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   OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - I-15 U 39/14   

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https://dejure.org/2015,6872
OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - I-15 U 39/14 (https://dejure.org/2015,6872)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2015 - I-15 U 39/14 (https://dejure.org/2015,6872)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - I-15 U 39/14 (https://dejure.org/2015,6872)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Telemedicus

    Möglichkeit der Patentverletzung bei Open-Source-Software

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Patentverletzung betreffend Vorrichtung für Umwandeln eines Digitalblockes zum Verschlüsseln eines binären Klartextes

  • kanzlei.biz

    Patentverletzung bei öffentlich zugänglichen Programmbibliotheken

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Digitalblock

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 10; BGB § 242; BGB § 259; EPÜ Art. 64
    Begriff der unmittelbaren Patentverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Patentverletzung bei Open-Source-Software

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unmittelbare Patentverletzung bei einem Kombinationspatent

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unmittelbare Patentverletzung bei einem Kombinationspatent

Besprechungen u.ä.

  • ifross.org (Entscheidungsbesprechung)

    Patentverletzung beim Einsatz von Open-Source-Firmware

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 97
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12

    Folientransfermaschine II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Das stimmt inhaltlich mit der Rechtsprechung überein, dass wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, es sich bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel; BGH, GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine).

    Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des § 10 PatG umgangen werden würde und weil eine Unterkombination nicht geschützt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 - Zerfallszeitmessgerät; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 222, 288, jeweils m. w. N.).

    Das setzt allerdings voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (für das Patentgesetz 1968: BGH, GRUR 1977, 250 - Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 1982, 165 - Rigg; für das aktuelle Patentgesetz 1981: OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 - Lungenfunktionsmessgerät m. w. N. auch zur Gegenansicht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Kühnen, aaO, Rn. 289).

    Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das einen entsprechenden Handlungswillen des Abnehmers im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraussetzt (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2104 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Kühnen, aaO, Rn. 307).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn das Mittel nicht nur patentgemäß, sondern auch außerhalb der patentgeschützten Erfindung technisch und wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine).

    Deswegen muss bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte; Kühnen, aaO, Rn. 307; Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 10 PatG Rn. 25).

    Von Bedeutung können dabei das Maß der Eignung des Mittels für den patentgemäßen Gebrauch und für andere, patentfreie Zwecke, die übliche Verwendung und Anwendungshinweise des Liefernden sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Kühnen, aaO, Rn. 311-315).

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das einen entsprechenden Handlungswillen des Abnehmers im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraussetzt (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2104 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Kühnen, aaO, Rn. 307).

    Deshalb kann aus dem Umstand, dass der als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebotenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, das Mittel sei zur Begehung unmittelbarer Patentverletzungen auch bestimmt (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; Rinken/Kühnen in Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 9. Aufl., § 10 PatG Rn. 25).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug).

    Die Offensichtlichkeit der Eignung und Bestimmung des Mittels erfordert ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit, die vom Kläger darzulegen ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; Kühnen, aaO, Rn. 320).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das einen entsprechenden Handlungswillen des Abnehmers im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraussetzt (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2104 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Kühnen, aaO, Rn. 307).

    Deswegen muss bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte; Kühnen, aaO, Rn. 307; Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 10 PatG Rn. 25).

    So ist eine Verwendungsbestimmung abgesehen von den Fällen ausschließlich patentgemäß verwendbarer Mittel regelmäßig zu bejahen, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 6679 - Haubenstretchautomat; Kühnen, aaO, Rn. 310).

  • BPatG, 11.07.2012 - 5 Ni 34/10
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der gemäß rechtskräftigem Urteil des Bundespatentgerichts vom 11.07.2012, Az. 5 Ni 34/10 (EP), aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:.

    Dem Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik oder Informatik mit Universitätsabschluss handelt, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und des Einsatzes kryptographischer Methoden in Telekommunikationsnetzen verfügt (vgl. BPatG, Urteil vom 11.07.2012 - 5 Ni 34/10 (EP); BeckRS 2012, 21979), ist bekannt, dass die patentgemäße Vorrichtung den Zweck hat, digitale Daten mittels logischer Operationen blockweise zu verschlüsseln oder zu entschlüsseln.

    Die hiesige Auslegung steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsurteil vom 11.07.2012, Az. 5 Ni 34/10 (EP).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 2 U 122/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Anzeige der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Das setzt allerdings voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (für das Patentgesetz 1968: BGH, GRUR 1977, 250 - Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 1982, 165 - Rigg; für das aktuelle Patentgesetz 1981: OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 - Lungenfunktionsmessgerät m. w. N. auch zur Gegenansicht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Kühnen, aaO, Rn. 289).

    Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 - Lungenfunktionsmessgerät; Kühnen, aaO, Rn. 289).

  • LG Düsseldorf, 03.12.2013 - 4a O 199/12

    Digitalblock

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.12.2013, Az. 4a O 199/12, abgeändert.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.12.2013, Az. 4a O 199/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Das setzt allerdings voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (für das Patentgesetz 1968: BGH, GRUR 1977, 250 - Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 1982, 165 - Rigg; für das aktuelle Patentgesetz 1981: OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 - Lungenfunktionsmessgerät m. w. N. auch zur Gegenansicht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Kühnen, aaO, Rn. 289).
  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 76/04

    Seitenspiegel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Das stimmt inhaltlich mit der Rechtsprechung überein, dass wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, es sich bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel; BGH, GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine).
  • BGH, 13.12.2005 - X ZR 14/02

    Rangierkatze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Deswegen ist eine Patentverletzung auch gegeben, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden, selbst wenn der Hersteller ausdrücklich diese Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre nur objektiv möglich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399 - Rangierkatze).
  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14
    Deswegen muss bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte; Kühnen, aaO, Rn. 307; Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 10 PatG Rn. 25).
  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

  • BGH, 10.12.1981 - X ZR 70/80

    Rigg

  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 2 U 102/09

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Aufbausystem zur Erstellung

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12

    MP2-Geräte - Patentverletzungsverfahren: Schadensersatzanspruch nach mittelbarer

  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Die hinreichende Sicherheit wurde abgelehnt für den Aufruf eines Algorithmusses, der in der Firmware zwar vorhanden war, für eine bestimmungsgemäße Nutzung der angegriffene Ausführungsform aber nicht erforderlich war, und zumindest rudimentäre Kenntnisse der Informatik voraussetzte und nicht dargelegt war, dass die Abnehmer von dem Hersteller Anleitungen oder Software erhalten würden, um durch den Funktionsaufruf eine patentgemäße Vorrichtung herzustellen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 97, 101/102 - Primäre Verschlüsselungslogik mwN).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10496/17

    Stromversorgung für elektrische Verstärker

    Die hinreichende Sicherheit wurde abgelehnt für den Aufruf eines Algorithmusses, der in der Firmware zwar vorhanden war, für eine bestimmungsgemäße Nutzung der angegriffene Ausführungsform aber nicht erforderlich war, und zumindest rudimentäre Kenntnisse der Informatik voraussetzte und nicht dargelegt war, dass die Abnehmer von dem Hersteller Anleitungen oder Software erhalten würden, um durch den Funktionsaufruf eine patentgemäße Vorrichtung herzustellen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 97, 101/102 - Primäre Verschlüsselungslogik mwN).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 15 U 57/22

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Paneel aus einem Holzwerkstoff

    Sie setzt daher einen entsprechenden Handlungswillen des Angebotsempfängers oder Belieferten im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraus (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Juni 2022, Az. I-2 U 34/21, GRUR-RS 2022, 16149 - Trocknungsverfahren; Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Verwendungsbestimmung des Abnehmers trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Kläger (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Juni 2022, Az. I-2 U 34/21, GRUR-RS 2022, 16149 - Trocknungsverfahren; Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39714, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik; Voß/BeckOK, PatR, 27. Edition 2023, Vor §§ 139-142b PatG, Rz. 126; Scharen, GRUR 2001, 995).

    Dies ist der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Anbietenden bzw. Liefernden die hinreichend sichere Erwartung besteht bzw. bestehen muss, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 7. Juli 2016, Az. I-2 U 5/14, GRUR-RS 2016, 21120 - Ceroxid-Nanodispersionen; Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine; OLG Karlsruhe, Urt. v. 8. Mai 2013, Az. 6 U 34/12, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    In diesem Rahmen kann vom Verletzungsgericht auf objektive Indizien sowie auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Juni 2022, Az. I-2 U 34/21, GRUR-RS 2022, 16149 - Trocknungsverfahren; Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39714, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik).

    Von Bedeutung sind dabei insbesondere das Maß der Eignung des Mittels für den patentgemäßen Gebrauch und für andere, patentfreie Zwecke, die übliche Verwendung und Anwendungshinweise des Liefernden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 43/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen beheizbaren Boden für

    Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des § 10 PatG umgangen werden würde und weil eine Unterkombination nicht geschützt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 -Zerfallszeitmessgerät; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Senat, Urteil vom 19.02.2015, I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik m. w. N.).

    Diese Einstufung ist gerechtfertigt, wenn bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (für das Patentgesetz 1968: BGH, GRUR 1977, 250 - Kunststoffhohlprofil; für das Patentgesetz 1981: OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 - Lungenfunktionsmessgerät m. w. N. auch zur Gegenansicht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Senat, Urteil vom 19.02.2015 - I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik).

    Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 - Lungenfunktionsmessgerät; Senat, Urteil vom 19.02.2015 - I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A. Rn. 380).

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 2 U 15/19
    Deswegen ist eine Patentverletzung auch gegeben, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden, selbst wenn der Hersteller ausdrücklich diese Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre nur objektiv möglich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399 - Rangierkatze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 97, 101 - Primäre Verschlüsselungslogik).

    Das stimmt inhaltlich mit der Rechtsprechung überein, dass, wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, es sich bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel; BGH, GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 05736 - Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97, 101 - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 27.04.2017, Az.: I-2 U 23/14, BeckRS 2017, 109820; Urt. v. 19.07.2018, Az.: I-15 U 43/15, BeckRS 2018, 22632).

  • LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19

    Modifiziertes Nucleotidmolekül

    Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

  • LG Düsseldorf, 21.04.2015 - 4b O 7/14

    UV-Beleuchtungsvorrichtung

    Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848- Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14).

  • OLG München, 09.04.2019 - 6 U 4653/18

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    b) Ob diese Rechtsprechung zu Vorrichtungsansprüchen auch dann zur Anwendung kommt, wenn die patentgemäße Benutzung der Vorrichtung dem Benutzer unter normalen Umständen zwar mangels Veränderbarkeit der Firmware des Herstellers des zusammenwirkenden Chips, Intel, und des erforderlichen weiteren technischen Knowhows nicht möglich ist, die Deaktivierung einem Fachmann aber bei Verfügbarkeit des (geheimen) Knowhows aber grundsätzlich möglich ist (so auch der Sachverständige), begegnet bei Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.2.2015 - I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 juris Tz. 176 ff. - Primäre Verschlüsselungslogik; rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschluss vom 13.6.2017 - X ZR 24/15) durchgreifenden Bedenken.
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 2 U 23/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Parametrierung

    Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst geliefert (Senat, Urt. v. 24.02.2011, Az.: I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 08375 - Lungenfunktionsmessgerät; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 97 - primäre Verschlüsselungslogik; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl. Abschn. A Rz. 351).
  • LG Düsseldorf, 21.02.2017 - 4a O 119/15

    Halbleiterwaferkonditionierungsvorrichtung

    Voraussetzung für eine unmittelbare Patentverletzung in einer solchen Konstellation ist es, dass alle Abnehmer selbstverständlich und mit Sicherheit eine für den Erfindungsgedanken nebensächliche Veränderung an der Vorrichtung vornehmen werden, die zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs führt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 97, 101 - Primäre Verschlüsselungslogik; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine).

    Dies lässt sich bejahen, wenn der Abnehmer bei diesem letzten Herstellungsakt vom Lieferanten angeleitet bzw. gesteuert wird, etwa durch Installationshinweise (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 97, 101 - Primäre Verschlüsselungslogik).

    Gegen die Annahme eines solchen Verhaltens der Abnehmer spricht beispielsweise, wenn die gelieferte Vorrichtung auch ohne eine solche Modifikation (also patentfrei) einwandfrei nutzbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 97, 102 - Primäre Verschlüsselungslogik) oder die zur Patentverletzung erforderlichen Maßnahmen im Widerspruch zur Bedienungsanleitung o.ä.

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 2 U 58/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

  • LG Düsseldorf, 19.11.2020 - 4b O 76/16

    Kippachsentor mit integrierter Tür

  • LG Düsseldorf, 20.08.2019 - 4a O 48/19

    Fahrradanhänger mit Körperaufnahme

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2020 - 2 U 63/19

    Muss die gesamte patentverletzende Vorrichtung vernichtet werden oder nur Teile

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 52/19

    Ansprüche wegen einer Patentverletzung; Patent für Sitzgelenke samt Sitzgarnitur

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2022 - 2 U 12/20

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen Adapter für

  • LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17

    Patentverletzung durch Lieferung eines Modulsets - Dentalkamera

  • LG Düsseldorf, 21.03.2019 - 4c O 9/18

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Verfahren und eine

  • LG Düsseldorf, 10.06.2021 - 4c O 34/20
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