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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - I-15 U 26/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7751
OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - I-15 U 26/01 (https://dejure.org/2004,7751)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2004 - I-15 U 26/01 (https://dejure.org/2004,7751)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Dezember 2004 - I-15 U 26/01 (https://dejure.org/2004,7751)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus culpa in contrahendo (cic) oder positiver Vertragsverletzung (pvv) nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung; Verschulden eines Anlageberaters; Beweislastverteilung bei einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung; Kausalitätsvermutung bei ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Es ist der gemeinsame Ansatz der Rechtsprechung der in erster Linie vertragsrechtlich ausgerichteten Senate des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, welcher eine (vor)vertragliche Aufklärungspflicht verletzt - die hier streitige Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Darstellung zu sämtlichen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen stellt eine derartige Pflicht dar - im Grundsatz dartun und im praktischen Ergebnis beweisen muss, das der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (BGH, IX. Zivilsenat, NJW 1993, 2359; III. Zivilsenat, WM 2000, 426, 428; XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und NJW 2004, 1868, 1869; II. Zivilsenat, WM 2004, 928, 930).

    Zu beachten hat ein mit der Rechtsanwendung befasstes Gericht jedenfalls die Einschränkungen, die sich für etwaige Beweiserleichterungen in dem hier betroffenen Bereich daraus ergeben, dass die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen davon ausgeht, dass es letztlich nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt, die Vermutung also nicht begründet ist, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte (so BGH, XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und jüngst das Urteil vom 13. Juli 2004 in NJW 2004, 2967, 2969 m.w.N.).

    Liegt in derartigen Fällen die Handlungsmotivation des Geschädigten offen zutage, und gibt es für den Fall richtiger Aufklärung "vernünftigerweise" nur eine Handlungsalternative, braucht der Kläger zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den ihm dann entstandenen Schaden in der Tat nichts mehr vorzutragen, wie dies auch der 11. Zivilsenat vom Grundsatz her annimmt (BGH, NJW 1994, 512).

    Es ist bereits ausgeführt worden, dass die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen davon ausgeht, dass es letztlich nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt, die Vermutung also nicht begründet ist, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte (so BGH, NJW 1994, 512; 2004, 2967, 2969 m.w.N.).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Zu beachten hat ein mit der Rechtsanwendung befasstes Gericht jedenfalls die Einschränkungen, die sich für etwaige Beweiserleichterungen in dem hier betroffenen Bereich daraus ergeben, dass die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen davon ausgeht, dass es letztlich nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt, die Vermutung also nicht begründet ist, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte (so BGH, XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und jüngst das Urteil vom 13. Juli 2004 in NJW 2004, 2967, 2969 m.w.N.).

    Indessen sind die Fallkonstellationen in der Praxis nicht immer so eindeutig und offenbar gibt es selbst in der Rechtsprechung der Revisionsgerichte zur Beurteilung - daher nur scheinbar - eindeutiger Konstellationen nicht durchgängig eine einheitliche Betrachtungsweise, wie die jüngsten Entscheidungen des XI. Zivilsenats vom 13. Juli 2004 (NJW 2004, 2967) einerseits und des IX. Zivilsenats vom 19. Juli 2004 (WM 2004, 1731 (Informatec)) von Aktienkäufen am "hochspekulativen" Neuen Markt zeigen.

    Es ist bereits ausgeführt worden, dass die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen davon ausgeht, dass es letztlich nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt, die Vermutung also nicht begründet ist, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte (so BGH, NJW 1994, 512; 2004, 2967, 2969 m.w.N.).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Ob es sich dabei angesichts dessen, dass an sich der Geschädigte seinen Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung dafür darzutun hat, in Wahrheit nicht etwa um eine echte Beweislastumkehr, vielmehr um die Anwendung von § 287 ZPO oder auch nur von Anscheinsgrundsätzen (dazu jüngst BGH, II. Zivilsenat, WM 2004, 1726, 1731 (Informatec)) handelt bzw. wo genau die dogmatischen Grundlagen der Darlegungs- und Beweislastverteilung in dem hier betroffenen Bereich hypothetischen Geschädigtenverhaltens nach der jüngsten Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur liegen (vgl. dazu das in dem Parallelverfahren OLG Düsseldorf 6 U 158/03 vorgelegte Privatgutachten U., Rdz. 46ff., den zur Revisionsentscheidung vom 12. Februar 2004 verfassten Aufsatz von T., BKR 2004, 257, die zur Entscheidung des OLG Düsseldorf im Verfahren 6 U 158/03 verfasste Anmerkung von T., ZIP 2004, 1752 und Geibel, ZBB 2003, 349 ff., 358) bedarf keiner abschließenden Untersuchung.

    Letztlich ist daher der Tatrichter dennoch in jedem Einzelfall dazu aufgerufen, die Kausalitätsfrage anhand der grundsätzlich zunächst einmal vom Kläger vorzutragenden konkreten Umstände zu beurteilen, wobei er die aus der Typik des Lebenssachverhalts herrührende und von der Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und daher besonders überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit vernunftbestimmten menschlichen Verhaltens in seine Entscheidung einbeziehen darf und muss (BGH, WM 2004, 1726, 1731 m.w.N.).

  • BGH, 04.10.1985 - V ZR 136/84

    Voraussetzungen der Parteienerweiterung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Der Bundesgerichthof hat Rechtsmissbrauch in einem Fall (NJW-RR 1986, 356) angenommen, in dem der Zweitbeklagte mit dem wesentlichen Sachverhalt vertraut war, das Landgericht die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen hatte und mit der Begründung des Landgerichts die Klage auch gegen den Zweitbeklagten erfolglos geblieben wäre: Abstrakt gesehen verliere der Zweitbeklagte in dem konkreten Fall zwar eine Tatsacheninstanz; daraus folge jedoch kein schutzwürdiges Interesse an einer Zustimmungsverweigerung.
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2004 - 6 U 158/03

    Umfang der Prospekthaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Ob es sich dabei angesichts dessen, dass an sich der Geschädigte seinen Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung dafür darzutun hat, in Wahrheit nicht etwa um eine echte Beweislastumkehr, vielmehr um die Anwendung von § 287 ZPO oder auch nur von Anscheinsgrundsätzen (dazu jüngst BGH, II. Zivilsenat, WM 2004, 1726, 1731 (Informatec)) handelt bzw. wo genau die dogmatischen Grundlagen der Darlegungs- und Beweislastverteilung in dem hier betroffenen Bereich hypothetischen Geschädigtenverhaltens nach der jüngsten Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur liegen (vgl. dazu das in dem Parallelverfahren OLG Düsseldorf 6 U 158/03 vorgelegte Privatgutachten U., Rdz. 46ff., den zur Revisionsentscheidung vom 12. Februar 2004 verfassten Aufsatz von T., BKR 2004, 257, die zur Entscheidung des OLG Düsseldorf im Verfahren 6 U 158/03 verfasste Anmerkung von T., ZIP 2004, 1752 und Geibel, ZBB 2003, 349 ff., 358) bedarf keiner abschließenden Untersuchung.
  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 34/96

    Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten erst in der Berufungsinstanz hat Ausnahmecharakter und ist deshalb nur dann zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist (BGH, NJW 1997, 2885).
  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Es ist der gemeinsame Ansatz der Rechtsprechung der in erster Linie vertragsrechtlich ausgerichteten Senate des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, welcher eine (vor)vertragliche Aufklärungspflicht verletzt - die hier streitige Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Darstellung zu sämtlichen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen stellt eine derartige Pflicht dar - im Grundsatz dartun und im praktischen Ergebnis beweisen muss, das der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (BGH, IX. Zivilsenat, NJW 1993, 2359; III. Zivilsenat, WM 2000, 426, 428; XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und NJW 2004, 1868, 1869; II. Zivilsenat, WM 2004, 928, 930).
  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Es ist der gemeinsame Ansatz der Rechtsprechung der in erster Linie vertragsrechtlich ausgerichteten Senate des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, welcher eine (vor)vertragliche Aufklärungspflicht verletzt - die hier streitige Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Darstellung zu sämtlichen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen stellt eine derartige Pflicht dar - im Grundsatz dartun und im praktischen Ergebnis beweisen muss, das der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (BGH, IX. Zivilsenat, NJW 1993, 2359; III. Zivilsenat, WM 2000, 426, 428; XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und NJW 2004, 1868, 1869; II. Zivilsenat, WM 2004, 928, 930).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Es ist der gemeinsame Ansatz der Rechtsprechung der in erster Linie vertragsrechtlich ausgerichteten Senate des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, welcher eine (vor)vertragliche Aufklärungspflicht verletzt - die hier streitige Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Darstellung zu sämtlichen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen stellt eine derartige Pflicht dar - im Grundsatz dartun und im praktischen Ergebnis beweisen muss, das der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (BGH, IX. Zivilsenat, NJW 1993, 2359; III. Zivilsenat, WM 2000, 426, 428; XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und NJW 2004, 1868, 1869; II. Zivilsenat, WM 2004, 928, 930).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Über H. 2 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg am 31. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 194 der Akte OLG Düsseldorf 15 U 14/01).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01

    Prospekthaftung bei Beteiligung am Grundrenditefonds

    Das ergibt sich nicht zuletzt mit aller Deutlichkeit aus den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen P. und O. sowie des in der Parallelsache 15 U 26/01 vernommenen Beklagten zu 2) selbst, die allesamt die hohe Bedeutung der Vermietungsgarantie - und damit naturgemäß erst recht der diese absichernden Bankbürgschaft - als psychologisch entscheidendes Eckdatum für den erfolgreichen Vertrieb eines geschlossenen Immobilienfonds dargestellt haben, was nicht zuletzt auch sichtbaren Ausdruck in den Außendienst-Informationen der Beklagten zu 1) für ihre Vertriebspartner sowie in dem Prospekt selbst gefunden hat, wo die Absicherung der auf sieben Jahre angelegten Mietgarantie durch eine "Bankbürgschaft i. H. v. 1,6 Mio. DM" im Fettdruck hervorgehoben wird.

    Der Senat nimmt dem Kläger dieses Verfahrens - anders als dem Kläger des Parallelverfahrens 15 U 26/01 - die Wahrhaftigkeit dieses Vortrags auch ab, denn einzig eine solche Entscheidung entspricht bei lebensnaher Betrachtung einer vernünftigen Haltung.

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem

    Der auf die Berücksichtigung des Gesamtaufwandes abzielenden Argumentation des Beklagten zu 1) haben bereits der Senat mit seinen am 30. Dezember 2004 verkündeten Urteilen (I-15 U 14/01 und I-15 U 26/01) und ebenso im Folgenden der BGH (etwa in dem Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, Bl.1092 ff der Stammakte 5 O 253/04) eine Absage erteilt.
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 93/09

    Haftung des Geschäftsführers der Eigenkapitalvermittlerin eines geschlossenen

    Der auf die Berücksichtigung des Gesamtaufwandes abzielenden Argumentation des Beklagten zu 1) haben bereits der Senat mit seinen am 30. Dezember 2004 verkündeten Urteilen (I-15 U 14/01 und I-15 U 26/01) und ebenso im Folgenden der BGH (etwa in dem Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, Bl.1092 ff der Stammakte 5 O 253/04) eine Absage erteilt.
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Denn, wie sich aus dem Parallelverfahren T. gegen die Beklagte (15 U 26/01) ergibt, war der Prospekt für die H. KG schon im Dezember 1996 auf dem Markt.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2001 - 15 U 25/01
    Deshalb hat selbst der von einem Kläger in dem Parallelverfahren 15 U 26/01 vorgelegte und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachte D.-Report Nr. 05/97 zu dem parallel aufgelegten Fonds P. Arkaden und W., der in den wesentlichen Teilen mit dem vorliegenden Prospekt identisch ist, das Angebot zwar als stark überteuert bezeichnet, aber dem Prospekt nur deshalb als nur vordergründig ordentlich bezeichnet, weil auf "die Knackpunkte" nicht mit der nach Auffassung des Autors erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - I-15 U 26/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16154
OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - I-15 U 26/01 (https://dejure.org/2002,16154)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2002 - I-15 U 26/01 (https://dejure.org/2002,16154)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. September 2002 - I-15 U 26/01 (https://dejure.org/2002,16154)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.08.2002, in dem auch das Parallelverfahren 15 U 14/01 zur Verhandlung anstand, hat der Senatsvorsitzende auf ausdrücklichen Wunsch des Prozessbevollmächtigten des Klägers des vorliegenden Verfahrens zunächst die Sache 15 U 14/01 ausführlich erörtert und mitgeteilt, zu welchem - im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch des Klägers negativen - Ergebnis der Senat aufgrund der Beweisaufnahme, zu deren Durchführung die beiden Verfahren verbunden waren, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kommen wird.

    Aus der Aussage des Zeugen S. ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit die Beweiswürdigung des Klägers des Parallelverfahrens 15 U 14/01 hilfsweise zu eigen gemacht hat, auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich die Beklagte die in Rede stehenden Fonds initiiert und Weisungen an die D. AG erteilt habe.

    Ausweislich des im Parallelverfahren 15 U 14/01 überreichten Vertrages über die Vermittlung des Kommanditkapitals erhielt die Beklagte eine Vergütung von 11 % von der Fondsgesellschaft je vermittelten Kommanditanteils, auf das das vom Anleger zu zahlende Agio angerechnet wird.

    Soweit sich der Kläger in diesem Schriftsatz auf das Vorbringen des Klägers des Parallelverfahrens 15 U 14/01 im Schriftsatz vom 26.08.2002 beruft, kann dahinstehen, ob der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits von diesem Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erhalten hat.

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Der Umfang der Pflichten und damit die Ausgestaltung des Haftungstatbestandes richtet sich einerseits danach, ob der in Anspruch genommene als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist (BGHZ 100, 117, 118 f; BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114 = ZIP 1993, 997 ff.; BGHZ 123, 126, 128 f.), andererseits nach der Art der vermittelten Kapitalanlage (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; ZIP 1998, 1306, 1307) und schließlich nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Anlegers (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Deshalb zielt der zwischen dem Anleger und dem Anlagevermittler nach ständiger Rechtsprechung stillschweigend zustande gekommene Vertrag (BGHZ 100, 117, 118 ff.; 123, 126, 128; BGH NJW 1993 1114, 1115) auf Auskunftserteilung und verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind.

    Inhalt und Umfang dieser Auskunftspflicht richten sich nach dem Anlageprojekt und dem Anleger und hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (BGHZ 123, 126, 128).

    Um die Auskunft ordnungsgemäß erteilen zu können, muss der Anlagevermittler den Emissionsprospekt daraufhin überprüfen, ob er den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich Klarheit und Wahrheit entspricht und keine irreführenden und verharmlosenden Darstellungen enthält (BGH NJW 2000, 3346, 3347), eine Plausibilitätsprüfung des Prospektes vornehmen (BGH NJW-RR 2000, 998), im Falle risikoreicher Anlagen Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen anstellen (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW 1982, 1095) und auf die Umstände hinweisen, die einem vernünftigen Anleger nach objektiven Gesichtspunkten ein zutreffendes Bild von dem Anlageprojekt vermitteln (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 110 Rz. 3 ff.).

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Der Umfang der Pflichten und damit die Ausgestaltung des Haftungstatbestandes richtet sich einerseits danach, ob der in Anspruch genommene als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist (BGHZ 100, 117, 118 f; BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114 = ZIP 1993, 997 ff.; BGHZ 123, 126, 128 f.), andererseits nach der Art der vermittelten Kapitalanlage (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; ZIP 1998, 1306, 1307) und schließlich nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Anlegers (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Gerade der werbende und anpreisende Charakter der behaupteten Auskünfte des Zeugen E., die sich in ihrem Kerngehalt in einer allgemeinen Bewertung der Geldanlage als seriös und "risikolos" sowie den Hinweis auf die bestehende Mietgarantie erschöpften, ist ein starkes Indiz dafür, die Beklagte als Anlagevermittlerin anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Der Anlagevermittler muss sich zwar nach der ständigen Rechtsprechung über die Bonität und die Wirtschaftlichkeit der zu vermittelnden Kapitalanlagen selbst informieren oder bei Unkenntnis diese offen legen (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Der Umfang der Pflichten und damit die Ausgestaltung des Haftungstatbestandes richtet sich einerseits danach, ob der in Anspruch genommene als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist (BGHZ 100, 117, 118 f; BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114 = ZIP 1993, 997 ff.; BGHZ 123, 126, 128 f.), andererseits nach der Art der vermittelten Kapitalanlage (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; ZIP 1998, 1306, 1307) und schließlich nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Anlegers (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Deshalb zielt der zwischen dem Anleger und dem Anlagevermittler nach ständiger Rechtsprechung stillschweigend zustande gekommene Vertrag (BGHZ 100, 117, 118 ff.; 123, 126, 128; BGH NJW 1993 1114, 1115) auf Auskunftserteilung und verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind.

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Der Umfang der Pflichten und damit die Ausgestaltung des Haftungstatbestandes richtet sich einerseits danach, ob der in Anspruch genommene als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist (BGHZ 100, 117, 118 f; BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114 = ZIP 1993, 997 ff.; BGHZ 123, 126, 128 f.), andererseits nach der Art der vermittelten Kapitalanlage (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; ZIP 1998, 1306, 1307) und schließlich nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Anlegers (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Um die Auskunft ordnungsgemäß erteilen zu können, muss der Anlagevermittler den Emissionsprospekt daraufhin überprüfen, ob er den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich Klarheit und Wahrheit entspricht und keine irreführenden und verharmlosenden Darstellungen enthält (BGH NJW 2000, 3346, 3347), eine Plausibilitätsprüfung des Prospektes vornehmen (BGH NJW-RR 2000, 998), im Falle risikoreicher Anlagen Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen anstellen (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW 1982, 1095) und auf die Umstände hinweisen, die einem vernünftigen Anleger nach objektiven Gesichtspunkten ein zutreffendes Bild von dem Anlageprojekt vermitteln (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 110 Rz. 3 ff.).

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Danach haften die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden und beherrschen, sowie die Personen, die daneben besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, für die Richtigkeit der Angaben im Emissionsprospekt (BGHZ 71, 284, 287; 79, 337, 340, 341 f; 83, 222, 223; zuletzt BGH NJW 2000, 3346 ff; Erman-Battes, BGB, 10. Aufl. 2000, § 276 Rz. 115 c; MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl. 1994, vor § 275 Rz. 143 ff; Soergel-Wolff, BGB, 11. Aufl. 1990, vor § 275 Rz. 333 ff, insbesondere Rz. 340).

    Um die Auskunft ordnungsgemäß erteilen zu können, muss der Anlagevermittler den Emissionsprospekt daraufhin überprüfen, ob er den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich Klarheit und Wahrheit entspricht und keine irreführenden und verharmlosenden Darstellungen enthält (BGH NJW 2000, 3346, 3347), eine Plausibilitätsprüfung des Prospektes vornehmen (BGH NJW-RR 2000, 998), im Falle risikoreicher Anlagen Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen anstellen (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW 1982, 1095) und auf die Umstände hinweisen, die einem vernünftigen Anleger nach objektiven Gesichtspunkten ein zutreffendes Bild von dem Anlageprojekt vermitteln (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 110 Rz. 3 ff.).

  • OLG Celle, 10.11.1999 - 9 U 53/99

    Sofortige Auflösung (Liquidation) einer Gesellschaft; Feststellung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vertriebsfirma lediglich zur Prüfung des Kapitalanlagekonzepts anhand des zur Verfügung stehenden Prospekts auf innere Plausibilität verpflichtet (BGH NJW-RR 2000, 989).
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Danach haften die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden und beherrschen, sowie die Personen, die daneben besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, für die Richtigkeit der Angaben im Emissionsprospekt (BGHZ 71, 284, 287; 79, 337, 340, 341 f; 83, 222, 223; zuletzt BGH NJW 2000, 3346 ff; Erman-Battes, BGB, 10. Aufl. 2000, § 276 Rz. 115 c; MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl. 1994, vor § 275 Rz. 143 ff; Soergel-Wolff, BGB, 11. Aufl. 1990, vor § 275 Rz. 333 ff, insbesondere Rz. 340).
  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Danach haften die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden und beherrschen, sowie die Personen, die daneben besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, für die Richtigkeit der Angaben im Emissionsprospekt (BGHZ 71, 284, 287; 79, 337, 340, 341 f; 83, 222, 223; zuletzt BGH NJW 2000, 3346 ff; Erman-Battes, BGB, 10. Aufl. 2000, § 276 Rz. 115 c; MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl. 1994, vor § 275 Rz. 143 ff; Soergel-Wolff, BGB, 11. Aufl. 1990, vor § 275 Rz. 333 ff, insbesondere Rz. 340).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 8 U 6/01

    Unternehmerisches Risiko bei Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des 8. Zivilsenats vom 20.12.2001 (8 U 6/01) geboten, der in einem Fall, in dem die Beklagte Beteiligungen an einer Medienbeteiligungs KG vertrieben hat, das Zustandekommen eines Beratungsvertrages bejaht hat.
  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • LG Düsseldorf, 03.05.2010 - 14d O 180/08

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung i.R.d. Erwerbs

    Mehrere Stimmen in der Literatur hielten eine Aufklärung nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere erst ab einer bestimmten Höhe der Innenprovision, für geboten (Wagner, WM 1998, 694ff.; Gallandi, WM 2000, 279, 285f.; Kiethe, NZG 2001, 107; auch OLG Köln ZIP 2001, 1808ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.02, I-15 U 26/01).
  • LG Düsseldorf, 21.12.2009 - 14e O 82/08

    Fehlerhafte Anlegerberatung bei Nichtaufklärung über Provisionen

    Mehrere Stimmen in der Literatur hielten eine Aufklärung nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere erst ab einer bestimmten Höhe der Innenprovision, für geboten (Wagner, WM 1998, 694ff.; Gallandi, WM 2000, 279, 285f.; Kiethe, NZG 2001, 107; auch OLG Köln ZIP 2001, 1808ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.02, I-15 U 26/01).
  • LG Hamburg, 18.03.2009 - 301 O 26/08

    Bankenhaftung aus Anlageberatung bei finanzierten Kapitalanlagen:

    Mehrere Stimmen in der Literatur hielten eine Aufklärung nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere erst ab einer bestimmten Höhe der Innenprovision, für geboten (Wagner, WM 1998, 694ff.; Gallandi, WM 2000, 279, 285f.; Kiethe, NZG 2001, 107; auch OLG Köln ZIP 2001, 1808ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.02, I-15 U 26/01).
  • LG Düsseldorf, 21.12.2009 - 14e O 84/08

    Schadenersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung sowie

    Mehrere Stimmen in der Literatur hielten eine Aufklärung nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere erst ab einer bestimmten Höhe der Innenprovision, für geboten (Wagner, WM 1998, 694ff.; Gallandi, WM 2000, 279, 285f.; Kiethe, NZG 2001, 107; auch OLG Köln ZIP 2001, 1808ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.02, I-15 U 26/01).
  • LG Duisburg, 31.05.2007 - 8 O 450/06

    Übertragbarkeit der Grundsätze des Schutzes von Gläubigern einer Gesellschaft mit

    Sie gehört nach dem Prospekt gerade dem Kreis der Verantwortlichen nicht an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 - I -15 U 26/01, zitiert nach juris).
  • LG Magdeburg, 04.06.2009 - 11 O 2449/08
    Mehrere Stimmen in der Literatur hielten eine Aufklärung nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere erst ab einer bestimmten Höhe der Innenprovision, für geboten (Wagner, WM 1998, 694 ff.; Gallandi, WM 2000, 279, 285 f.; Kiethe, NZG 2001, 107 ; auch OLG Köln ZIP 2001, 1808 [OLG Köln 21.03.2001 - 13 U 124/00] ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.02, I-15 U 26/01 ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 25.07.2001 - 15 U 26/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,32395
OLG Karlsruhe, 25.07.2001 - 15 U 26/01 (https://dejure.org/2001,32395)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2001 - 15 U 26/01 (https://dejure.org/2001,32395)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 15 U 26/01 (https://dejure.org/2001,32395)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 15.10.2002 - 3 U 4/02

    Umfang der Haftung bei internationaler Paketbeförderung

    In einer weiteren, von der Beklagten vorgelegten Entscheidung hat das OLG Karlsruhe diesen Rechtsstandpunkt für das Postpaketübereinkommen 1994 bestätigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2001 - 15 U 26/01).
  • AG Bonn, 03.04.2002 - 9 C 396/01

    Schadensersatzanspruch einer Transportversicherung aus übergegangenem Recht wegen

    Die Privatisierung der Beklagten, sowie die Reform des Transsportrechts sind für die Weitergeltung des Postpaketabkommens unerheblich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.7.2001, Az. 15 U 26/01).
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