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   OLG Hamm, 04.11.2011 - I-19 U 86/11   

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https://dejure.org/2011,6593
OLG Hamm, 04.11.2011 - I-19 U 86/11 (https://dejure.org/2011,6593)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2011 - I-19 U 86/11 (https://dejure.org/2011,6593)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. November 2011 - I-19 U 86/11 (https://dejure.org/2011,6593)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Altenheim, Heimvertrag, Obhutspflicht, Pflichtverletzung, Beweislastumkehr

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 278, 280 Abs. 1, 823, 831 BGB
    Altenheim, Heimvertrag, Obhutspflicht, Pflichtverletzung, Beweislastumkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Verletzung von Obhutspflichten des Pflegepersonals gegenüber den Bewohnern eines Altenheims

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Obhutspflichten des Pflegepersonals eines Altenheims

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 153
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 18.10.2005 - 24 U 13/05

    Sturz eines Heimbewohners im Bereich des Heims - Obhutspflichten - Beweislast

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 19 U 86/11
    Daraus folgt rechtlich die Unterscheidung zwischen zwei Bereichen: Der normale, alltägliche Gefahrenbereich im Heim fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners mit der Folge, dass er, wenn es in einer solchen Situation zum Schaden kommt, für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist; in einer konkreten Gefahrensituation des Heimbewohners hingegen, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut war; greift eine Beweislastumkehr ein, so dass sich der Heimträger (Beklagte) entlasten muss (BGH NJW 2005, 1937; ferner OLG Hamm OLGR 2006, 569).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 19 U 86/11
    Daraus folgt rechtlich die Unterscheidung zwischen zwei Bereichen: Der normale, alltägliche Gefahrenbereich im Heim fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners mit der Folge, dass er, wenn es in einer solchen Situation zum Schaden kommt, für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist; in einer konkreten Gefahrensituation des Heimbewohners hingegen, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut war; greift eine Beweislastumkehr ein, so dass sich der Heimträger (Beklagte) entlasten muss (BGH NJW 2005, 1937; ferner OLG Hamm OLGR 2006, 569).
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