Rechtsprechung
OLG Hamm, 03.12.2012 - I-13 U 178/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- openjur.de
Unterlassungsanspruch
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- BRAK-Mitteilungen
Berufsrechte und -pflichten: Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs wegen für beleidigend erachteter Äußerungen
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BGB § 823 Abs. 1
Unterlassungsansprüche unter Rechtsanwälten hinsichtlich in einem Zivilprozess getätigter Äußerungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wie weit darf Kritik an Kollegen gehen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Kein Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen eines Prozessbevollmächtigten im laufenden Verfahren
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Kein Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen eines Prozessbevollmächtigten im laufenden Verfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsansprüche unter Rechtsanwälten wegen potenziell beleidigender Äußerungen in einem Zivilprozess
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zu den Voraussetzungen einer Unterlassungsklage wegen Äußerungen in einer anwaltlichen Korrespondenz
Verfahrensgang
- LG Essen, 20.10.2011 - 18 O 133/11
- OLG Hamm, 03.12.2012 - I-13 U 178/11
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Hamm, 05.02.2016 - 10 SaGa 35/15
Unzulässigkeit einer Klage auf Unterlassung von im Zusammenhang mit einem …
Diese Einschränkungen gelten jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens (vgl. BGH vom 10.06.1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502; OLG Hamm vom 03.12.2012 - I-13 U 178/11, 13 U 178/11 - juris).Die Zulässigkeit einer Ehrenschutzklage bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, wird allenfalls bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen oder reiner Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsverfahren erwogen (…vgl. BVerfG vom 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03 - a.a.O.; OLG Hamm vom 03.12.2012 - I-13 U 178/11, 13 U 178/11 - a.a.O.).
- OLG München, 23.05.2018 - 15 U 2534/17
Anspruch auf Auskehr von Fremdgeld - Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch dann nicht zu versagen, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht (so zutreffend OLG Hamm, 3.12.2012 - 13 U 178/11). - OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13
Unterlassungsanspruch: Äußerung in einem Sorgerechtsverfahren
Nach der Beendigung des Verfahrens ist eine Rechtsverfolgung zwar zulässig; das Gebot des Schutzes einer funktionierenden Rechtspflege führt jedoch dazu, dass ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB nur in wenigen Ausnahmefällen bejaht werden kann, etwa dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne einen erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2013, 13 U 178/11, Rdnr. 21, zitiert nach juris). - SG Kassel, 22.08.2013 - S 9 U 23/11 Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Beweismittel darstellt, sondern lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. Sächs. LSG vom 30.6.2008 - L 6 U 62/06, mwN; ausführlich SG Kassel vom 26.11.2012 - S 13 U 178/11).