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   OLG Düsseldorf, 26.08.2008 - I-10 W 53/08   

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https://dejure.org/2008,12888
OLG Düsseldorf, 26.08.2008 - I-10 W 53/08 (https://dejure.org/2008,12888)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2008 - I-10 W 53/08 (https://dejure.org/2008,12888)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. August 2008 - I-10 W 53/08 (https://dejure.org/2008,12888)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfallen einer Einigungsgebühr bei Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines eine Regelung der Kosten der Nebenintervention enthaltenden Vergleichs der Hauptparteien; Anfallen einer Terminsgebühr auch bei Schließung eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsanwaltsvergütung für Vergleich über Kosten der Nebenintervention

  • Judicialis

    ZPO § 98; ; ZPO § 101; ; ZPO § 278 Abs. 6; ; RVG VV Nr. 1000; ; RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers beim Abschluss eines Vergleichs; Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren; Streitwert für die Anwaltsgebühren des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr bei Mitwirkung des Streithelfers an Vergleich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Nebenintervention - Anwalt des Streithelfers kann Einigungsgebühr geltend machen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Nebenintervention - Anwalt des Streithelfers kann Einigungsgebühr geltend machen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2005 - 10 WF 11/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2008 - 10 W 53/08
    Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an.

    Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an.

  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2008 - 10 W 53/08
    Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

    Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05, Rpfleger 06, 624 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

  • KG, 26.02.2007 - 1 W 469/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Anspruch des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2008 - 10 W 53/08
    Im Hinblick auf die Nebenintervention setzt dies zunächst voraus, dass der Vertrag auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Nr. 1000, Rn. 102; KG Berlin JurBüro 2007, 360 mwN).
  • OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12

    Erfallen der Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

    Es genügt auch nicht eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, wenn diese Vereinbarung keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorsieht, sondern nur die in § 101 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung wiedergibt (entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.12.2011, Az. I-24 W 106/11, JurBüro 2012, 301, 302, und vom 26.08.2008, Az. 1-10 W 53/08, AGS 2008, 589-591).

    4.) Wegen der abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.12.2011, JurBüro 2012, 301, und vom 26.08.2008, AGS 2008, 589, hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr - kein

    Selbst wenn man annehmen wollte, dass vorliegend eine (Teil-)Kostenerstattung der Beklagten im Falle einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen wäre - wofür indes hier schon nichts ersichtlich ist -, sodass es für eine Einigung im obigen Sinne ggf. genügen würde, wenn die Beteiligten ("klarstellend") vereinbaren, dass es bei der gesetzlichen Regelung (hier: keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers) verbleiben soll (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2008, I-10 W 53/08, in juris, Rdnr. 4, zu Kosten der Nebenintervention im Zivilprozess), würde dies die Vergütung einer Einigungsgebühr ebenfalls nicht rechtfertigen.
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 24 W 106/11

    Erfallen der Einigungsgebühr zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten des

    Im Hinblick auf die Nebenintervention setzt dies nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Vertrag auch die Regelung eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält (OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, AGS 2008, 589 = OLGR 2009, 94; OLG Brandenburg BeckRS 2008, 11354; KG Berlin JurBüro 2007, 360; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 447; OLG Koblenz MDR 2002, 296; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl., Seite 645; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Nr. 1000, Rn. 102 ; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., VV 1000 Rn. 21).
  • AG Riesa, 20.07.2012 - 5 C 112/12
    Letzten Endes legen auch sowohl die von der Streitverkündeten zitierten Entscheidung des Kammergerichtes Berlin, als auch der 11. Zivilsenat des OLG Karlruhe in seinem Beschluss vom 24.11.1995, 11 W 185/95 und der 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 26.08.2008, 1.10 W 53/08, diese Rechtsauffassung zugrunde (vgl. von den beiden letzt genannten Entscheidungen die Leitsätze).
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