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   OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - I-18 U 150/08   

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OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - I-18 U 150/08 (https://dejure.org/2009,26287)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2009 - I-18 U 150/08 (https://dejure.org/2009,26287)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. April 2009 - I-18 U 150/08 (https://dejure.org/2009,26287)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Bad Kreuznach, 16.09.1992 - 2 O 225/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - 18 U 150/08
    In dem daraufhin unter dem Aktenzeichen 2 O 225/91 vor dem LG K. von Frau S. geführten Prozess traten der Kläger und seine Ehefrau, vertreten durch die Rechtsanwälte M. und W.-D., den geltend gemachten Ansprüchen entgegen.

    Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 (Anlage B 5, Bl. 325 GA) teilten der Kläger und seine Ehefrau dem Landgericht K. im Verfahren 2 O 225/91 mit, Rechtsanwalt M. sei von ihnen nicht beauftragt und daher auch nicht mehr zustellungsbevollmächtigt.

    Mit Schreiben vom 5. März 1999 (Anlage B 6, Bl. 326 GA) zeigten die Rechtsanwälte W. und Partner in K. dem Landgericht K. im Verfahren 2 O 225/91 an, sie seien vom Kläger und seiner Ehefrau beauftragt, Haftpflichtansprüche gegen Notar P. zu prüfen und baten um Akteneinsicht.

    Mit Zustellung des Prozesskostenhilfegesuchs der Frau S. im Verfahren LG K. 2 O 225/91, also am 27. Juni 1991, hätten der Kläger und seine Ehefrau über alle notwendigen Informationen verfügt, um gemäß § 852 BGB a.F. den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen.

    Ausgehend von diesen Tatbestandsvoraussetzungen des § 852 BGB a.F. vertreten die Beklagten zu Recht die Auffassung, dass der Kläger und seine Ehefrau die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis jedenfalls mit Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Landgerichts K. vom 6. Februar 1992 im Verfahren 2 O 225/91 erlangt haben.

    Geht man nämlich davon aus, dass der Kläger und seine Ehefrau durch die Führung des Prozesses mit Frau S. und die von ihnen erhobene Widerklage einen anderweitigen Ersatzanspruch verfolgt haben, dann begann die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen Notar P. erst mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts K. im Verfahren 2 O 225/91, mithin im Juni 1997.

    Im Berufungsrechtszug hat er unter Bezugnahme auf das Schreiben von RA M. Bl. 1022 der Akte LG K. 2 O 225/91 seine Behauptung wiederholt, das Mandatsverhältnis zu diesen Anwälten sei erst im Februar 2000 beendet worden.

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 84/92

    Belehrungspflicht bei Absicherung eines Wegerechts durch Grunddienstbarkeit -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - 18 U 150/08
    Entscheidend ist die Kenntnis der Tatsachen, die bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Einordnung die Feststellung der Ersatzpflicht einer bestimmten Person erlauben; ob der Geschädigte die ihm bekannten Tatsachen zutreffend rechtlich würdigt, ist dagegen aus Gründen der Rechtsklarheit und Billigkeit grundsätzlich unerheblich (BGH NJW 1993, 2741).

    In diesen Fällen wird die Verjährungsfrist in Gang gesetzt, sobald der Geschädigte weiß, dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit den Schaden wenigstens teilweise nicht deckt (BGH WM 1989, 822; BGHZ 102, 256; WM 1992, 251; NJW 1993, 2741; NJW 2000, 102).

  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97

    Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - 18 U 150/08
    Lässt ein Rechtsanwalt einen Anspruch seines Mandanten gegen einen Dritten verjähren, entsteht der Schaden mit Ablauf der Verjährungsfrist (BGH NJW 1999, 2183).
  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 13/85

    Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar; Kenntnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - 18 U 150/08
    Bei der anderweitigen Ersatzmöglichkeit muss es sich aber immer um einen einklagbaren Anspruch handeln, denn nur dann kann der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Notar den Geschädigten darauf verweisen, er müsse zuerst die ihm gegen einen Dritten zustehenden Ansprüche realisieren und sich beim Dritten schadlos halten, bevor ein Anspruch gegen ihn, den beklagten Notar, bestehe (BGH VersR 1986, 298).
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - 18 U 150/08
    Ist dagegen noch offen, ob pflichtwidriges, ein Risiko begründendes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGH WM 1993, 251; NJW 2000, 102).
  • BGH, 21.03.1989 - IX ZR 155/88

    Belehrungspflicht des Notars bei ungesicherter Vorleistung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - 18 U 150/08
    In diesen Fällen wird die Verjährungsfrist in Gang gesetzt, sobald der Geschädigte weiß, dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit den Schaden wenigstens teilweise nicht deckt (BGH WM 1989, 822; BGHZ 102, 256; WM 1992, 251; NJW 1993, 2741; NJW 2000, 102).
  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - 18 U 150/08
    Deshalb muss für die hier gegebene Sachverhaltsgestaltung der Grundsatz gelten, dass der Geschädigte sich zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadensersatzklage aus § 839 BGB tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (BGHZ 121, 65).
  • OLG Celle, 17.06.1998 - 9 U 222/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - 18 U 150/08
    Gegen dieses Urteil legten der Kläger und seine Ehefrau Berufung ein mit dem Ziel der Abweisung der Klage (OLG Düsseldorf, 9 U 222/97).
  • KG, 30.01.2007 - 6 U 132/06

    Berufshaftpflichtversicherung: Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2009 - 18 U 150/08
    Die hiergegen eingelegte Berufung wies das OLG Oldenburg gemäß § 522 ZPO durch Beschluss vom 27. Februar 2007 zurück (Aktenzeichen 6 U 132/06).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2010 - 24 U 156/09

    Ansprüche des Rechtsschutzversicherers gegen den Prozessbevollmächtigten des

    bb) Im Übrigen hat der Kläger den Regressprozess, für den der Vorschuss bestimmt war, rechtskräftig verloren, nachdem das OLG Oldenburg (6 U 132/06) seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG Osnabrück (12 O 2594/04) im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO am 27. Februar 2007 zurückgewiesen hat (vgl. Urt. OLG Düsseldorf v. 01.04.2009, I-18 U 150/08).
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