Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 18.09.2014

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - I-16 U 41/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16009
OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - I-16 U 41/14 (https://dejure.org/2015,16009)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2015 - I-16 U 41/14 (https://dejure.org/2015,16009)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 (https://dejure.org/2015,16009)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,16009) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • webshoprecht.de

    Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA durch Inkassounternehmen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch Inkassounternehmen dürfen offene Forderungen an die SCHUFA melden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa

  • adresshandel-und-recht.de

    Inkasso-Unternehmen darf Verbindlichkeiten an SCHUFA melden

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Inkassofirmen dürfen Forderungen an SCHUFA melden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Inkassounternehmen an Schufa zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Inkassounternehmen an Schufa zulässig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 02.11.2011 - 5 U 187/11

    Zulässigkeit der Mitteilung eines über mehrere Jahre nicht vollstreckten Titels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 2.11.2011 - 5 U 187/11, juris).

    Dass ein Inkassounternehmen als übermittelnde Stelle nicht Gläubigerin der Forderung ist oder war und ohne Hinweis auf den tatsächlichen Gläubiger als meldende Rechtspersonen auftritt, hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst (so im Ergebnis auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. November 2011, 5 U 187/11, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2014, 620 O 118 / 14, überreicht als Anlage BB 1; nicht überzeugend dagegen LG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2014 - 14 O 196/13, juris; sowie LG Berlin, Urteil vom 27 4.2011 - 4O 97 / 11, juris ).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10

    Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa: Abwägung mit den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Einzelangaben der Beklagten gegenüber der Schufa um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris, Rn. 34).

    Das berechtigte Interesse ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris), insbesondere das Interesse der SCHUFA als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11).

  • KG, 23.08.2011 - 4 W 43/11

    Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA ohne Einwilligung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Das berechtigte Interesse ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris), insbesondere das Interesse der SCHUFA als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11).

    In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 ersetzt wird (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11, juris. Eine weitere Abwägung, wie sie die Rechtsprechung früher verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 - III ZR 159/82, juris) wird seit der Einführung von § 28a BDSG nicht mehr für erforderlich gehalten.

  • KG, 07.03.2012 - 26 U 65/11

    Doppelte Schufa-Einträge sind unzulässig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Die von der Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung zitierte Rechtsprechung (KG, Urteil vom 07.03.2012, - 26 U 65/11, VUR 2012, 367) betrifft einen Fall, bei dem es irrtümlich zu einer doppelten Eintragung einer Forderung aufgrund der Veranlassung der Forderungsinhaberin einerseits und deren Prozessbevollmächtigten andererseits gekommen ist.
  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82

    Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 ersetzt wird (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11, juris. Eine weitere Abwägung, wie sie die Rechtsprechung früher verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 - III ZR 159/82, juris) wird seit der Einführung von § 28a BDSG nicht mehr für erforderlich gehalten.
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2014 - 16 U 7/14

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Übermittlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Absatz 1 enthaltenen Kriterien "gesichert" festgestellt wird (Senatsurteil vom 16.09.2014 - I 16 U 7/14, juris; OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.; Schaffland/Wiltfang, BGSG, Stand 6/14, § 28 a Rn. 2).
  • KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12

    Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger beauftragtes

    Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen, dass übermittelnde Stelle lediglich der Inhaber der betreffenden Forderung sein kann (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015 - 16 U 41/14 - ZD 2015, 336, Rdnr. 33 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 15; Heinemann, a.a.O., § 28a Rdnr. 27; so auch schon der Senat in dem den Klägervertretern bekannten Urteil vom 10.06.2015 - 26 U 20/14 -, dort S. 5).

    Gerade wenn, wovon das Landgericht vorliegend zu Recht ausgeht, die Bevollmächtigung eines Gläubigers zu Gunsten eines Inkassounternehmens zur Beitreibung einer Forderung regelmäßig alle legitimen Maßnahmen umfasst, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung anhalten können - wozu auch die Veranlassung einer entsprechenden Eintragung bei der Schufa zählt -, ergibt sich kein Anlass, die Befugnis zur Einmeldung von Daten bei der Schufa alleine dem Forderungsinhaber vorzubehalten (vgl. auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

    Den hierzu aufgestellten Fallgruppen in Nr. 1 - 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist gemeinsam, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen als "gesichert" festgestellt erscheinen lassen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10 - ZD 2011, 35, Rdnr. 44 nach juris; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., 2015, § 28a Rdnr. 6).

    Gerade das Inkassounternehmen ist in diesen Fällen regelmäßig in der Lage zu überprüfen, ob Einwände gegen die Einmeldung berechtigt sind (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt es ferner dabei, dass es keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst hat, dass ein Übermittelnder, etwa ein Inkassounternehmen, nicht Gläubiger der Forderung ist (so auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris m. w. N.).

    Während dies etwa in der Kommentarliteratur teilweise vertreten wird (vgl. Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 8), wird ein derartiges Erfordernis vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.02.2015 (- 16 U 41/14 - a.a.O.) nicht thematisiert.

    Die Interessen des Betroffenen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 24; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

    Es genügt somit, wenn ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle besteht (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris).

    Das berechtigte Interesse der Beklagten ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem; das Interesse der Schufa als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnrn. 37, 43 nach juris; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 - ITRB 2012, 54, Rdnr. 4 nach juris).

    Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris m. H. N.).

    Eine weitere Abwägung wird seit der Einführung des gegenüber der vorgenannten Vorschrift spezielleren § 28a BDSG (vgl. dazu Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 3 [welche die Vorschrift an dieser Stelle lediglich versehentlich mit "§ 28b" bezeichnet]; Gierschmann, a.a.O. § 28 Rdnr. 11; Heinemann, a.a.O.  § 28a Rdnr. 8) daher nicht mehr für erforderlich gehalten (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 44 nach juris; KG - 4 W 43/11 - a.a.O., Rdnr. 4 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 28).

    So hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 13.02.2015 (- 16 U 41/14 - a.a.O., dort Rdnrn. 4, 32 nach juris), welchem in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde lag, dass einem Eintrag bei der Schufa zu entnehmen war, dass die Einmeldung durch ein Inkassounternehmen erfolgte, keine Unrichtigkeit der Eintragung angenommen.

    Im Verhältnis zwischen der Forderungsinhaberin D... und der Beklagten könnte dies allein die D... sein; allein diese wäre somit Adressatin von Pflichten nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 36 nach juris).

    Der Senat sieht sich in seiner Sichtweise auch darin bestätigt, dass in Rechtsprechung und Kommentarliteratur angenommen wird, dass die Übertragung von Inkassomanagement ohnehin regelmäßig keine Auftragsbearbeitung ist, da die Aufgaben des Inkassounternehmens zumeist über die Wahrnehmung bloßer technischer Hilfefunktionen hinausgehen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 36 nach juris; Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rdnr. 34).

    Die von Rechtsprechung und Literatur angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - sind gravierend und zeigen insbesondere durch die Hervorhebung des Persönlichkeitsbezuges, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen an der Erhaltung der Kreditwürdigkeit oder eine "bloße" Datenschutzverletzung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen (vgl. OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 49 nach juris; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 35 nach juris; Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rdnr. 58).

  • VG Bayreuth, 08.05.2018 - B 1 S 18.105

    Zur Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

    Es geht auch über die Durchführung eines "Waschabgleichs" und die Wahrnehmung bloßer technischer Hilfsfunktionen (vgl. OLG Düsseldorf, U.v. 13.02.2015 - I-16 U 41/14 - juris Rn. 36) hinaus, da es für die Bewerbung einzelner Personen maßgeblich darauf ankommt, dass F. diesen bestimmte Eigenschaften zuschreibt, die von F. nach detaillierter Auswertung des Nutzungsverhaltens erfolgt.
  • KG, 30.07.2019 - 4 U 90/19

    Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA: Anspruch auf "Widerruf" des

    Die angefochtene Entscheidung verweist zutreffend auf die anerkannten Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das berechtigte Interesse an der Datenübermittlung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. aus der Beteiligung an dem Schufa-Warnsystem der Kreditwirtschaft ergebe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 zu 16 U 41/14 = ZD 2015, 336 bei Juris zu Tz. 28).
  • LG Darmstadt, 19.11.2019 - 13 O 116/19

    Unberechtigter Schufa-Eintrag - Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

    Die SCHUFA Holding AG stellt eine Auskunftei dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 13.02.2015, I- 16 U 41/14, BeckRS 2015, 5457), wobei die Meldung durch die Beklagte am 24.02.2017 an die SCHUFA Holding AG auch eine Übermittlung personenbezogener Daten darstellt.
  • LG Hannover, 14.02.2022 - 13 O 129/21

    Schadenersatz wegen unberechtigten Schufa-Eintrages

    Bei der Beklagten handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015- 1-16 U 41/14-, Rn. 28, juris).
  • LG Aurich, 11.05.2017 - 1 O 686/16

    SCHUFA-Einmeldung: Leistungsbewirken bei Begleichung einer Geldschuld mit

    Bei der SCHUFA H. AG handelt es sich auch um eine Auskunftei iSv § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 26 - zitiert nach juris).

    Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 28 - zitiert nach juris).

    Das Interesse von Auskunfteien an Übermittlungen an sie ergibt sich bereits aus der sich aus dem Geschäftsbetrieb ergebenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung, um so den Rechtsverkehr zu schützen ( Kamlah in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28a BDSG, Rn. 21 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 28 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Rn. 43 - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 -, Rn- 4 - zitiert nach juris).

    Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 28 - zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 2.11.2011 - 5 U 187/11 -, Rn. 25 - zitiert nach juris).

    Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut von § 28a Abs. 1 BDSG, da diesem eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber nicht zu entnehmen ist ( Kamlah in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28a BDSG, Rn. 21a - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 33 - zitiert nach juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist gerade das Inkassounternehmen in diesen Fällen regelmäßig in der Lage zu überprüfen, ob Einwände gegen die Einmeldung berechtigt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 33 - zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15

    Löschung eines SCHUFA-Eintrags

    Im Gegensatz zu § 28 a Abs. 2 BDSG enthält dessen Absatz 1 keine Beschränkung der Einmeldung auf den Forderungsinhaber (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.02.2015, I-16 U 41/14, BeckRS 2015, 05457 TZ 26 f.).
  • OLG Köln, 20.07.2015 - 19 U 24/15

    Berechtigung eines Inkassounternehmens zur Einmeldung einer titulierten Forderung

    Dies zeigt der Vergleich mit § 28 a Abs. 2 BDSG, in dem Kreditinstitute als (einzige) zur Übermittlung befugte Stellen konkret genannt werden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, I-16 U 41/14, I 1 e., überreicht als Anlage BB 2; Ehmann in Simitis, a.a.O., § 28 a Rz. 15).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2015 - 16 U 224/14

    Rechtmäßigkeit der Einmeldung einer titulierten Forderung an eine

    Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Einzelangaben der Beklagten gegenüber der A um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 13.02.2015 - I 16 U 41/14; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris, Rn. 34).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,56397
OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14 (https://dejure.org/2014,56397)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.09.2014 - 16 U 41/14 (https://dejure.org/2014,56397)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. September 2014 - 16 U 41/14 (https://dejure.org/2014,56397)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,56397) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Staatenimmunität als Prozesshindernis für Klage gegen Staat Griechenland im Zusammenhang mit Entnahme von Schuldverschreibungen aus Depot

  • Wolters Kluwer

    Staatenimmunität als Prozesshindernis für Klage gegen Staat Griechenland im Zusammenhang mit Entnahme von Schuldverschreibungen aus Depot

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 823 Abs. 1
    Zulässigkeit der Klage gegen die Republik Griechenland wegen Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus einem Wertpapierdepot

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Nach dieser Regelung genießen souveräne Staaten uneingeschränkte Immunität für den Bereich des hoheitlichen Handelns (acta [...] imperii; BGH Urteil v. 26.09.1978 - VI ZR 267/76, Rdnr. 11; BGH Urteil v. 25.06.2014 - VII ZB 24/13 - zitiert nach [...]; BverfG v. 30.04.1963 - BvM 1/62 Rdz. 26 ff; BverfG Beschluss v. 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, Rdz. 26; BverfG v. 17.03.2014 - 2 BvM 736/13 - Rdnr. 22).

    Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als hoheitlich ist nämlich die Rechtsstellung, die der Handelnde inne hat, insbesondere ob die tatsächlich ausgeübten Befugnisse von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (BVerfG v. 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 - Argentinienanleihen, Rdz. 34 ff; EuGH v. 15.02.2007 - C 292/05 - Lechouriton, Rdz. 36; BGHZ 155, 279; EuGH v. 15.05.2003 - C 266/01 Nr. 28 - TIARD).

    Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 - Argentinienanleihen, Rdz. 35 ausgeführt, dass eine Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen zum Kreis des nicht hoheitlichen Handelns zu zählen habe.

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Wie das Landgericht Konstanz mit dem rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2013 (Az. 2 O 132 /13 B; zitiert nach [...]) bereits entschieden hat, ist auch der Senat der Auffassung, dass sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann, da der Streitgegenstand der Klage im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht, also sich die von den Klägern zur Grundlage ihrer Ansprüche geltend gemachte Handlung als staatlicher Hoheitsakt darstellt (BVerfG v. 17.03.2014 - 2 BvR 736/13 Rz 22 -, BGH vom 25.06-2014 - VII ZB 24/13-Rz 13 ; BGHZ 123, 268 ).

    Hoheitliche Tätigkeit ist dann gegeben, wenn Rechtsbeziehungen einseitig gegenüber dem Betroffenen festgesetzt werden, ohne dass ein Moment der Freiwilligkeit des Gegenübers besteht und zwar unabhängig davon, in welche rechtliche Handlungsform der Akt gekleidet ist (BverfG v. 14.03.2014 - 2 BvR 736/13 - Rdz. 22; BGHZ 123, 268, EuGH v. 16.12.1980 814/79 Niederlande gegen Rüffer; Rauscher-Mankowski, EuZPR Artikel 1, EuGVVO Rdz. 3; Kropholler/von Hein aaO, Rz 9).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Wie das Landgericht Konstanz mit dem rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2013 (Az. 2 O 132 /13 B; zitiert nach [...]) bereits entschieden hat, ist auch der Senat der Auffassung, dass sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann, da der Streitgegenstand der Klage im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht, also sich die von den Klägern zur Grundlage ihrer Ansprüche geltend gemachte Handlung als staatlicher Hoheitsakt darstellt (BVerfG v. 17.03.2014 - 2 BvR 736/13 Rz 22 -, BGH vom 25.06-2014 - VII ZB 24/13-Rz 13 ; BGHZ 123, 268 ).

    Hoheitliche Tätigkeit ist dann gegeben, wenn Rechtsbeziehungen einseitig gegenüber dem Betroffenen festgesetzt werden, ohne dass ein Moment der Freiwilligkeit des Gegenübers besteht und zwar unabhängig davon, in welche rechtliche Handlungsform der Akt gekleidet ist (BverfG v. 14.03.2014 - 2 BvR 736/13 - Rdz. 22; BGHZ 123, 268, EuGH v. 16.12.1980 814/79 Niederlande gegen Rüffer; Rauscher-Mankowski, EuZPR Artikel 1, EuGVVO Rdz. 3; Kropholler/von Hein aaO, Rz 9).

  • BGH, 25.06.2014 - VII ZB 24/13

    Vollstreckungsimmunität kultureller Einrichtungen ausländischer Staaten i.R.d.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Nach dieser Regelung genießen souveräne Staaten uneingeschränkte Immunität für den Bereich des hoheitlichen Handelns (acta [...] imperii; BGH Urteil v. 26.09.1978 - VI ZR 267/76, Rdnr. 11; BGH Urteil v. 25.06.2014 - VII ZB 24/13 - zitiert nach [...]; BverfG v. 30.04.1963 - BvM 1/62 Rdz. 26 ff; BverfG Beschluss v. 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, Rdz. 26; BverfG v. 17.03.2014 - 2 BvM 736/13 - Rdnr. 22).

    Wie das Landgericht Konstanz mit dem rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2013 (Az. 2 O 132 /13 B; zitiert nach [...]) bereits entschieden hat, ist auch der Senat der Auffassung, dass sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann, da der Streitgegenstand der Klage im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht, also sich die von den Klägern zur Grundlage ihrer Ansprüche geltend gemachte Handlung als staatlicher Hoheitsakt darstellt (BVerfG v. 17.03.2014 - 2 BvR 736/13 Rz 22 -, BGH vom 25.06-2014 - VII ZB 24/13-Rz 13 ; BGHZ 123, 268 ).

  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als hoheitlich ist nämlich die Rechtsstellung, die der Handelnde inne hat, insbesondere ob die tatsächlich ausgeübten Befugnisse von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (BVerfG v. 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 - Argentinienanleihen, Rdz. 34 ff; EuGH v. 15.02.2007 - C 292/05 - Lechouriton, Rdz. 36; BGHZ 155, 279; EuGH v. 15.05.2003 - C 266/01 Nr. 28 - TIARD).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als hoheitlich ist nämlich die Rechtsstellung, die der Handelnde inne hat, insbesondere ob die tatsächlich ausgeübten Befugnisse von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (BVerfG v. 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 - Argentinienanleihen, Rdz. 34 ff; EuGH v. 15.02.2007 - C 292/05 - Lechouriton, Rdz. 36; BGHZ 155, 279; EuGH v. 15.05.2003 - C 266/01 Nr. 28 - TIARD).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 152/87

    Rechtsschutzbedürfnis für negative Feststellungswiderklage; Pflichtenstellung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Neben diesem suspendierten Lieferungsanspruch tritt ein Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere aus dem Treuhandverhältnis gegen das Bankinstitut, welches den Verwahrungsvertrag mit dem ausländischen Verwalter abgeschlossen hat (BGH, WM 1988, 402, 404).
  • BGH, 10.06.2010 - I ZR 106/08

    Frachtgeschäft: Gutgläubiger Erwerb eines Frachtführerpfandrechts an Drittgut

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (BGH vom 10.06.2010 - I ZR 106/08 - Rz 22; BGH vom 27.08.2009 VIII ZB 42/08 - Rz 19 mwN; BGHZ 124, 237 (240)).
  • BGH, 26.09.1978 - VI ZR 267/76

    Uneingeschränkte Immunität von souveränen Staaten nach Völkergewohnheitsrecht -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Nach dieser Regelung genießen souveräne Staaten uneingeschränkte Immunität für den Bereich des hoheitlichen Handelns (acta [...] imperii; BGH Urteil v. 26.09.1978 - VI ZR 267/76, Rdnr. 11; BGH Urteil v. 25.06.2014 - VII ZB 24/13 - zitiert nach [...]; BverfG v. 30.04.1963 - BvM 1/62 Rdz. 26 ff; BverfG Beschluss v. 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, Rdz. 26; BverfG v. 17.03.2014 - 2 BvM 736/13 - Rdnr. 22).
  • BGH, 16.01.2008 - XII ZR 216/05

    Umfang der Rechtskraft einer in einem Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
    Damit ist auch der Umfang einer Rechtskraft völlig unterschiedlich, da bei einer Abweisung der Klage als unzulässig diese neu erhoben werden könnte, während bei einer Abweisung als unbegründet einer neuen Klage der Umfang der Rechtskraft entgegenstehen würde (BGH vom 16.01.2008 XII ZR 216/05 Rz 15 ff. zitiert nach iuris).
  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08

    Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14, juris) steht der Grundsatz der Staatenimmunität (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG) der Klage entgegen, weil sich die von den Klägern zur Grundlage ihrer Ansprüche geltend gemachte Handlung als staatlicher Hoheitsakt darstelle.
  • OLG Schleswig, 04.12.2014 - 5 U 89/14

    Staatenimmunität; Internationale Gerichtsbarkeit; Schuldenschnitt; hoheitliches

    Da sich die griechische Regierung und Zentralbank bei der Umsetzung des Gesetzes 4050/2012 im Rahmen der durch es geschaffenen Ermächtigungsgrundlage hielten, würde dies wiederum bedeuten, dass letztlich das Gesetz selbst zu überprüfen, nämlich an höherrangigem Recht (griechischem Verfassungsrecht und EU-Recht) zu messen und ggf. für unwirksam zu erklären, wäre (so auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 32/14, Anlage B 12; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14, Anlage B 13; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B 14; LG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2013 - 11 O 397/12, Rn. 37 ff., 45 in [...]; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, Rn. 22, 26 f. in [...]).

    Auch die allgemeine Sanierung der Staatsfinanzen kann durch hoheitlichen Akt vorangetrieben werden, hier durch Gesetzgebung und Umsetzung des Gesetzes zur Ermöglichung eines Schuldenschnitts durch Änderung der Anleihebedingungen als öffentlich-rechtliche Maßnahme im Über-/ Unterordnungsverhältnis (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 32/14, Anlage B 12; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14, Anlage B 13).

    Die vom Kläger aufgeführten Teilakte sind letztlich insgesamt im Rahmen des Ziels der griechischen Regierung, die von ihr gegebenen Staatsanleihen im Wert zu berichtigen, also ihre Kreditlast zu verringern, zu würdigen (so OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 32/14, Anlage B 12; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14, Anlage B 13).

    Da von dem Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht jeder Ort erfasst ist, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat, liegt ein Gerichtsstand in Deutschland nicht vor (so auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 32/14, Anlage B 12; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14, Anlage B 13; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B 14).

  • BVerfG, 14.07.2020 - 2 BvR 1163/16

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Die Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14 - zurück, da das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe.
  • OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17

    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der

    Es liegt nämlich keine entschädigungslose Enteignung vor und auch in der deutschen Gesetzgebung ist die Reduzierung von Überschuldungen zu Lasten der Gläubiger ausdrücklich vorgesehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2014 - 16 U 41/14 in juris Rn. 43).
  • LG Köln, 31.07.2015 - 32 O 70/14
    Da von dem Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht jeder Ort erfasst ist, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat, liegt ein Gerichtsstand in Deutschland nicht vor (so auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 32/14, Anlage B 12; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14, Anlage B 13; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B 14).
  • OLG Nürnberg, 13.02.2015 - 4 U 2450/14

    Staatliche Immunität aufgrund der Einführung von Umschuldungsklausel bei Anleihen

    Die Berufung gegen das vom Kläger zitierte (klageabweisende) Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.02.2014 (Az. 2-21 O 332/12) wurde vom OLG Frankfurt zurückgewiesen (16 U 41/14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht