Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.01.2015 - I-15 W 302/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Nacherbenvermerk, Vorerbenverfügung, Grundbuch, Bekanntgabe, Grundbucheintragung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Nacherbenvermerk, Vorerbenverfügung, Grundbuch, Bekanntgabe, Grundbucheintragung
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
GBO § 55
Eintragungsbekanntmachung der Nacherben - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtstellung des Nacherben bei Verfügungen des Vorerben über Grundstücke; Pflicht des Grundbuchamts zur Bekanntgabe von Eintragungen
- ra.de
- rewis.io
- notar-drkotz.de
Eintragungsbekanntmachung an Nacherben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Bekanntgabe eines Nacherbenvermerks im Grundbuch
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Grundbuchamt darf die Nacherben nicht über Grundstücksgeschäfte des Vorerben informieren
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Bekanntgabe eines Nacherbenvermerks im Grundbuch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GBO § 55
Rechtstellung des Nacherben bei Verfügungen des Vorerben über Grundstücke - rechtsportal.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- AG Marl, 06.06.2014 - STH-614
- OLG Hamm, 16.01.2015 - I-15 W 302/14
Papierfundstellen
- FGPrax 2015, 113
- FamRZ 2015, 1139
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 07.03.2012 - 15 W 104/11
Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige …
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2015 - 15 W 302/14
Wenn also die als Ankündigung oder Anordnung formulierte Entscheidung des Rechtspflegers, im Hinblick auf die Bekanntmachung der Eintragung einer neuen Eigentümerin in bestimmter Weise zu verfahren, die maßgebende Weichenstellung für den Abschluss des Geschäfts darstellt, ist es gerechtfertigt, diese Anordnung als Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO zu verstehen und damit deren Nachprüfung im Beschwerdeverfahren zu eröffnen (vgl. zum Begriff der Entscheidung im Sinne des § 71 GBO Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 6 und zum vergleichbaren Fall bei der Entscheidung des Rechtspflegers nach § 349 Abs. 1 FamFG, ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten mit seinem ganzen Inhalt bekanntzugeben, Senat Rpfleger 2012, 543 = DNotZ 2013, 37). - BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80
Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2015 - 15 W 302/14
Beschwerdeberechtigt im Rahmen der Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO ist - im Kern sachgleich mit § 59 Abs. 1 FamFG - derjenige, der durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre, und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. etwa BGHZ 80, 126, 127; Senat FGPrax 1995, 181). - BGH, 14.07.1969 - V ZR 122/66
Erbbaurechtsbestellung durch Vorerben
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2015 - 15 W 302/14
Dass ihr von vornherein ein Mangel anhaftet, nämlich die Eignung, unter bestimmten Voraussetzungen später unwirksam zu werden, steht der gegenwärtigen Wirksamkeit der Verfügung unter erbrechtlichem Gesichtspunkt nicht entgegen (BGHZ 52, 269 m.w.N.). - BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2015 - 15 W 302/14
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten leitet sich hier aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG NJW 1984, 419) ab, das beeinträchtigt wird, wenn ohne hinreichende gesetzliche Grundlage Rechtsvorgänge aus ihrem privaten Bereich Dritten bekannt gegeben werden.