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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - I-2 U 44/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43111
OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - I-2 U 44/18 (https://dejure.org/2019,43111)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2019 - I-2 U 44/18 (https://dejure.org/2019,43111)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. August 2019 - I-2 U 44/18 (https://dejure.org/2019,43111)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Mehrfache Vertragsstrafen bei fehlerhaften Impressen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Mehrfacher Verstoß gegen Unterlassungserklärung wenn Inhalte auf mehreren Internetplattformen aufrufbar sind

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verstöße gegen Impressumspflichten nach Unterlassungserklärung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafen bei Verstößen im Marken- und Wettbewerbsrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verstöße auf unterschiedlichen Webseiten lösen mehrfach Vertragsstrafe aus

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe bei gleichem Verstoß auf unterschiedlichen Webseiten mehrfach fällig

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe und natürliche Handlungseinheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 265
  • MMR 2020, 486
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Soweit der Kläger die mit den Klageanträgen zu 1 a. bis c. geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl auf einen Anspruch auf Grund einer Unterlassungsvereinbarung als auch auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch stützt (vgl. Klageschrift v. 08.05.2017, S. 13), steht dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da hierin keine unzulässige alternative Klagehäufung (vgl. dazu BGHZ 189, 56 Rn. 8 = GRUR 2011, 521 - TÜV I; GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II; GRUR 2012, 304 Rn. 18 - Basler Haar-Kosmetik; BGHZ 194, 314 Rn. 18 = GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser) liegt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegen-stand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGHZ 194, 314 Rn. 18 = GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser).

    Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 = GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser).

    Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, Rn. 19 = GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; GRUR 2015, 258 Rn. 57 - CT-Paradies; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2010, 167 Rn. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde; GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2001, 758, 759 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungsverpflichtung; GRUR 1997, 931, 192 - Sekundenschnell).

    Das Versprechen, eine Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden (BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220).

    Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 = GRUR 2001, 758 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 - Kinderwärmekissen; BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220).

    Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (vgl. BGHZ 146, 318, 329 ff. = GRUR 2001, 758 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; GRUR 2015, 258 Rn. 57 - CT-Paradies; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2010, 167 Rn. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde; GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2001, 758, 759 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungsverpflichtung; GRUR 1997, 931, 192 - Sekundenschnell).

    Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 = GRUR 2001, 758 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 - Kinderwärmekissen; BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar dann, wenn eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung steht, ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist (BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 41 - Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 37 - Einwilligung in Werbeanrufe II).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 20 U 17/07

    Diensteanbieter nach § 2 Nr. 1 TMG bei Internetpräsentation gewerblicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit auf einer Internetplattform als Telemedium anzusehen (OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2013, 433, 435; MMR 2008, 682, 683 = BeckRS 2008, 6713 m. w. N.; OLG Frankfurt a. M., MMR 2007, 379).

    Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hindert den Gesetzgeber nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im Internet an die Selbstbezeichnung des Werbenden höhere Anforderungen zu stellen als an Werbende in Druckmedien (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; MMR 2008, 682, 683).

    Dem ist schon genügt, wenn die Einzeldarstellung des Produktanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; MMR 2008, 682, 683).

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; GRUR 2015, 258 Rn. 57 - CT-Paradies; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2010, 167 Rn. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde; GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2001, 758, 759 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungsverpflichtung; GRUR 1997, 931, 192 - Sekundenschnell).

    Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt dagegen nicht in Betracht, weil einem Unterlassungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt (vgl. BGH, GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell).

    Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten, sofern nicht die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergibt, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 931 - Sekundenschnell).

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; GRUR 2015, 258 Rn. 57 - CT-Paradies; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2010, 167 Rn. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde; GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2001, 758, 759 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungsverpflichtung; GRUR 1997, 931, 192 - Sekundenschnell).

    Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 = GRUR 2001, 758 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 - Kinderwärmekissen; BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220).

    Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (vgl. BGHZ 146, 318, 329 ff. = GRUR 2001, 758 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220).

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 169/10

    Einwilligung in Werbeanrufe II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; GRUR 2015, 258 Rn. 57 - CT-Paradies; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2010, 167 Rn. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde; GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2001, 758, 759 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungsverpflichtung; GRUR 1997, 931, 192 - Sekundenschnell).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar dann, wenn eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung steht, ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist (BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 41 - Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 37 - Einwilligung in Werbeanrufe II).

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07

    Unrichtige Aufsichtsbehörde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; GRUR 2015, 258 Rn. 57 - CT-Paradies; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2010, 167 Rn. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde; GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2001, 758, 759 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungsverpflichtung; GRUR 1997, 931, 192 - Sekundenschnell).

    In der Entscheidung "Unrichtige Aufsichtsbehörde" (GRUR 2010, 167) hat der Bundesgerichtshof eine vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR als verwirkt angesehen, weil die dortige Beklagte ihrer Verpflichtung aus einer Unterlassungsvereinbarung zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen war.

  • OLG München, 23.10.2014 - 29 U 2626/14

    Mehrere Vertragsstrafen wenn Verstöße auf unterschiedlichen Plattformen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Sie zeichnet sich durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus (Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220; OLG München, MMR 2015, 111 = BeckRS 2014, 21628).

    Die einzelnen Zuwiderhandlungen haben nämlich auf drei verschiedenen Internet-Plattformen stattgefunden (vgl. OLG München, MMR 2015, 111 = BeckRS 2014, 21628; vgl. hierzu ferner OLG Hamm, MMR 2013, 100 = BeckRS 2012, 25508).

  • BGH, 17.09.2009 - I ZR 217/07

    Testfundstelle

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
    Die verspätete Annahme galt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (vgl. BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 18 - Testfundstelle).

    Der Unterlassungsvertrag ist jedoch dadurch zustande gekommen, dass der Kläger die mit dem Datum vom 17.09.2016 versehene, ihm am Abend des 20.09.2016 per Fax und sodann am 23.09.2017 im Original zugegangene Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 23.09.2016 gegenüber dem Beklagten ausdrücklich angenommen hat (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 19 f. - Testfundstelle).

  • OLG Hamm, 18.09.2012 - 4 U 105/12

    Verbraucherschutz: Vertragsklauseln mit einer nicht hinreichend bestimmten

  • OLG Frankfurt, 06.03.2007 - 6 U 115/06

    Wettbewerbsverstoß im Internet durch Verstoß gegen die Impressumspflicht:

  • OLG Hamm, 25.11.1992 - 31 U 126/92

    Genehmigung einer vollmachtlos abgegebenen Bürgschaftserklärung

  • OLG Hamburg, 09.01.2007 - 3 U 183/06

    Wettbewerbsrecht: Stillschweigende Genehmigung einer strafbewehrten

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2012 - 20 U 147/11

    Begriff des Telemediendienstes im Sinne von §§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 TMG

  • LG München I, 19.11.2013 - 33 O 9802/13

    Postfachangabe eines Immobilienmaklers im Impressum

  • OLG Köln, 04.02.2014 - 3 U 156/13

    Inanspruchnahme des Auftragnehmers auf Beseitigung von Werkmängeln

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte Abweichung des

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 224/12

    Zulässigkeit von Screen Scraping - Flugvermittlung im Internet

  • OLG Frankfurt, 23.10.2008 - 6 U 139/08

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Reichweite der Impressumspflicht für

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, daher auch diese Nutzer Diensteanbieter (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435 [juris Rn. 28]; WRP 2014, 88 [juris Rn. 16]; GRUR-RR 2020, 265, 268 [juris Rn. 53]; Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23; BeckOK.Informations- und Medienrecht/Martini aaO § 2 TMG Rn. 7a; jurisPK-Internetrecht/Marx, 7. Aufl., Kap. 1.2 Rn. 155; Alberts aaO S. 120 f.; Rockstroh, MMR 2013, 627, 268 f.; Radtke/Camen, WRP 2020, 24 Rn. 34).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, daher auch diese Nutzer Diensteanbieter (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435 [juris Rn. 28]; WRP 2014, 88 [juris Rn. 16]; GRUR-RR 2020, 265, 268 [juris Rn. 53]; Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23; BeckOK.Informations- und Medienrecht/Martini, 32. Edition [Stand 1. Februar 2021], § 2 TMG Rn. 7a; jurisPK-Internetrecht/Marx, 7. Aufl., Kap. 1.2 Rn. 155; Alberts aaO S. 120 f.; Rockstroh, MMR 2013, 627, 268 f.; Radtke/Camen, WRP 2020, 24 Rn. 34).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

    Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, daher auch diese Nutzer Diensteanbieter (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435 [juris Rn. 28]; WRP 2014, 88 [juris Rn. 16]; GRUR-RR 2020, 265, 268 [juris Rn. 53]; Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23; BeckOK.Informations- und Medienrecht/Martini aaO § 2 TMG Rn. 7a; jurisPK-Internetrecht/Marx, 7. Aufl., Kap. 1.2 Rn. 155; Alberts aaO S. 120 f.; Rockstroh, MMR 2013, 627, 268 f.; Radtke/Camen, WRP 2020, 24 Rn. 34).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 56/21

    Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei Gegenleistung in Form von

    Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, daher auch diese Nutzer Diensteanbieter (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2020, 265, 268; BeckOK Informations- und Medienrecht/Martini, 32. Ed., Stand 1.2.2021, § 2 TMG Rn 7a).
  • LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    An dieser Differenzierung sowie dem Verhältnis der beiden Rechtsfiguren zu einander ist auch in aktuellerer höchstrichterlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung festgehalten worden (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 36 - Luftentfeuchter; weiter auch: BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 38 - Kinderwärmekissen; ders., GRUR 2015, 1021, Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129/14, Rn. 61, zitiert nach BeckRS 2015, 121323; dass., MMR 2020, 486, Rn. 46).

    Selbst dann, wenn man für die dann verbleibenden Handlungen einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang annimmt, fehlt es gleichwohl noch an einem die einzelnen Handlungen darüberhinausgehend verbindenden Element, welches diese bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen lassen (dieses Merkmal hervorhebend auch: OLG Düsseldorf, MMR 2020, 486, Rn. 47).

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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 30.11.2018 - 2 U 44/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,39561
OLG Bremen, 30.11.2018 - 2 U 44/18 (https://dejure.org/2018,39561)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.11.2018 - 2 U 44/18 (https://dejure.org/2018,39561)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. November 2018 - 2 U 44/18 (https://dejure.org/2018,39561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 1
    Schadensersatz bei pflichtwidrig herbeigeführtem Zwangsabstieg einer Fußballmannschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 1
    Keine Wiedereingliederung in die Regionalliga als Naturalrestitution für einen infolge pflichtwidrig fehlerhafter Entscheidung herbeigeführten Zwangsabstieg - sonstiges Zivilrecht; Schadensersatz; Naturalrestitution; Zwangsabstieg; Wiedereingliederung in die Regionalliga

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    Auszug aus OLG Bremen, 30.11.2018 - 2 U 44/18
    Mit Urteil vom 20.09.2016 erklärte der Bundesgerichtshof den Beschluss für nichtig (II ZR 25/15).

    rechtswidrig in die Mitgliedschaftsrechte des Klägers eingegriffen, indem er - wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2016 (II ZR 25/15) rechtskräftig festgestellt - in einem nichtigen Präsidiumsbeschluss den Zwangsabstieg der Klägermannschaft aus der Regionalliga [...] zum Ende der Spielzeit 2013/14 verfügte.

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Bremen, 30.11.2018 - 2 U 44/18
    Abgesehen von dem Umstand, dass sich die hypothetischen Überlegungen redlicherweise nicht ausblenden lassen, ist in jedem Fall zu berücksichtigen, dass sich eine Teilnahme in der Spielsaison 2019/20 gegenüber 2014/15 auch unter Annahme einer gebotenen großzügigen Betrachtungsweise (siehe BGH, NJW 1988, 1835) als etwas anderes darstellt im Sinne eines "aliud".
  • BGH, 06.02.1984 - II ZR 119/83

    Ausschließung von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand

    Auszug aus OLG Bremen, 30.11.2018 - 2 U 44/18
    Ein Schadenersatzanspruch ergibt sich für den Kläger aus 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB (siehe BGH, Urt. v. 06.02.1984 - II ZR 119/83).
  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 30.11.2018 - 2 U 44/18
    Naturalrestitution in diesem Sinne ist die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, wie er ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte (BGH, NJW-RR 2015, 275), wobei die hypothetische Weiterentwicklung des früheren Zustandes zu berücksichtigen ist (Grüneberg in: Palandt, BGB 77. Aufl., Rn. 2 zu § 249).
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Rechtsprechung
   BSG, 22.05.2018 - B 2 U 44/18 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16408
BSG, 22.05.2018 - B 2 U 44/18 B (https://dejure.org/2018,16408)
BSG, Entscheidung vom 22.05.2018 - B 2 U 44/18 B (https://dejure.org/2018,16408)
BSG, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - B 2 U 44/18 B (https://dejure.org/2018,16408)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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