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   OLG Hamm, 16.06.2020 - I-10 W 35/19   

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OLG Hamm, 16.06.2020 - I-10 W 35/19 (https://dejure.org/2020,47647)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.2020 - I-10 W 35/19 (https://dejure.org/2020,47647)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - I-10 W 35/19 (https://dejure.org/2020,47647)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2020 - 10 W 35/19
    Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12 - NJW-RR 2014, 243 - juris Rn.39).

    Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist dabei der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12, juris Rn.45).

  • OLG Köln, 05.11.2012 - 23 WLw 7/12
    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2020 - 10 W 35/19
    Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012 - 23 WLw 7/12 - juris Rn.10; OLG Schleswig, RdL 2014, 245 - juris Rn.38 f.).
  • OLG Celle, 18.01.2016 - 7 W 64/15

    Zulässigkeit eines Hoferbenfeststellungsverfahrens lange Zeit nach dem Erbfall

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2020 - 10 W 35/19
    Dies wird damit begründet, dass für die Geltendmachung der Rechte als Hoferbe ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehle, wenn es nicht mehr um den Erhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern nur noch um die Erlangung eines den Zwecken des Sondererbrechts nicht entsprechenden Vorteils bei der Auseinandersetzung des Nachlasses gehe (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2012, Blw 12/11- juris Rn. 4 ff ; OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2016, 7 W 64/15 -juris Rn. 9).
  • BGH, 26.10.1999 - BLw 2/99

    Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2020 - 10 W 35/19
    Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (vgl. BGH AgrarR 2000, 227; OLG Hamm AgrarR 1999, 179).
  • OLG Hamm, 06.11.2023 - 10 W 174/22

    Handeln eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zeitpunkt des Eintritts des

    Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2020 - I-10 W 35/19 -, Rn. 40, juris mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

    Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2012 - 23 WLw 7/12 -, juris; Senat, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2020 - I-10 W 35/19 -, juris; Senat, Beschluss vom 23. Juli 2021 - I-10 W 131/20 -, juris).
  • OLG Hamm, 23.07.2021 - 10 W 131/20

    Hoffeststellungsverfahren; Beschwerdeberechtigung; Hof i.S.d. § 1 HöfeO

    Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, Beschluss vom 13.12.2005, 10 W 20/03, und Beschluss vom 16.06.2020, I-10 W 35/19; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141).
  • OLG Hamm, 15.10.2021 - 10 W 87/20

    Wegfall der Hofeigenschaft; schrittweise Einstellung der landwirtschaftlichen

    Viel mehr als eine Hobbylandwirtschaft sieht der Senat darin nicht (vgl. Senat, Beschluss v. 16.06.2020 - 10 W 35/19, RdL 2021, 62 ff.).
  • OLG Hamm, 16.11.2021 - 10 W 76/20

    Hof i.S.d. § 1 HöfeO ; gemischter Betrieb; Doppelbetrieb; Nebenbetrieb

    Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, 13.12.2005, 10 W 20/03, 16.06.2020, I-10 W 35/19 und vom 23.07.2021, I-10 W 131/20; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141).
  • OLG Hamm, 18.03.2022 - 10 W 109/21

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Einziehung eines

    Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, 13.12.2005, 10 W 20/03, 16.06.2020, I-10 W 35/19 und vom 23.07.2021, I-10 W 131/20; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141).
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   OLG Düsseldorf, 16.04.2019 - I-10 W 35/19   

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https://dejure.org/2019,45449
OLG Düsseldorf, 16.04.2019 - I-10 W 35/19 (https://dejure.org/2019,45449)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2019 - I-10 W 35/19 (https://dejure.org/2019,45449)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. April 2019 - I-10 W 35/19 (https://dejure.org/2019,45449)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.04.2010 - VI ZB 65/09

    Keine Gerichtsgebührenfreiheit einer kommunalen GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2019 - 10 W 35/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. I-10 W 109/16, Beschluss vom 4. August 2016 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.08.2016 - 10 W 109/16

    Gerichtskostenpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft in einem Rechtsstreit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2019 - 10 W 35/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. I-10 W 109/16, Beschluss vom 4. August 2016 m.w.N.).
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