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   OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - I-2 U 92/10   

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OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - I-2 U 92/10 (https://dejure.org/2011,15603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2011 - I-2 U 92/10 (https://dejure.org/2011,15603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - I-2 U 92/10 (https://dejure.org/2011,15603)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform; Sicherung von patentrechtlichen Unterlassungsansprüchen betreffend eine Tintenpatrone für Tintenstrahldrucker

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Tintenpatrone (5)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform; Sicherung von patentrechtlichen Unterlassungsansprüchen betreffend eine Tintenpatrone für Tintenstrahldrucker, da von der Lehre des Patents Gebrauch gemacht wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Notwendigkeit der erneuten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, nachdem diese im Widerspruchsverfahren teilweise aufgehoben worden ist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 2 U 93/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für eine Tintenpatrone mit

    Zur form- und fristgerechten Vollziehung der einstweiligen Verfügung (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO), dem Einwand eines Rechtsmissbrauchs seitens der Verfügungsklägerin wegen gleichzeitigen Vorgehens aus mehreren Schutzrechten und der von den Verfügungsbeklagten erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs in erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die allen Parteien bekannten Ausführungen des Senats im Urteil vom 20.01.2011 das Parallelverfahren I-2 U 92/10 betreffend verwiesen.

    Sie erlauben daher - aus den im Verfahren I-2 U 92/10 näher ausgeführten Gründen, auf die wiederum Bezug genommen wird - regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patent- oder Gebrauchsmusteranspruchs.

    Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben - wie ebenfalls schon im Urteil das Verfahren I-2 U 92/10 betreffend im einzelnen begründet - insoweit regelmäßig an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann.

    Der von den Verfügungsbeklagten erhobene Zwangslizenzeinwand ist aus den Gründen des bereits in Bezug genommenen Urteils im Verfahren I-2 U 92/10 und aus den Gründen des allen Parteien ebenfalls bekannten Beschlusses des Senats vom 14.02.2011 in eben diesem Verfahren, auf die ebenfalls verwiesen wird, nicht begründet.

    Die am Microsoft- Urteil des EUG zu übende Kritik hat der Senat bereits in dem das Verfahren I-2 U 92/10 beendenden Urteil vom 20.01.2011 ausführlich begründet.

    Die von den Verfügungsbeklagten auch im hiesigen Verfahren angeregte Vorlage an den EuGH kommt, wie bereits im Verfahren I-2 U 92/10 dargelegt, aus den dort genannten Gründen nicht in Betracht.

    der diesbezüglichen allgemeinen Grundsätze wird auf die Ausführungen unter lit. G 1.) im Urteil vom 20.01.2011 - I-2 U 92/10 - Bezug genommen.

    Was die Offenbarung der Vorderwand der Tintenpatrone anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu diesem Punkt ausgeführten Gründe im Urteil I-2 U 92/10 unter lit. E 2.) a) aa) verwiesen.

    Zwar gilt bei weitgehend funktional beschriebenen Gegenständen eines Schutzrechts das vom Senat im Parallelverfahren I-2 U 92/10 auf S. 50 ff des Urteils vom 20.01.2011 grundsätzlich Ausgeführte.

    Mit beiden hat sich der Senat bereits im Verfahren I-2 U 92/10 ausführlich auseinandergesetzt hat, so dass auf die Ausführungen im dortigen Urteil auf den Seiten 54 bis 59 Bezug genommen wird.

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14

    Prozesskartusche

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer Lizenz an einem Patent oder einem anderen Immaterialgüterrecht als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N; EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 34 - IMS/Health).

    (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N.; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, 1649 ff.).

    Dies ist nur der Fall wenn für das Produkt oder die Dienstleistung kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 68 bei Juris m.w.N).

    Die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, kann nur dann als missbräuchlich eingestuft werden, wenn sich das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, nicht im Wesentlichen darauf beschränken will, Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits auf dem abgeleiteten Markt angeboten werden, sondern beabsichtigt, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 72 bei Juris m.w.N).

    Bei der gebotenen kartellrechtlichen Betrachtung ist vielmehr maßgeblich, ob das Produkt des Lizenzsuchers als solches von einer derartigen Beschaffenheit ist, dass zwischen den fraglichen Produkten - dem Erzeugnis des Lizenzsuchers einerseits und den patentgemäßen Gegenständen andererseits - aus der Sicht der Nachfrager keine Substituierbarkeit gegeben ist, dass also die Nachfrage nach dem Produkt des Lizenzsuchers bei Zugrundelegung der Auffassungen des nachfragenden Marktes durch die patentgemäßen Gegenstände nicht befriedigt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 76 bei Juris m.w.N; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1654).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Denn derjenige, welcher Rechtsfolgen aus Art. 102 AEUV herleiten will, muss die den anderen Teil belastenden Tatsachen darlegen und beweisen (vgl. Art. 2 VO 1/2003; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Rn 36 zu Art. 2 VO 1/2003; van der Hout/Reinalter, in: Berg/Mäsch, a.a.O., Rn 8 zu Art. 2 VO 1/2003; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.2011, I-2 U 92/10).
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   SG Potsdam, 18.10.2013 - S 2 U 92/10   

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   BSG, 23.06.2010 - B 2 U 92/10 B   

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