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   OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - I-17 W 61/10   

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OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - I-17 W 61/10 (https://dejure.org/2010,14137)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2010 - I-17 W 61/10 (https://dejure.org/2010,14137)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. November 2010 - I-17 W 61/10 (https://dejure.org/2010,14137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 182
    Streitwert einer Klage auf Zahlung oder Feststellung von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse

  • rechtsportal.de

    InsO § 182
    Streitwert einer Klage auf Zahlung oder Feststellung von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87

    Wert der Beschwer - Konkursverwalter - Masseunzulänglichkeit -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - 17 W 61/10
    Nach der zur entsprechenden Bestimmung der Konkursordnung (§ 148 KO) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (U. vom 03.02.1988, NJW-RR 1988, 689ff., Rz. 3; ebenso OLG Celle, B. vom 05.09.1996, OLGR Celle 1997, 57f., Rz. 6) ist die dortige Regelung zwar auf Klagen, die auf Zahlung oder Feststellung von Masseansprüchen gerichtet sind, nicht unmittelbar anzuwenden; auf den Nominalbetrag der Forderung kommt es hiernach jedoch nicht an, wenn sich der beklagte Verwalter ausdrücklich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf Feststellung beschränkt.

    Dabei ist regelmäßig - und zwar auch dann, wenn der Kläger davon ausgehen kann, dass der Beklagte bei einem stattgebenden Urteil seine festgestellte Verpflichtung erfüllen wird (BGH, B. vom 29.10.1998, NJW-RR 1999, 362ff., Rz. 4; U. vom 03.02.1988, NJW-RR 1988, 689ff., Rz. 4) - ein Abschlag vom Nominalbetrag vorzunehmen.

  • BGH, 29.10.1998 - III ZR 137/98

    Grundstückswert im Fluglärmgebiet - §§ 3, 256 ZPO, 20%iger BGB Abschlag bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - 17 W 61/10
    Dabei ist regelmäßig - und zwar auch dann, wenn der Kläger davon ausgehen kann, dass der Beklagte bei einem stattgebenden Urteil seine festgestellte Verpflichtung erfüllen wird (BGH, B. vom 29.10.1998, NJW-RR 1999, 362ff., Rz. 4; U. vom 03.02.1988, NJW-RR 1988, 689ff., Rz. 4) - ein Abschlag vom Nominalbetrag vorzunehmen.
  • OLG Celle, 05.09.1996 - 4 W 211/96

    Streitwert: Insolvenzverfahren - Masseschuld - Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - 17 W 61/10
    Nach der zur entsprechenden Bestimmung der Konkursordnung (§ 148 KO) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (U. vom 03.02.1988, NJW-RR 1988, 689ff., Rz. 3; ebenso OLG Celle, B. vom 05.09.1996, OLGR Celle 1997, 57f., Rz. 6) ist die dortige Regelung zwar auf Klagen, die auf Zahlung oder Feststellung von Masseansprüchen gerichtet sind, nicht unmittelbar anzuwenden; auf den Nominalbetrag der Forderung kommt es hiernach jedoch nicht an, wenn sich der beklagte Verwalter ausdrücklich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf Feststellung beschränkt.
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 459/00

    Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - 17 W 61/10
    Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO für das Prozessgericht bindend ist, so dass sie nicht dessen Überprüfung unterliegt (vgl. etwa BGH, U. vom 03.04.2003, MDR 2003, 1015ff., Rz. 8; BAG, U. vom 11.12.2001, ZIP 2002, 628ff., Rz. 35).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - 17 W 61/10
    Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO für das Prozessgericht bindend ist, so dass sie nicht dessen Überprüfung unterliegt (vgl. etwa BGH, U. vom 03.04.2003, MDR 2003, 1015ff., Rz. 8; BAG, U. vom 11.12.2001, ZIP 2002, 628ff., Rz. 35).
  • AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17

    Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung

    Der erste Abschlag beruht darauf, dass bei einem Forderungsfeststellungsantrag gegenüber dem Leistungsantrag ein Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen ist ( OLG Düsseldorf v. 17.11.2010 [17 W 61/10] - Juris-Tz. 11; allgemein BGH v. 08.03.2006 [IV ZB 19/05] - Juris-Tz. 5; Heinrich in Musielak/Voit-ZPO, 15. Aufl. 2018, § 3 ZPO Rn. 27).

    Der zweite Abschlag beruht darauf, dass nach dem Einwand der Masseinsuffizienz nicht sicher ist, dass die Klägerin die festgestellte Masseforderung von der Insolvenzmasse erhalten wird ( OLG Düsseldorf v. 17.11.2010 [17 W 61/10] - Juris-Tz. 11; allgemein BGH v. 29.10.2008 [XII ZB 75/08] - Juris-Tz. 8; Gehle in P/G-ZPO, 10. Aufl. 2018, § 3 ZPO Rn. 129).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2019 - 26 Ta 6036/19

    Kein Mehrvergleich bei Regelung zu Masseverbindlichkeit - zur entsprechenden

    Dann soll der Streitwert bei einem eine Masseforderung betreffenden Leistungsantrag entsprechend § 182 InsO nach dem Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse festzusetzen sein (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07; OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10, Rn. 8; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96, Rn. 6 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5).

    Vielmehr sei die durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintretende Situation einer "Insolvenz in der Insolvenz" derjenigen Konstellation, auf die § 182 InsO unmittelbar Anwendung findet, vergleichbar (vgl. OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10, Rn. 9).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 26 Ta 6012/19

    Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag (Nachteilsausgleich) - keine

    Diese Regelung soll nach überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5) auf Masseverbindlichkeiten jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend die Klage auf einen Feststellungsantrag umstellt.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19

    Bewertung von Auskunftsanträgen bezogen auf die Hintergründe eines behaupteten

    Diese Regelung soll nach überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5) auf Masseverbindlichkeiten jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend die Klage auf einen Feststellungsantrag umstellt.
  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 5 Ta 113/14

    Streitwert - keine analoge Anwendung des § 182 InsO auf (Alt)Masseforderungen

    aa) Soweit eine verbreitete Gegenauffassung (Onderka in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 2964; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl. § 182 InsO Rn. 5, OLG Düsseldorf 12.05.2010 - I-17 W 22/10 - Juris und 17.11.2010 - I-17 W 61/10 - Juris, jeweils mwN) - ohne den Nachweis einer schließungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke - gleichwohl in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (§ 208 InsO) und der klagende Massegläubiger daraufhin seinen Zahlungsantrag auf die Feststellung seiner Forderung beschränkt, eine analoge Anwendung des § 182 InsO vertritt und sich dabei durchgängig auf den Beschluss des BGH vom 03.02.1988 - VIII ZR 276/87 - Juris, beruft, vermag diese Argumentation nicht - jedenfalls nicht mehr - zu überzeugen.
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