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   OLG Hamm, 29.08.2011 - 13 U 123/09   

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https://dejure.org/2011,73475
OLG Hamm, 29.08.2011 - 13 U 123/09 (https://dejure.org/2011,73475)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2011 - 13 U 123/09 (https://dejure.org/2011,73475)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 2011 - 13 U 123/09 (https://dejure.org/2011,73475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Rechtsanwalts wegen der fehlerhaft unterbliebenen psychischer Schäden des Mandanten im Vorprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 611
    Haftung des Rechtsanwalts wegen der fehlerhaft unterbliebenen psychischer Schäden des Mandanten im Vorprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00

    Psychischer Folgeschaden - Zurechnung - Geringfügigkeit - Bagatellunfall

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2011 - 13 U 123/09
    Aber auch wenn man davon ausgehe, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall keinerlei körperliche Verletzung erlitten habe, hätte der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten den Vorprozess gewonnen, namentlich den Nachweis einer unfallbedingten Retraumatisierung führen können.Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht begründet habe, dass auch bei rechtzeitigem substantiierten Vortrag im Vorprozess ein Schadensersatzanspruch richtigerweise nicht hätte zugesprochen werden können, seien falsch.Die Auffassung des Landgerichts widerspreche dem Senatsurteil vom 02.04.2001 - 13 U 148/00, wonach auch eine durch Unfall verursachte psychische Schädigung dem Unfallverursacher zuzurechnen sei, wenn die Verletzung speziell die Schadensanlage des Verletzten treffe.

    Dementsprechend habe auch der Senat in dem von der Berufung zitierten Urteil vom 02.04.2001 - 13 U 148/00 eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen (als Primärverletzung) verneint, wenn - wie hier - bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen sei.Schließlich habe das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger schon vor dem streitgegenständlichen Unfall arbeitsunfähig gewesen sei.

    Dies ist, soweit es (wie hier) um Gefährdungshaftung geht, eine Frage der objektiven Zurechnung, wobei die Beweislast den Geschädigten trifft, weil es insoweit um eine Haftungsvoraussetzung geht (vgl. dazu für Schockschäden auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rdn. 40).Die von der Berufung in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Senats vom 02.04.2001 - 13 U 148/00 (DAR 2001, 360) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2011 - 13 U 123/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass schon im Vorprozess (neben den Wirbelsäulenbeschwerden) auch schon die jetzt angesprochene Beule am Kopf des Klägers thematisiert und von den Sachverständigen Becke und Prof. D als nicht nachvollziehbar und auch nicht zeitnah dokumentiert angesehen worden ist (vgl. S. 9, 31 f. des schriftlichen Gutachtens D sowie S. 3 des BE-Vermerks im Vorprozess, Bl. 201 BeiA) und das jetzt erstmals vorgelegte Attest zudem neues, nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen darstellt (§ 531 ZPO).Der Bundesgerichtshof hat generell - und keineswegs nur für Fälle der Verschuldenshaftung - bereits entschieden, dass eine Haftung für psychische Primärverletzungen voraussetzt, dass diese aus objektiver Sicht des Schädigers vorhersehbar waren (vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1976 - VI ZR 235/74, NJW 1976, 1143, sowie die - einen normalen Verkehrsunfall, also einen Fall der Gefährdungshaftung betreffende - Entscheidung des BGH v. 30.04.1996 - VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425, dort Rz 15 im Juris-Ausdruck; vgl. zum Ganzen auch OLG Köln. NJW 2007, 203 sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 249, Rdn. 38).

    Auch dort hat der Senat nämlich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das o.g. BGH-Urteil NJW 1996, 2425 - betont, dass im Falle psychischer Primärschäden durch eingrenzende Kriterien eine uferlose Ausweitung der Haftung vermieden werden müsse; dementsprechend scheide eine Zurechnung dann aus, wenn die psychische Beeinträchtigung im Hinblick auf den Anlass nicht mehr verständlich sei, etwa weil ein Bagatellunfall vorliege.

  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 235/74

    Rechtliche Zurechenbarkeit einer durch Erregung über wörtliche und tätliche

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2011 - 13 U 123/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass schon im Vorprozess (neben den Wirbelsäulenbeschwerden) auch schon die jetzt angesprochene Beule am Kopf des Klägers thematisiert und von den Sachverständigen Becke und Prof. D als nicht nachvollziehbar und auch nicht zeitnah dokumentiert angesehen worden ist (vgl. S. 9, 31 f. des schriftlichen Gutachtens D sowie S. 3 des BE-Vermerks im Vorprozess, Bl. 201 BeiA) und das jetzt erstmals vorgelegte Attest zudem neues, nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen darstellt (§ 531 ZPO).Der Bundesgerichtshof hat generell - und keineswegs nur für Fälle der Verschuldenshaftung - bereits entschieden, dass eine Haftung für psychische Primärverletzungen voraussetzt, dass diese aus objektiver Sicht des Schädigers vorhersehbar waren (vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1976 - VI ZR 235/74, NJW 1976, 1143, sowie die - einen normalen Verkehrsunfall, also einen Fall der Gefährdungshaftung betreffende - Entscheidung des BGH v. 30.04.1996 - VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425, dort Rz 15 im Juris-Ausdruck; vgl. zum Ganzen auch OLG Köln. NJW 2007, 203 sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 249, Rdn. 38).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2011 - 13 U 123/09
    Zwar sind hinsichtlich medizinischer Fragen an die Substantiierungspflicht nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. BGH VersR 2004, 1177).
  • OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 48/06

    Psychischer Gesundheitsschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2011 - 13 U 123/09
    Anhaltspunkte für eine Simulation seitens des Klägers haben sich nicht ergeben.bb.Der Senat vermag hingegen nicht festzustellen, dass der unfallbedingte Eintritt psychischer Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegend für den Schädiger objektiv vorhersehbar gewesen ist.Die Frage der Vorhersehbarkeit für den Schädiger ist nach einem objektiven, sich an der allgemeinen Lebenserfahrung orientierenden Maßstab zu beurteilen (vgl. dazu etwa OLG Köln, NJW 2007, 1757).
  • LSG Bayern, 04.11.2013 - L 2 SF 124/13

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Im Klageverfahren (Az.: S 13 U 123/09) kam der vom Sozialgericht Würzburg beauftragte Chirurg Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 19. November 2010 zu dem Ergebnis, dass die Unfallfolgen erst ab 1. Oktober 2009 mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten seien und eine Behandlungsbedürftigkeit über den 24.07.2007 hinaus nicht bestehe.
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