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   OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - I-18 U 104/09   

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https://dejure.org/2009,25451
OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - I-18 U 104/09 (https://dejure.org/2009,25451)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2009 - I-18 U 104/09 (https://dejure.org/2009,25451)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - I-18 U 104/09 (https://dejure.org/2009,25451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rabüro.de

    Versand eines nicht bedingungsgerechten Pakets begründet erhebliches Mitverschulden des Versenders

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkendes Verschulden des Versenders einer Uhr wegen unterbliebener Deklaration von Verbotsgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03

    Haftung des Transportunternehmers bei nichtdeklariertem Transport von Verbotsgut

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - 18 U 104/09
    Diese Regelung ergibt aus der Sicht eines verständigen Kunden nur dann einen Sinn, wenn auch bei Verbotsgut vom Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen wird (vgl. BGH TranspR 2006, 448, 450 und TranspR 2006, 254, 255 f. zu den AGB der Deutschen Post AG).

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH TranspR 2006, 448, 451) begründet der Versand eines nicht bedingungsgerechten Pakets ein erhebliches Mitverschulden des Versenders; in diesem Fall wird nämlich dem Frachtführer die ihm ansonsten offen stehende Möglichkeit genommen, die Beförderung des Pakets zu verweigern.

    Setzt sich der Versender über den ihm bekannten Beförderungsausschluss bewusst hinweg, überwiegt sein Mitverschulden dermaßen, dass ein völliger Haftungsausschluss in Betracht kommt (vgl. BGH BB 2006, 2324 sowie TranspR 2007, 405).

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - 18 U 104/09
    In den Fällen, in denen Verbotsgut zum Versand gebracht wird, ist das dem Versender anzulastende Mitverschulden maßgeblich davon abhängig, wie weit der Warenwert über dem für den Beförderungsausschluss maßgeblichen Wert gelegen hat und welches Ausmaß die Kenntnis des Versenders vom Beförderungsausschluss hatte (BGH TranspR 2007, 405).

    Setzt sich der Versender über den ihm bekannten Beförderungsausschluss bewusst hinweg, überwiegt sein Mitverschulden dermaßen, dass ein völliger Haftungsausschluss in Betracht kommt (vgl. BGH BB 2006, 2324 sowie TranspR 2007, 405).

    Ist der Schaden besonders hoch und die Wertgrenze für den Beförderungsausschluss erheblich überschritten, kann die Haftung der Beklagten auch dann schon vollständig ausgeschlossen sein, wenn der Versender diese Wertgrenze nicht kannte, er sie jedoch hätte kennen müssen (BGH TranspR 2007, 405).

  • LG Düsseldorf, 16.04.2009 - 31 O 9/08

    Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles; Gerichtlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - 18 U 104/09
    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 16.04.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 9/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.04.2009 - 31 O 9/08 - die Klage abzuweisen.

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrages mit der Deutschen Post über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - 18 U 104/09
    Diese Regelung ergibt aus der Sicht eines verständigen Kunden nur dann einen Sinn, wenn auch bei Verbotsgut vom Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen wird (vgl. BGH TranspR 2006, 448, 450 und TranspR 2006, 254, 255 f. zu den AGB der Deutschen Post AG).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 120/07

    Gültigkeit einer den Transport bestimmter Güter ausschließenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - 18 U 104/09
    Es steht ihm frei, den Transport bestimmte Güter - hier: einer Uhr im Wert von ca. 7.000 EUR - abzulehnen und dies auch in seinen Beförderungsbedingungen formularmäßig festzuschreiben (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 120/07 -).
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