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   OLG Hamm, 25.07.2018 - I-15 W 427/17, I-15 W 428/17, 15 W 427/17, 15 W 428/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23808
OLG Hamm, 25.07.2018 - I-15 W 427/17, I-15 W 428/17, 15 W 427/17, 15 W 428/17 (https://dejure.org/2018,23808)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.07.2018 - I-15 W 427/17, I-15 W 428/17, 15 W 427/17, 15 W 428/17 (https://dejure.org/2018,23808)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - I-15 W 427/17, I-15 W 428/17, 15 W 427/17, 15 W 428/17 (https://dejure.org/2018,23808)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GNotKG § 30 Abs. 3
    Grenzen der Haftung für im Übertragungsvertrag einer Eigentumswohnung erklärte Übernahme von Notarkosten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 30 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 29 Nr. 1
    Begrenzung einer Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten der Verwalterzustimmung sind keine Kosten des Beurkundungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kosten der Verwalterzustimmung sind keine Kosten des Beurkundungsverfahrens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 235
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 27.01.2015 - 2 W 20/15

    Notargebühren bei Veräußerung eines Erbbaurechts; Geschäftswert der Beurkundung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 427/17
    Auch wenn - wie vorliegend - die Kostenübernahme gegenüber dem Vertragspartner weiter reicht, als die Kosten des Beurkundungsverfahrens, ist die Haftung gegenüber dem Notar begrenzt auf die Kosten derjenigen Urkunde, die die Übernahmeerklärung im Sinne des Abs. 3 enthält (Rohs/Redewer, GNotKG, Stand November 2017, § 30, Rn. 104; Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeld, GNotKG, 2. Auflage, 2016, § 30, Rn. 15; aA offenbar Celle, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 W 20/15, juris, ohne nähere Begründung zu § 30 Abs. 3 GNotKG).

    Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 W 20/15 und die grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilende Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zugelassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG.

  • LG Düsseldorf, 08.01.2014 - 25 T 623/13

    Zur Kostenschuldnerschaft hinsichtlich des Entwurfs einer Verwalterzustimmung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 427/17
    Daraus folgt nicht nur, dass die Haftungsübernahme nicht die Kosten der weiteren notarielle Tätigkeiten eines anderen Notars erfasst (vgl. hierzu auch LG Düsseldorf, NotBZ 2015, 399 f; LG Arnsberg, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 4 OH 25/14, juris).
  • LG Arnsberg, 05.10.2015 - 4 OH 25/14

    Kostenschuldner einer Entwurfsgebühr i.R.d. Erwerbs eines Erbbaurechts mit

    Auszug aus OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 427/17
    Daraus folgt nicht nur, dass die Haftungsübernahme nicht die Kosten der weiteren notarielle Tätigkeiten eines anderen Notars erfasst (vgl. hierzu auch LG Düsseldorf, NotBZ 2015, 399 f; LG Arnsberg, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 4 OH 25/14, juris).
  • BGH, 10.09.2020 - V ZB 141/18

    Wie weit reicht die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG?

    Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZWE 2018, 399 veröffentlicht ist, hat der Notar die Beteiligten zu 2 bis 4 zu Unrecht als Kostenschuldner in Anspruch genommen.
  • LG Dortmund, 27.04.2020 - 10 O 5/20
    Daher kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei Vorliegen einer weitreichenden Kostenübernahmeerklärung (hier durch den Verkäufer) gegenüber dem Vertragspartner die Haftung gegenüber dem Notar auf die Kosten derjenigen Urkunde begrenzt sind, die die Übernahmeerklärung im Sinne des § 30 Abs. 3 enthält, hier offenbleiben (überzeugend für eine solche Begrenzung unter Hinweis auf den klaren Wortlaut: OLG Hamm Beschluss vom 25.07.2018, Az. 15 W 427/17 m. W. N. = BeckRS 2018, 17903, KG FGPrax 2019, 43; Weingärtner, DNotO, 13. Aufl., Teil 3, Rn. 93, ausdrücklich für den Fall der Löschungsbewilligung; Korintenberg, a.a.O., § 30, Rn. 16; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2015, Az. 2 W 20/15, vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2018, Az. 19 OH 7/17 = BeckRS 2018, 14826 Rn. 11).
  • BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen nicht aus (vgl. etwa BGH VersR 2016, 1483; BGH, Beschluss vom 07.11.2007 - Az. iV ZR 149/04; BGH, Urteil vom 10.10.1994, Az. ii ZR 95/93; OLG München, Beschluss vom 22.10.2020 - Az. 25 U 3434/20), vielmehr sind nähere Umstände darzutun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen (vgl. BGH, Beschluss v. 30. November 2019. Vi ZR 428/17).
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