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   OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - I-14 U 12/16   

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OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - I-14 U 12/16 (https://dejure.org/2016,73750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2016 - I-14 U 12/16 (https://dejure.org/2016,73750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - I-14 U 12/16 (https://dejure.org/2016,73750)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • RA Kotz

    Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist bei Beurkundung eines Verbrauchervertrags

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftung des Notars wegen Unterlassens der Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs und wegen Nichtbeachtung der Regelfrist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BurkG a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.06.2015 - III ZR 292/14

    Amtspflichtverletzung des Urkundsnotars: Darlegungs- und Beweislast des Notars

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
    Sie kommt nur in Betracht, wenn der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz bereits auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, juris; BGH, Senat für Notarsachen, Urteil vom 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 3/14, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/13, a.a.O.).

    Diese Ziele werden verfehlt, wenn der Notar entgegen § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, juris).

    Dies wirkt sich zulasten des beklagten Notars aus, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.).

    cc) Bereits dadurch, dass der Beklagte die Beurkundung durchgeführt hat, bevor die Regelfrist von zwei Wochen abgelaufen war und die Zwecke der Wartepflicht auch nicht anderweitig erfüllt waren, ergibt sich eine ihn zur Leistung von Schadenersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2015 - III ZR 292/14, juris).

    Zwischen dieser Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden, dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags, besteht ein kausaler Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/12, a.a.O.).

    Die entsprechende Kausalitätsvermutung hat der Beklagte, den auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.), nicht widerlegt, was ebenfalls zu seinen Lasten wirkt.

    Dass der Kläger, wenn der Beklagte die Beurkundung deswegen abgelehnt hätte, diese nach Ablauf der Regelfrist genauso wie geschehen hätte vornehmen lassen, hat der Beklagte, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.), auch in seinem Schriftsatz vom 14.09.2016 weder substantiiert dargetan noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die Anforderungen an die Beweisführung seitens des Notars im Hinblick auf das herabgesetzte Beweismaß des § 287 ZPO, welches auch insoweit gilt, nicht überspannt werden dürfen (BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.).

  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 3/14

    Notaraufsicht: Amtspflichten des Urkundsnotars im Rahmen der Beurkundung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
    Dieser sich aus § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG a.F. ergebenden Pflicht, bei der es sich um eine Amtspflicht des Notars gegenüber den an dem Beurkundungsgeschäft beteiligten Verbrauchern handelt (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Urteil vom 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 3/14, juris; BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/12, juris), hat der Beklagte verletzt.

    Sie kommt nur in Betracht, wenn der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz bereits auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, juris; BGH, Senat für Notarsachen, Urteil vom 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 3/14, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/13, a.a.O.).

    Dies erforderte es, in den dem Verbraucher übermittelten Vertragsentwurf alle für den Vertrag wesentlichen Elemente zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 3/14, a.a.O.).

  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
    Dieser sich aus § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG a.F. ergebenden Pflicht, bei der es sich um eine Amtspflicht des Notars gegenüber den an dem Beurkundungsgeschäft beteiligten Verbrauchern handelt (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Urteil vom 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 3/14, juris; BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/12, juris), hat der Beklagte verletzt.

    Dieses Ziel wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers regelmäßig erreicht, wenn der Verbraucher nach Mitteilung des Textes des beabsichtigten Rechtsgeschäfts eine Überlegungsfrist von zwei Wochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/12, a.a.O.; Bundestagsdrucksache 14/9266 S. 51).

    Zwischen dieser Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden, dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags, besteht ein kausaler Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/12, a.a.O.).

  • BGH, 02.04.2001 - II ZR 331/99

    Nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehende Vorteile bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
    Dies erfordert, dass - wie es hier der Fall ist - Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99, juris).

    Maßgeblich für die Schadensmessung - und damit auch für die Bestimmung des Werts der anzurechnenden Vorteile - ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99, a.a.O.).

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 293/09

    Notarhaftung: Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
    Wegen der sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG ergebenden Amtspflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des beurkundeten Kaufvertrags, zu der auch der Hinweis auf die bestehenden Belastungen und deren Bedeutung gehört, zu unterrichten (BGH, Urteil vom 27.07.2010 - III ZR 293/09, juris), gebietet es der Schutzzweck des § 17 Abs. 2 a Abs. 2 S. 2 BeurkG zudem, dass die in dem Zusammenhang relevanten Umstände, die sich aus dem Grundbuch ergeben, in dem Vertragsentwurf berücksichtigt werden.

    Zugleich hätte der Beklagte den Kläger in Erfüllung der ihn aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG treffender Amtspflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des beurkundeten Kaufvertrags zu belehren, zu der auch der Hinweis auf die bestehenden Belastungen und deren Bedeutung gehört (BGH, Urteil vom 27.07.2010 - III ZR 293/09, juris), darüber belehren können und müssen, dass ein solcher Zwangsversteigerungsvermerk als ein Warnsignal für bestehende finanzielle Schwierigkeiten des Grundstückseigentümers zu verstehen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2010 - III ZR 293/09, a.a.O.).

  • BGH, 05.11.2015 - III ZR 41/15

    Selbstkostenerstattungspreise bei öffentlichen Aufträgen: Sozialplanabfindungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
    Nach § 304 Abs. 1 ZPO darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 - III ZR 41/15, juris; BGH, Urteil vom 09.11.2006 - VII ZR 151/05, juris).
  • BGH, 09.11.2006 - VII ZR 151/05

    Voraussetzungen eines Grundurteils bei Ansprüchen aus VOB/B

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
    Nach § 304 Abs. 1 ZPO darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 - III ZR 41/15, juris; BGH, Urteil vom 09.11.2006 - VII ZR 151/05, juris).
  • BGH, 09.12.2010 - III ZR 272/09

    Notarhaftung: Amtspflicht des Notars zu einer Nachfrage bei den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
    d) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten Amtspflichtverletzungen nicht fahrlässig erfolgten, wofür den beklagten Notar die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 - III ZR 272/09, juris; BGH, Urteil vom 28.09.2000 - IX ZR 279/99, juris), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
    d) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten Amtspflichtverletzungen nicht fahrlässig erfolgten, wofür den beklagten Notar die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 - III ZR 272/09, juris; BGH, Urteil vom 28.09.2000 - IX ZR 279/99, juris), sind nicht ersichtlich.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.10.2017 - I-14 U 12/16   

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https://dejure.org/2017,73223
OLG Köln, 24.10.2017 - I-14 U 12/16 (https://dejure.org/2017,73223)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.10.2017 - I-14 U 12/16 (https://dejure.org/2017,73223)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - I-14 U 12/16 (https://dejure.org/2017,73223)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 255/78

    Schutz des Betriebsrentengesetzes für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Hierbei ist die ihrem Wortlaut nach zu weitreichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aber entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28.04.1980 - II ZR 254/78 -, BGHZ 77, 94 ff., juris Rn. 17 ff. und vom 09.06.1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233 ff., juris Rn. 14, 25, 27; Beschluss vom 13.01.1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684 ff., juris Rn. 24; Urteil vom 09.06.1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303 ff., juris Rn. 12; Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 455/13 -, FamRZ 2014, 731 ff., juris Rn. 9) nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist.

    Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich daher aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mit der Summe der Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen ist (BGH, Urteil vom 09.06.1980, a.a.O., Rn. 34 ff.).

    Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 09.06.1980 (a.a.O., juris Rn. 30) die Beteiligung eines Gesellschaftergeschäftsführers von 11, 86 % für nicht ganz unbedeutend angesehen hat und der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum Gesellschaftsanteile von 16, 67 % hielt, würde eine Einordnung als Unternehmer jedenfalls nicht an einer zu geringen Beteiligung an der Firma F GmbH scheitern.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom 09.06.1980 (a.a.O., Rn. 28) für zwei GmbH-Gesellschafter mit jeweils 50 % der Gesellschaftsanteile einen Zwang zu Kompromissen im Entscheidungsprozess gesehen, der in der Regel wegen der wirtschaftlich gleichgerichteten Interessen beider Gesellschafter am finanziellen Erfolg des Unternehmens kein unüberwindbares Hindernis sei, wenn es gelte, hinsichtlich der Geschäftsleitung zu einer Übereinstimmung zu gelangen, so dass der Gesellschaft zwar zwei nicht mehrheitlich beteiligte Gesellschafter gegenüberständen, die jedoch - gerade weil sie zu gemeinsamem Handeln gewissermaßen gezwungen seien, stets ihren Willen zur Geltung bringen könnten.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner oben angesprochenen Entscheidung vom 09.06.1980 (a.a.O., Rn. 30) eine Unternehmereigenschaft bei zwei Gesellschaftergeschäftsführern, die in der Lage sind, die Entscheidungen im Unternehmen unter Ausschluss anderer Gesellschafter zu treffen, gerade deshalb bejaht, weil sie bei Zusammenfassung ihrer Beteiligungen mehrheitsfähig sind.

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 404/13

    Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Sollte die Beitragsleistung zu Unrecht erbracht worden sein, wäre sie im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen Regelungen ggf. zurückzuerstatten (BAG, Urteile vom 11.11.2014 - 3 AZR 404/13 -, BB 2015, 253, juris Rn. 33, und 19.01.2010 - 3 AZR 409/09 -, zitiert nach juris Rn. 35).

    Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG, Urteil vom 11.11.2014 - 3 AZR 404/13 -, BB 2015, 253, juris Rn. 31 m.w.N.).

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 546/08

    Pensions-Sicherungs-Verein - Leistungsbescheid - Verbindlichkeit

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 29.09.2010 (3 AZR 546/08 -, DB 2011, 2011 ff.) überzeugend dargestellt, dass der Leistungsbescheid kein rechtsbegründender Verwaltungsakt ist, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVerfG zurückgenommen oder widerrufen werden könnte, da der Beklagte nach § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist, so dass für das Dreiecksverhältnis zwischen dem Beklagten als Versicherer, dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Arbeitnehmer als Versichertem zivilrechtliche Regeln gelten (BAG, a.a.O., juris Rn. 15; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Auflage 2015, § 14 Rn. 21 ff.).

    Nur in einem derartigen, vom Kläger vorliegend aber nicht dargelegten Fall wären die Nachteile bis zur Höhe der zugesagten Leistung zu ersetzen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 546/08 -, DB 2011, 247, juris Rn. 22 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 54/85 - zu 1 c der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

  • BGH, 03.02.1986 - II ZR 54/85

    Einstellung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung wegen zunächst

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Nur in einem derartigen, vom Kläger vorliegend aber nicht dargelegten Fall wären die Nachteile bis zur Höhe der zugesagten Leistung zu ersetzen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 546/08 -, DB 2011, 247, juris Rn. 22 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 54/85 - zu 1 c der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 28/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen von § 17 EStG bei dem

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 29.09.2010 (3 AZR 546/08 -, DB 2011, 2011 ff.) überzeugend dargestellt, dass der Leistungsbescheid kein rechtsbegründender Verwaltungsakt ist, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVerfG zurückgenommen oder widerrufen werden könnte, da der Beklagte nach § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist, so dass für das Dreiecksverhältnis zwischen dem Beklagten als Versicherer, dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Arbeitnehmer als Versichertem zivilrechtliche Regeln gelten (BAG, a.a.O., juris Rn. 15; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Auflage 2015, § 14 Rn. 21 ff.).
  • BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 409/09

    Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Sollte die Beitragsleistung zu Unrecht erbracht worden sein, wäre sie im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen Regelungen ggf. zurückzuerstatten (BAG, Urteile vom 11.11.2014 - 3 AZR 404/13 -, BB 2015, 253, juris Rn. 33, und 19.01.2010 - 3 AZR 409/09 -, zitiert nach juris Rn. 35).
  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 181/80

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Angemessenheit einer

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Insoweit ist den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 16.06.1980 - II ZR 195/79 -, WM 1980, 1116, juris Rn. 10; vom 28.09.1981 - II ZR 181/80 -, WM 1981, 1344, juris Rn. 30; und vom 25.09.1989 - II ZR 259/88 -, BGHZ 108, 330 ff., juris Rn. 7) beizutreten, wonach es weder sachgerecht noch vom Ergebnis her vertretbar ist, solche Personen, die über die vertragliche Altersgrenze hinaus in demselben Betrieb bis zum Eintritt des Sicherungsfalles weitergearbeitet und damit ein besonderes Maß an Betriebstreue gezeigt haben, als Inhaber einer bloßen Versorgungsanwartschaft zu behandeln, nur weil sie von ihrer bereits zum Vollrecht erstarkten Versorgungsberechtigung bis zum Sicherungsfall noch keinen Gebrauch gemacht hatten.
  • BGH, 16.06.1980 - II ZR 195/79

    Anforderungen an "Versorgungsempfänger" und Anwartschaftsberechtigten im Sinne

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Insoweit ist den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 16.06.1980 - II ZR 195/79 -, WM 1980, 1116, juris Rn. 10; vom 28.09.1981 - II ZR 181/80 -, WM 1981, 1344, juris Rn. 30; und vom 25.09.1989 - II ZR 259/88 -, BGHZ 108, 330 ff., juris Rn. 7) beizutreten, wonach es weder sachgerecht noch vom Ergebnis her vertretbar ist, solche Personen, die über die vertragliche Altersgrenze hinaus in demselben Betrieb bis zum Eintritt des Sicherungsfalles weitergearbeitet und damit ein besonderes Maß an Betriebstreue gezeigt haben, als Inhaber einer bloßen Versorgungsanwartschaft zu behandeln, nur weil sie von ihrer bereits zum Vollrecht erstarkten Versorgungsberechtigung bis zum Sicherungsfall noch keinen Gebrauch gemacht hatten.
  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 259/88

    Versorgungsansprüche eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Insoweit ist den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 16.06.1980 - II ZR 195/79 -, WM 1980, 1116, juris Rn. 10; vom 28.09.1981 - II ZR 181/80 -, WM 1981, 1344, juris Rn. 30; und vom 25.09.1989 - II ZR 259/88 -, BGHZ 108, 330 ff., juris Rn. 7) beizutreten, wonach es weder sachgerecht noch vom Ergebnis her vertretbar ist, solche Personen, die über die vertragliche Altersgrenze hinaus in demselben Betrieb bis zum Eintritt des Sicherungsfalles weitergearbeitet und damit ein besonderes Maß an Betriebstreue gezeigt haben, als Inhaber einer bloßen Versorgungsanwartschaft zu behandeln, nur weil sie von ihrer bereits zum Vollrecht erstarkten Versorgungsberechtigung bis zum Sicherungsfall noch keinen Gebrauch gemacht hatten.
  • KG, 27.04.2010 - 14 U 20/08

    Wirksamkeit einer Sanierungsvereinbarung einer überschuldeten

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Die insoweit bestehende Möglichkeit der Firma E, gemeinsam mit nur einem der drei anderen Mitgesellschafter Mehrheitsentscheidungen treffen zu können, die die drei Gesellschaftergeschäftsführer mit ihren zusammengerechneten Anteilen von lediglich genau 50 % der Gesellschaftsanteile nicht hatten, unterscheidet das vorliegende Verfahren auch von dem vom Beklagten angesprochenen Verfahren 14 U 20/08, das der Senat durch Urteil vom 23.12.2008 entschieden hat.
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZB 75/89

    Versorgungsausgleich bei Ruhegeldzusage für GmbH-Geschäftsführer

  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung betrieblicher Altersversorgung bei

  • BGH, 09.06.1993 - XII ZR 36/92

    Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Berechnung des Zugewinns

  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 396/12

    Insolvenzschutz in der betrieblichen Altersvorsorge: Unverfallbare

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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2019 - L 14 U 12/16   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2019 - L 14 U 12/16 (https://dejure.org/2019,85709)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.12.2019 - L 14 U 12/16 (https://dejure.org/2019,85709)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - L 14 U 12/16 (https://dejure.org/2019,85709)
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  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Wie-Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2019 - L 14 U 12/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat anschließt, bildet jede Listen-BK, jede Wie-BK und jeder Arbeitsunfall jeweils einen eigenständigen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den der Unfallversicherungsträger einen feststellenden Verwaltungsakt (positiver oder negativer Art) zu erlassen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 5/08 R -, juris Rz. 25 m. w. N.).
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