155/09 -, Rn. 32, juris).
  • AG Duisburg-Hamborn, 09.04.2015 - 8 C 117/13

    Verkehrsunfall auf öffentlichen Parkplatz - Sorgfaltspflichten des

    Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will, wobei jedoch auch die Regeln des Anscheinsbeweises gegebenenfalls Anwendung finden können (OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, 1 U 19/11, Rn. 6 m. w. N., zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11   

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https://dejure.org/2011,8113
OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11 (https://dejure.org/2011,8113)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.03.2011 - 1 U 19/11 (https://dejure.org/2011,8113)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. März 2011 - 1 U 19/11 (https://dejure.org/2011,8113)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    PKH-Bewilligung: Mutwillige eigenständige Rechtsverteidigung des erstbeklagten Versicherungsnehmers bei Unfallmanipulationsverdacht des zweitbeklagten Versicherers; Freistellung von den Kosten eines eigenen Anwalts; Bedürftigkeit bei zugesagtem Deckungsschutz

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Verkehrsunfall-Schadensersatzklage bei Verdacht eines gestellten Unfalls

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 114; ZPO § 115
    Der vom Kfz-Haftpflichtversicherer zugesagte Deckungsschutz schließt auch bei Einwand der Unfallmanipulation "Bedürftigkeit" des VN i. S. v. § 114 ZPO aus

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114; ZPO § 115
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Verkehrsunfall-Schadensersatzklage bei Verdacht eines gestellten Unfalls

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe und der Verdacht der Unfallmanipulation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 260
  • VersR 2011, 1201
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09

    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
    Im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist indessen zu berücksichtigen, dass ein (erstbeklagter) Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gegen seinen (zweitbeklagten) Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts, hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 -m.w.N.).

    Am 09.02.2011 wies das Berufungsgericht auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Beschluss vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08 - sowie Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - hin und räumte allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.03.2011 erhielt die Beklagte Ziffer 2 zu diesem Schriftsatz des Beklagten Ziffer 1 nochmals Stellungnahmemöglichkeit, verbunden mit der ausdrücklichen Anfrage, ob der Anspruch des Beklagten Ziffer 1 auf Freihaltung/-stellung von den Kosten seiner Rechtsverteidigung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - anerkannt werde.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat ein Versicherungsnehmer - wie hier der Beklagte Ziffer 1 -, dessen Haftpflichtversicherer im Rahmen des Haftpflichtprozesses eine Unfallmanipulation geltend macht, wegen der zu Tage tretenden Interessenkollision gegen den Versicherer - hier die Beklagte Ziffer 2 - einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, dabei namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - m.w.N.).

    Wenn daraufhin der Beklagte Ziffer 1 mit Schriftsatz vom 14.03.2011 die Beklagte Ziffer 2 im Hinblick auf die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufforderte, ihn, den Beklagten Ziffer 1, von den ihm im Haftungsprozess entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen und das Gericht die Beklagte Ziffer 2 mit gerichtlicher Verfügung vom 14.03.2011 nochmals konkret anfragte, ob der Anspruch des Beklagten Ziffer 1 mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - anerkannt werde, so war die Antwort der Beklagten Ziffer 2 im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nach den Gesamtumständen und interessengerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht anders zu verstehen als die - nolens volens - erklärte Zusage von Deckungsschutz.

  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. B. v. 06.07.2010 - VI ZB 31/08 -) nicht ohne Weiteres angenommen werden, die eigenständige Rechtsverteidigung eines Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer den Verdacht einer Unfallmanipulation hegt, sei im Sinne von § 114 ZPO "mutwillig".

    Am 09.02.2011 wies das Berufungsgericht auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Beschluss vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08 - sowie Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - hin und räumte allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

    b) Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die eigenständige Rechtsverteidigung eines Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer den Verdacht einer Unfallmanipulation hege, sei im Sinne von § 114 ZPO "mutwillig" (vgl. Beschluss vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08 -).

  • BFH, 30.01.2004 - VII S 22/03

    Keine PKH bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
    Insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer Deckungsschutz zugesagt hat, entfällt damit eine Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114 ZPO (im Anschluss an BGH NJW 1991, 109; BFH B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH] -).

    Besteht Deckungsschutz durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, so ist der Antragsteller nicht hilfsbedürftig (vgl. BFH, B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH]; BGH NJW 1991, 109; KG VersR 1979, 449; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115, Rn. 49c).

  • BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90

    Bedürftigkeit eines rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
    Insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer Deckungsschutz zugesagt hat, entfällt damit eine Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114 ZPO (im Anschluss an BGH NJW 1991, 109; BFH B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH] -).

    Besteht Deckungsschutz durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, so ist der Antragsteller nicht hilfsbedürftig (vgl. BFH, B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH]; BGH NJW 1991, 109; KG VersR 1979, 449; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115, Rn. 49c).

  • KG, 29.03.1979 - 12 U 35/79

    Haftpflichtversicherung; Verkehrsunfall; Armenrecht; Berufung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
    Besteht Deckungsschutz durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, so ist der Antragsteller nicht hilfsbedürftig (vgl. BFH, B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH]; BGH NJW 1991, 109; KG VersR 1979, 449; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115, Rn. 49c).
  • LG Bochum, 01.10.2014 - 9 S 108/14

    Interessenkonflikt im Haftpflichtprozess bei Vertretung des Versicherers und des

    (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.3.2011, Az. 1 U 19/11) Überdies kann es für die Frage, ob die Haftpflichtversicherung die Kosten der Rechtsverteidigung tragen muss, keinen Unterschied machen, ob ein bedürftiger Versicherungsnehmer beteiligt ist, oder ob nicht.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,16858
OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11 (https://dejure.org/2012,16858)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.07.2012 - 1 U 19/11 (https://dejure.org/2012,16858)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juli 2012 - 1 U 19/11 (https://dejure.org/2012,16858)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Offenbarung wirtschaftlicher Schwierigkeiten Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    BGB § 705
    Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsvertrag/Satzung, Personengesellschaft, Treuepflicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmers erlaubt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 415
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11
    Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. X ZR 41/90, zitiert nach juris Rdnr. 38; BGHZ 136, 295, 299; BGHZ 157, 256, 269; BGH NJW 1983, 2813).

    Dabei muss sich die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH NJW 1990, 2469; 1992, 2292, 2294; MüKo Rixecker, BGB, 6. Aufl. 2012; § 12 Rdnr. 216).

  • BGH, 12.07.1962 - II ZR 13/61

    Knebelung eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11
    Soweit aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Ansprüche eines Gesellschafters resultieren, kommt den durch den Gesellschaftsvertrag definierten Interessen ein absoluter Vorrang zu (BGHZ 37, 381, 384; MüKo Ulmer, BGB, 5. Auflage 2009, § 705 Rdnr. 226 ff).
  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 111/84

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschaft bei einer Publikums-KG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11
    Die allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter einer GbR zielt darauf ab, den gemeinsamen Zweck mit den individuellen Interessen der Gesellschaft so gut wie möglich zu versöhnen und bei der Ausübung von Rechten auf die Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH NJW 1985, 974 f; Staudinger - Habermeier, BGB, 13. Bearbeitung 2003, § 705 Rdnr. 50 f).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 99/88

    Anzeigenpreis II - Verdrängungswettbewerb; vorbeugender Unterlassungsanspruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11
    Dabei muss sich die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH NJW 1990, 2469; 1992, 2292, 2294; MüKo Rixecker, BGB, 6. Aufl. 2012; § 12 Rdnr. 216).
  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 130/96

    Kein Schadensersatz für Benetton-Händler wegen "Schockwerbung"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11
    Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. X ZR 41/90, zitiert nach juris Rdnr. 38; BGHZ 136, 295, 299; BGHZ 157, 256, 269; BGH NJW 1983, 2813).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 479/02

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11
    Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. X ZR 41/90, zitiert nach juris Rdnr. 38; BGHZ 136, 295, 299; BGHZ 157, 256, 269; BGH NJW 1983, 2813).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11
    Hierbei sind insbesondere auf Seiten des Äußernden Art. 5 Abs. 1 GG und auf Seiten des von der Äußerung Betroffenen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2006, 207, 208; 1998, 2889, 2890; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2011, § 823 Rdnr. 25, 95).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11
    Hierbei sind insbesondere auf Seiten des Äußernden Art. 5 Abs. 1 GG und auf Seiten des von der Äußerung Betroffenen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2006, 207, 208; 1998, 2889, 2890; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2011, § 823 Rdnr. 25, 95).
  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 169/81

    Sorgfaltspflichten der Bundesrepublik Deutschland bei Ausübung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2012 - 1 U 19/11
    Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. X ZR 41/90, zitiert nach juris Rdnr. 38; BGHZ 136, 295, 299; BGHZ 157, 256, 269; BGH NJW 1983, 2813).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - VI-1 U (Kart) 19/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,78889
OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - VI-1 U (Kart) 19/11 (https://dejure.org/2011,78889)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2011 - VI-1 U (Kart) 19/11 (https://dejure.org/2011,78889)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - VI-1 U (Kart) 19/11 (https://dejure.org/2011,78889)
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Wird zitiert von ... (5)

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Die Marktabgrenzung erfolgt aus der Sicht der Marktgegenseite, d.h. bei Angebotsmärkten aus Sicht der Abnehmer (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: KZR 7/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011, Az.: VI-1 U (Kart) 19/11; Bechtold, in: Bechtold, GWB, § 19 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2014 - 11 U 6/14

    Kartellrecht: Kfz-Werkstatt-Servicenetz als vorgelagerter Markt

    Diese vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.3.2011, KZR 6/09 - MAN-Vertragswerkstatt (veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 2730) für den Bereich der Nutzfahrzeuge entwickelten Grundsätze sind für den PKW-Bereich ohne weiteres übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011, 1 U (Kart) 19/11; Senat, Beschlüsse vom 24.6.2013 und 29.10.2013, 11 U 53/13).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 11 U 6/14

    Kartellrecht: markenspezifische Abgrenzung des Ressourcenmarktes für die

    Wie oben unter a) aa) dargelegt, kann die Klägerin auch als freie Werkstatt sogar ihre Spezialisierung auf die Wartung und Instandsetzung von Marke1-Fahrzeugen beibehalten, weil sie (mit Ausnahme der Erbringung von Garantie- und Kulanzleistungen) Zugang zu allen hierfür erforderlichen Ressourcen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.3.2011, KZR 6/09 - MAN-Vertragswerkstatt, juris Rdnr. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011; 1 U (Kart) 19/11, juris Rdnr. 46).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15

    Anforderungen an die Kündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es ist daher zu erwarten, dass die Beklagte mit der Klägerin bereits auf das Feststellungsurteil hin einen Service-Vertrag zu ihren aktuellen Bedingungen abschließen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011, VI-1 U (Kart) 19/11, BeckRS 2012, 09274).
  • VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10

    Anspruch eines Freibadbesuchers auf Einhaltung der für den Betrieb einer

    aa) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es bei der Frage der Marktabgrenzung nicht auf den Endkundenmarkt für die Inanspruchnahme von Werkstattleistungen an Fahrzeugen der Marke Aankommt, sondern auf den vorgelagerten Markt, auf dem sich die Kfz-Werkstätten als Nachfrager einerseits und die Hersteller von Pkw als Anbieter von Ressourcen andererseits gegenüber stehen.Diese vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.3.2011, KZR6/09 - MAN-Vertragswerkstatt (veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 2730) für den Bereich der Nutzfahrzeuge entwickelten Grundsätze sind für den PKW-Bereich ohne weiteres übertragbar (vgl. OLGDüsseldorf, Urteil vom 21.12.2011, 1 U (Kart) 19/11; Senat,Beschlüsse vom 24.6.2013 und 29.10.2013, 11 U 53/13).
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