Weitere Entscheidung unten: BSG, 21.04.2016

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   OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - I-2 U 58/16   

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https://dejure.org/2017,15096
OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - I-2 U 58/16 (https://dejure.org/2017,15096)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2017 - I-2 U 58/16 (https://dejure.org/2017,15096)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. März 2017 - I-2 U 58/16 (https://dejure.org/2017,15096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine prothektive Zusammensetzung von drei Curcuminoide enthält sowie betreffend die Verwendung dieser Curcuminoide zur Herstellung eines Medikaments, da die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht ...

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine prothektive Zusammensetzung von drei Curcuminoide enthält sowie betreffend die Verwendung dieser Curcuminoide zur Herstellung eines Medikaments, da die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02

    "Kupplung für optische Geräte"; Begriff des Anbietens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Das Anbieten im Sinne des § 9 PatG ist aber nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich selbst anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel, BGH, GRUR 2007, 221, 222 - Simvastatin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 - Cholesterinspiegelsenker; Senat, Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 - Az. I-2 U 3/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 - I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 40 m. w. Nachw.).

    Der Begriff "Anbieten" ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 41).

    Der Begriff des "Anbietens" umfasst deshalb auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das - wie beim Abschluss eines Kaufvertrages - die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn 41).

    Bereits eine solche Maßnahme ist nämlich bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 41 m. w. Nachw.).

    Fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu einem körperlichen Gegenstand, dessen Gestalt und Beschaffenheit feststeht und dem Beweis zugänglich ist, muss dies anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalles geprüft werden, die in vergleichbarer Weise eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 42).

    Dagegen bilden weder das Verständnis des Werbenden noch das Verständnis einzelner Empfänger oder einer bestimmten Gruppe von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Maßstab (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Aus der Werbeankündigung, also etwa einem Werbeprospekt oder einer Internetwerbung mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich daher nicht notwendig sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, GRUR 2004, 417 - Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 02.11.2011- I- 2 U 103/06; Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

  • BGH, 15.03.2005 - X ZR 80/04

    Radschützer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Der Begriff "Anbieten" ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 41).

    Fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu einem körperlichen Gegenstand, dessen Gestalt und Beschaffenheit feststeht und dem Beweis zugänglich ist, muss dies anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalles geprüft werden, die in vergleichbarer Weise eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 42).

    Zu den zu berücksichtigen objektiven Umständen gehört beispielsweise, ob es das im Werbeprospekt oder Internetauftritt abgebildete Erzeugnis zur Zeit der Werbung nur in einer patentverletzenden Ausführung gab oder ob Abbildung und Artikelnummer derjenigen entsprechen, die zuvor für patentverletzende Gegenstände benutzt wurden (BGH, GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Dagegen bilden weder das Verständnis des Werbenden noch das Verständnis einzelner Empfänger oder einer bestimmten Gruppe von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Maßstab (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Es bedarf daher keiner empirischen Ermittlung des Verständnisses der Adressaten der Werbung (BGH, GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer).

    Das bedeutet aber nicht, dass bei der Beurteilung der schutzrechtsverletzenden Qualität von Angeboten deren objektiver Erklärungswert, der aus der Sicht der Angebotsempfänger zu beurteilen ist, außer Betracht zu lassen ist; der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erklärungswert der Werbung ist vielmehr ein wesentlicher Gesichtspunkt für die tatrichterliche Würdigung (BGH, GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer ; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Aus der Werbeankündigung, also etwa einem Werbeprospekt oder einer Internetwerbung mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich daher nicht notwendig sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, GRUR 2004, 417 - Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 02.11.2011- I- 2 U 103/06; Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 89/07

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Elektronenstrahlsystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Das Anbieten im Sinne des § 9 PatG ist aber nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich selbst anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel, BGH, GRUR 2007, 221, 222 - Simvastatin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 - Cholesterinspiegelsenker; Senat, Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 - Az. I-2 U 3/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 - I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 40 m. w. Nachw.).

    Zu den zu berücksichtigen objektiven Umständen gehört beispielsweise, ob es das im Werbeprospekt oder Internetauftritt abgebildete Erzeugnis zur Zeit der Werbung nur in einer patentverletzenden Ausführung gab oder ob Abbildung und Artikelnummer derjenigen entsprechen, die zuvor für patentverletzende Gegenstände benutzt wurden (BGH, GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Aus der Werbeankündigung, also etwa einem Werbeprospekt oder einer Internetwerbung mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich daher nicht notwendig sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, GRUR 2004, 417 - Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 02.11.2011- I- 2 U 103/06; Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    An dem solchermaßen identifizierbaren Gegenstand ist alsdann zu verifizieren, ob das beworbene Produkt - über dasjenige hinaus, was aus dem Werbematerial selbst hervorgeht - sämtliche Merkmale des Patentanspruchs aufweist (Senat, Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07).

  • BGH, 16.05.2006 - X ZR 169/04

    Kunststoffbügel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Das Anbieten im Sinne des § 9 PatG ist aber nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich selbst anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel, BGH, GRUR 2007, 221, 222 - Simvastatin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 - Cholesterinspiegelsenker; Senat, Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 - Az. I-2 U 3/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 - I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 40 m. w. Nachw.).

    Der Begriff "Anbieten" ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 41).

    Der Begriff des "Anbietens" umfasst deshalb auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das - wie beim Abschluss eines Kaufvertrages - die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn 41).

    Bereits eine solche Maßnahme ist nämlich bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 41 m. w. Nachw.).

  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 109/58
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Mögen auch die Schäden, die einem Patentinhaber durch widerrechtliche Benutzung seiner Erfindung auf die eine oder die andere der in § 9 Nr. 1 PatG aufgeführten Benutzungsarten entstehen, sich je nach Lage des Falles im Ergebnis mehr oder weniger decken, so handelt es sich doch rechtlich um unterschiedliche Verletzungstatbestände, die durchaus auch zu unterschiedlichen Schäden führen können (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke).

    Dem steht nicht entgegen, dass es für die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits genügt, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke).

    Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel - sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen - keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 32).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2003 - 2 U 53/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Das Anbieten im Sinne des § 9 PatG ist aber nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich selbst anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel, BGH, GRUR 2007, 221, 222 - Simvastatin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 - Cholesterinspiegelsenker; Senat, Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 - Az. I-2 U 3/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 - I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 40 m. w. Nachw.).

    Ausreichend ist eine Handlung, die einem bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung beabsichtigt ist, und die Empfänger anregen soll, ein Erzeugnis, das - wie es in § 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG heißt - Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht, zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben (Senat, GRUR 2004, 417, 418 - Cholesterinspiegelsenker, m. w. Nachw.; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 41).

    Aus der Werbeankündigung, also etwa einem Werbeprospekt oder einer Internetwerbung mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich daher nicht notwendig sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, GRUR 2004, 417 - Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 02.11.2011- I- 2 U 103/06; Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Das entspricht der prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Gegenstand im Zivilprozess, der der Bundesgerichtshof folgt (vgl. BGH NJW 2001, 157, 158; GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten; GRUR 2006, 421, 422 - Markenparfümverkäufe; GRUR 2011, 743, 744 - Leistungspakete im Preisvergleich).

    Ein Unterlassungsantrag kann nicht nur auf verschiedene Begründungen gestützt werden; es ist auch möglich, dass mit ein und demselben Unterlassungsantrag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden (BGH, GRUR 2003, 716, 717 - Reinigungsarbeiten).

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung damit aber mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2006, 429 - Schlank-Kapseln).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss daher z.B. die Berufungsbegründung eines Klägers, der sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren stützt, da insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, im Falle einer Abweisung der gesamten Klage durch das Landgericht, wenn das erstinstanzliche Urteil insgesamt angefochten werden soll, für jeden dieser beiden prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügen (BGH, GRUR 2006, 429 - Schlank-Kapseln).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren und eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Aus der Werbeankündigung, also etwa einem Werbeprospekt oder einer Internetwerbung mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich daher nicht notwendig sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, GRUR 2004, 417 - Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 02.11.2011- I- 2 U 103/06; Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Dies wird in der Regel allerdings nur bejaht werden können, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder für sie - etwa anhand der Typenbezeichnung oder ähnlicher Umstände - ermittelbar ist (Senat, Urt. v. 22.11.2011- I- 2 U 103/06; vgl. auch Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

  • BGH, 26.09.2000 - VI ZR 279/99

    Tenorierung eines Unterlassungsurteils gegen die Veröffentlichung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16
    Das entspricht der prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Gegenstand im Zivilprozess, der der Bundesgerichtshof folgt (vgl. BGH NJW 2001, 157, 158; GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten; GRUR 2006, 421, 422 - Markenparfümverkäufe; GRUR 2011, 743, 744 - Leistungspakete im Preisvergleich).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

  • BGH, 05.12.2006 - X ZR 76/05

    Simvastatin

  • BGH, 16.03.1956 - I ZR 62/55
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2014 - 2 U 3/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines aus einer europäischen Patentanmeldung

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 2 U 19/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Steuereinrichtung in

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 2 U 66/18

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Ist der Beklagte demgegenüber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vgl. Senat, Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 - I- 2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 - I - 2 U 41/17; Urt. v. 25.10.2018 - I-2 U 30/16; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 249).

    Eine Verurteilung wegen der Handlungsalternative des Herstellens kommt dagegen wegen der klaren Ausrichtung des Unternehmens auf den Vertrieb nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 249).

    Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung zur Rechnungslegung grundsätzlich nur für diejenigen Benutzungsarten des § 9 PatG in Betracht, für die eine Verletzungshandlung vom Kläger nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 - I-2 U 51/16, …

    Die Zuerkennung eines Rückrufanspruchs setzt demgemäß voraus, dass mindestens ein Lieferfall vorgetragen ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 06.10.2016 - I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 - I- 2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 - I - 2 U 41/17; Urt. v. 25.10.2018 - I-2 U 30/16; Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 618).

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2018 - 2 U 30/16

    Zur Form des Lizenzvertrags

    Ist der Beklagte demgegenüber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vgl. Senat, Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 - I- 2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 - I - 2 U 41/17; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 249; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).

    Eine Verurteilung wegen der Handlungsalternative des Herstellens kommt dagegen wegen der klaren Ausrichtung des Unternehmens auf den Vertrieb nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 249).

    Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung zur Rechnungslegung grundsätzlich nur für diejenigen Benutzungsarten des § 9 PatG in Betracht, für die eine Verletzungshandlung vom Kläger nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 - I-2 U 51/16, …

    Die Zuerkennung eines Rückrufanspruchs setzt demgemäß voraus, dass mindestens ein Lieferfall vorgetragen ist (vgl. Senat, Urt. v. 06.10.2016 - I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 - I- 2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 - I - 2 U 41/17; Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 618).

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2022 - 2 U 31/18
    Ist der Beklagte demgegenüber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vergl. Senat, Urt. v. 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41/17; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30/16; Urt. v. 09.05.2019, Az.: I-2 U 66/18; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 494; a. A.: LG München, Urt. v. 21.04.2016, Az.: 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn - anders als hier - unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rz. 32) oder wenn die Parteien darüber streiten, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien darüber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsart (z.B. Inverkehrbringen) vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt (Senat, Urt. v. 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51/16, …

    Die Zuerkennung eines Rückrufanspruchs setzt demgemäß voraus, dass mindestens ein Lieferfall vorgetragen ist (vgl. Senat, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 23.03.2017, I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41/17; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 32/16; Urt. v. 09.05.2019, Az.: I-2 U 66/18; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 944).

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 15 U 102/16

    Auslegung einer Lizenzvereinbarung hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten

    Bei einem Handelsunternehmen schafft jede Angebotshandlung regelmäßig eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen, weil sein Geschäftsbetrieb auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom üblichen Geschäftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelmäßig auch mit diesen Handlungsweisen zu rechnen ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 23.03.2017 - 2 U 58/16 BeckRS 2017, 109832).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2021 - 2 W 7/21

    Unterlassung des Anbietens patentverletzender Gegenstände Antrag auf Verhängung

    Insbesondere kann aus dem Umstand, dass im Ausland ein gleich gelabeltes Produkt desselben Herstellers mit patentverletzender Ausgestaltung aufgefunden wurde, noch nicht geschlossen werden, dass dem inländischen Verkehr jedwede Ausführungsform des fraglichen Produkts bekannt ist und deshalb auch eine solche angeboten wird, wie sie im Ausland aufgespürt wurde (Senat, Urteil vom 23.03.2017 - I-2 U 58/16 - Rn. 107 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 304).
  • LG Düsseldorf, 26.09.2017 - 4b O 25/16
    Denn der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens ist auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet bzw. diese Benutzungsarten sind vom üblichen Geschäftsbetrieb eines solchen Unternehmens erfasst, so dass regelmäßig auch mit diesen zu rechnen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 105; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, I-2 U 58/16, Rn. 52).

    Hinsichtlich dieser Benutzungsarten besteht deshalb eine Erstbegehungsgefahr (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, I-2 U 58/16, Rn. 52).

  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 39/17

    Aushärtevorrichtung für Rohrleitungsauskleidungen

    Obwohl es sich bei einem auf unterschiedliche Benutzungshandlungen gestützten Schadensersatzanspruch um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16, Rn. 26 ff. - Curcuminoide, zitiert nach BeckRS 2017, 109832), genügt es in der Regel, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche Benutzungshandlungen begangen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16 - Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832, Rn. 26 ff.; Urteil vom 06.04.2017 - I-2 U 51/16 - Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108).

    Ist allerdings streitig, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt, kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grundsätzlich nur für diejenigen Benutzungsarten des § 9 PatG in Betracht, für die eine Verletzungshandlung vom Kläger nachgewiesen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16 - Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832, Rn.32; Urteil vom 06.04.2017 - I-2 U 51/16 - Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108).

  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 13/18

    Behälter mit blasgeformtem Polyestergehäuse

    Obwohl es sich bei einem auf unterschiedliche Benutzungshandlungen gestützten Schadensersatzanspruch um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, genügt es in der Regel, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche Benutzungshandlungen begangen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017 - I-2 U 58/16 - Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832 Rn. 26 ff.; Urteil vom 06.04.2017 - I-2 U 51/16 - Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108).

    Die Verurteilung kann dann auf alle in § 9 S. 2 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten gestützt werden, die nach der Ausrichtung des Unternehmens in Betracht kommen, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017 - I-2 U 58/16 - Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832 Rn. 32; Urteil vom 06.04.2017 - I-2 U 51/16 - Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 423).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2020 - 2 W 10/20

    Eingeschränkte Freigabe eines Beweissicherungsgutachtens eines Sachverständigen

    Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 - Simvastin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 - Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16, GRUR-RS 2017, 109832; Urt. v. 22.3.2019 - I-2 U 31/16, BeckRS 2019, 608 m. w. Nachw.).
  • LG Düsseldorf, 13.09.2018 - 4a O 22/17

    Zusammensetzung für Tintenstrahlaufzeichnung

    Obwohl es sich bei einem auf unterschiedliche Benutzungshandlungen gestützten Schadensersatzanspruch um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16, Rn. 26 ff. - Curcuminoide, zitiert nach BeckRS 2017, 109832), genügt es für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung in der Regel, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 32).
  • LG Düsseldorf, 13.09.2018 - 4a O 107/17

    Zusammensetzung für Tintenstrahlaufzeichnung I

  • LG Aurich, 28.06.2016 - 3 O 178/16

    Gewährleistung; Totenruhe; Reh; Friedhof

  • LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4b O 67/19
  • LG Düsseldorf, 29.09.2020 - 4b O 67/19
  • LG Aurich, 22.09.2016 - 3 O 178/16

    Urteilsergänzung: Anspruch auf Festsetzung des Beschwerdegegenstands bzw. auf

  • LG Düsseldorf, 09.08.2022 - 4c O 1/21
  • LG Düsseldorf, 07.02.2019 - 4b O 119/17

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Rechtsprechung
   BSG, 21.04.2016 - B 2 U 58/16 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11157
BSG, 21.04.2016 - B 2 U 58/16 B (https://dejure.org/2016,11157)
BSG, Entscheidung vom 21.04.2016 - B 2 U 58/16 B (https://dejure.org/2016,11157)
BSG, Entscheidung vom 21. April 2016 - B 2 U 58/16 B (https://dejure.org/2016,11157)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2016 - L 3 U 172/11
    Auszug aus BSG, 21.04.2016 - B 2 U 58/16 B
    L 3 U 172/11 (LSG Niedersachsen-Bremen).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 21.04.2016 - B 2 U 58/16 B
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
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