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   OLG Düsseldorf, 14.07.2016 - I-10 W 97/16   

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https://dejure.org/2016,24073
OLG Düsseldorf, 14.07.2016 - I-10 W 97/16 (https://dejure.org/2016,24073)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2016 - I-10 W 97/16 (https://dejure.org/2016,24073)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - I-10 W 97/16 (https://dejure.org/2016,24073)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für eine gütliche Erledigung der Sache durch den Gerichtsvollzieher

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für eine gütliche Erledigung der Sache durch den Gerichtsvollzieher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1278
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 140/84

    Verzug des Verkäufers einer Gattungssache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2016 - 10 W 97/16
    Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - 10 W 33/14

    Erfallen der Gebühr für die gütliche Erledigung bei Beauftragung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2016 - 10 W 97/16
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt (Senat, I-10 W 33/14, Beschluss vom 27. März 2014, JurBüro 2014, S. 441).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 10 W 372/17

    Keine Gebühr für die gütliche Erledigung bei Ausschluss von

    Zwar unterfällt nach der Rechtsprechung des Senats auch ein nur formelhafter Versuch einer gütlichen Erledigung dem Tatbestand der Nr. 207 a.F. KV GvKostG (vgl. u.a. Senat, I-10 W 97/16, Beschluss vom 14. Juli 2016).
  • AG Wuppertal, 29.07.2016 - 43 M 2956/16

    Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung i.R.d.

    Er/Sie nimmt Bezug auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2014 (I -10 W 33/14), 15. Januar 2015 (I-10 W 1/15), vom 3. März 2015 (I-10 W 25/15), vom 19. November 2015 (I-10 W 148/15), vom 14.07.2016 (I-10 W 97/16) und vom 21.07.2016 (I-10 W 104/16).

    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG kann in Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist, nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14, juris Rn. 21 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, 11 W 3/15, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2015, 3 W 664/15; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2016, 18 W 235/15; LG Duisburg, Beschluss vom 4. November 2014, 7 T 151/14; anders: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2015, I-W 10 1/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2015, I-W 10 25/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16).

    Wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; Beschluss vom 15. Januar 2015, I-10 W 1/15; Beschluss vom 3. März 2015, I-10 W 25/15; Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16) einerseits sowie des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 23. September 2015, 3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.01.2016, 18 W 235/15) andererseits wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

  • AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17

    Gütliche Erledigung; KV 208; Ausschluss Zahlungsvereinbarung

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 14.07.2016 - I-10 W 97/16; B. v. 21.07.2016 - I-10 W 104/16) genügt zwar jede Art des Versuches einer gütlichen Einigung, so z.B. auch ein nur formelhafter Zusatz in der Ladung, dass bei Leistungsfähigkeit und einer Zustimmung des Gläubigers Ratenzahlung in Betracht komme.
  • LG Krefeld, 22.05.2017 - 7 T 79/17

    Zubilligen einer zusätzlichen Gebühr eines Gerichtsvollziehers durch Vornahme

    Das Amtsgericht Krefeld ist der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinen Entscheidungen 14.07.2016 (I- 10 W 97/16),, 19.11.2015 (I- 10 W 148/15), 03.03.2015 (I - 10 W 25/15), 15.01.2015 (I- 10 W 1715) sowie vom 27.03.2014 (I - 10 W 33/14) gefolgt, wonach entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 6 W 39/21

    Sofortige weitere Beschwerde einer Landesjustizkasse gegen die Kostenrechnung

    Allein diese Bewertung wird dem im Kostenrecht geltenden Gebot der typisierenden Betrachtungsweise gerecht, das eine pauschale Abgeltung der Bemühungen des Gerichtsvollziehers vorsieht (OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19; OLG Köln Beschluss vom 25.02.2020 - I-17 W 89/19, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016 - I-10 W 97/16, Rn 3.; jew. zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2018 - 10 W 147/18

    Erhebung der Kosten des Gerichtsvollziehers für eine gütliche Einigung

    Auch ein nur formelhafter Versuch einer gütlichen Erledigung unterfällt dem Tatbestand der Nr. 207 KV GvKostG (vgl. u.a. Senat, I-10 W 97/16, Beschluss vom 14. Juli 2016).
  • LG Duisburg, 23.02.2018 - 7 T 140/17

    Ansatz einer Gebühr eines Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen

    Daher erscheint eine generalisierende Betrachtung, bei der der Aufwand des Gerichtsvollziehers, der dem Schuldner eine gütliche Erledigung - in welcher Form, Individualität und Intensität auch immer - anträgt, pauschal abgegolten wird, insgesamt sachgerecht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 1278-1279).
  • LG Osnabrück, 08.10.2018 - 2 T 164/18
    2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016, I-10 W 97/16, Rn. 3, juris: auch nur formelhaftes Anbieten genügt; vgl. ferner Niedersächsisches Justizministerium vom 30.06.2017, 5652 - 204.37).
  • AG Karlsruhe-Durlach, 27.06.2017 - 5 M 81/17

    Gebührenerhebung des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Einigung

    Eine generalisierende Betrachtung, bei der der Aufwand des Gerichtsvollziehers, der dem Schuldner eine gütliche Erledigung - in welcher Form, Individualität und Intensität auch immer - anträgt, pauschal abgegolten wird, erscheint angesichts dessen insgesamt sachgerecht (vgl. NJW-RR 2016, 1278 [OLG Koblenz 22.06.2016 - 14 W 295/16] , , zu Nr, 207 GvKostG, siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 - Rn. 9, )).
  • LG Krefeld, 13.11.2019 - 7 T 155/19
    Auch ein nur formelhafter Versuch einer gütlichen Erledigung unterfällt dem Tatbestand KV GVKostG 207, 208 (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016 - I-10 W 97/16, juris, Rn. 3; Beschluss vom 30.10.2018 - I-10 W 147/18, juris, Rn. 2).
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