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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28102
OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16 (https://dejure.org/2016,28102)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.09.2016 - 2 U 71/16 (https://dejure.org/2016,28102)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. September 2016 - 2 U 71/16 (https://dejure.org/2016,28102)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besitzschutzansprüche des Besitzers einer Pferderennbahn

  • rechtsportal.de

    BGB § 862 Abs. 1
    Besitzschutzansprüche des Besitzers einer Pferderennbahn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besitzschutz: Regelmäßig kein Missbrauch des Antrags auf einstweilige Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besitzschutzansprüche des Besitzers einer Pferderennbahn

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Besitzschutz: Regelmäßig kein Missbrauch des Antrags auf einstweilige Verfügung (IMR 2016, 439)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.11.1963 - Ib ZR 60/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16
    Denn der Wille, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten, muss sich aus den Umständen, unter denen die Erklärung erfolgt, ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1963 - Ib ZR 60/62 -, Rn. 26, juris).
  • RG, 27.04.1892 - I 32/92

    Einstweilige Verfügung. Widerspruch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16
    Entgegen der Ansicht des Klägers war der Widerspruch der Beklagten (§ 924 ZPO) gegen die erlassene einstweilige Verfügung, über den nach ganz h. M. auch im Fall des Erlasses der einstweiligen Verfügung - wie hier - durch das Beschwerdegericht nicht dieses, sondern das erstinstanzliche Gericht als zuständiges Gericht zu entscheiden hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2007 - 5 W 278/07 -, Rn. 3, juris m. w. N.; RGZ 29, 396, 398 ff.), nicht unzulässig.
  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 2 W 10/16

    Aktivlegitimation für die Abwehr von Besitzstörungen aus Mietvertrag (hier über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16
    Mit Beschluss des Einzelrichters des erkennenden Senats vom 04.02.2016 - 2 W 10/16 - (im Folgenden: Senatsbeschluss) ist der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung untersagt worden,.
  • OLG Hamburg, 28.10.1999 - 3 U 157/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16
    Zwar ist ebenso wie der Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung (§ 514 ZPO) ein solcher auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs möglich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.10.1999 - 3 U 157/99 -, Rn. 12, juris).
  • KG, 27.11.2007 - 5 W 278/07

    Landgerichtliche Zuständigkeit für einen Widerspruch gegen eine vom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16
    Entgegen der Ansicht des Klägers war der Widerspruch der Beklagten (§ 924 ZPO) gegen die erlassene einstweilige Verfügung, über den nach ganz h. M. auch im Fall des Erlasses der einstweiligen Verfügung - wie hier - durch das Beschwerdegericht nicht dieses, sondern das erstinstanzliche Gericht als zuständiges Gericht zu entscheiden hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2007 - 5 W 278/07 -, Rn. 3, juris m. w. N.; RGZ 29, 396, 398 ff.), nicht unzulässig.
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2016 - 15 W 13/16

    Notariell beurkundete Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16
    Das Rechtsschutzbedürfnis, das auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestehen muss, darf - bei vorhandener Wiederholungsgefahr oder, was vorliegend ausreicht, Erstbegehungsgefahr - grundsätzlich nicht mit materiell-rechtlichen Erwägungen verneint werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2016 - I-15 W 13/16, 15 W 13/16 -, Rn. 13, juris).
  • OLG Celle, 12.10.2007 - 2 U 152/07

    Einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16
    Diese Eilbedürftigkeit schlägt im Verfahren dergestalt durch, dass eine - hier auf Unterlassung der Störung gerichtete - einstweilige Verfügung grundsätzlich zulässig ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2007 - 2 U 152/07 -, Rn. 4, juris).
  • BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2016 - 2 U 71/16
    Nicht ersichtlich ist hingegen, das Weisungsrecht habe unter Begründung eines nach außen erkennbaren sozialen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages der B zumindest faktisch die Möglichkeit eröffnet, ihren Willen gegenüber dem Kläger als vermeintlichem Besitzdiener durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2013 - V ZR 58/13 -, BGHZ 199, 227-237, Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 20.12.2019 - 5 W 81/19

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: kein Verfügungsgrund bei monatelangem Zuwarten

    Denn diese Regelungen machen zwar deutlich, dass das Gesetz die Befriedigung dieser Ansprüche für besonders eilbedürftig hält; diese Eilbedürftigkeit schlägt im Verfahren aber lediglich dergestalt durch, dass eine einstweilige Verfügung grundsätzlich zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. September 2016 - 2 U 71/16, juris; OLG Celle, MDR 2008, 445; KG, MDR 1999, 927; Grunsky, in: Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor § 935 Rn. 44); mit anderen Worten, dass eine verbotene Eigenmacht den Verfügungsgrund auch ohne gesonderten Vortrag des Antragstellers indiziert und eine besondere Dringlichkeit daher nicht erforderlich ist (LG Berlin, ZMR 2013, 113; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO 40. Aufl. § 940 Rn. 5).
  • OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 94/22

    Zuständigkeit für Kostenwiderspruch im Eilverfahren?

    Ergeht die einstweilige Verfügung nach erstinstanzlicher Zurückweisung durch Beschluss (erstmals) durch das Rechtsmittelgericht, soll allerdings nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung (Gloy/Loschelder/DanckwertsUWG-HdB, § 105 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren Rn. 3, beck-online § 96 Rn. 7 Zöller-Vollkommer ZPO, 35 Aufl. § 924 Rn. 6 m.w.N; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 2.9.2016 - 2 U 71/16, BeckRS 2016, 16936 Rn. 20; KG, Beschluss vom 27. November 2007 - 5 W 278/07 - OLG Hamburg MDR 1957, 105) für das Widerspruchsverfahren das Gericht erster Instanz zuständig sein.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - I-2 U 71/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35825
OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - I-2 U 71/16 (https://dejure.org/2017,35825)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2017 - I-2 U 71/16 (https://dejure.org/2017,35825)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. August 2017 - I-2 U 71/16 (https://dejure.org/2017,35825)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Bandzuführung zum Führen eines Trägerbandes in einer Bauteilmontagemaschine sowie für ein System zum Montieren von Bauteilen; Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Bandzuführung zum Führen eines Trägerbandes in einer Bauteilmontagemaschine sowie für ein System zum Montieren von Bauteilen; Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des ...

  • rechtsportal.de

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Bandzuführung zum Führen eines Trägerbandes in einer Bauteilmontagemaschine sowie für ein System zum Montieren von Bauteilen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Denn die Eintragung im Patentregister hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren), der der Senat folgt, keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage.

    Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ist daher nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage am Klagepatent maßgeblich (BGH, GRUR 2013, 713, 716 - Fräsverfahren; vgl. auch Senat, Urt. v. 17.12.2015, BeckRS 2016, 03304Urt.

    Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

    In einem Verletzungsrechtsstreit bedarf es regelmäßig keines weiteren Vortrages oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

    Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegenüber in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechtsübergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder - wie hier - mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 - Kurznachrichten).

    Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch/der anhängigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 - Kurznachrichten).

  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 68/08

    Memantin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Mementain).
  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 - Fahrzeugleitsystem).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Mementain).
  • BGH, 30.01.2008 - X ZR 107/04

    Betonstraßenfertiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Mementain).
  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 - Fahrzeugleitsystem).
  • BGH, 14.10.2003 - X ZR 4/00

    "Elektronische Funktionseinheit"; Voraussetzungen der Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Mementain).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 33/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Zwar erwächst die Aktivlegitimation hinsichtlich der Ansprüche wegen Patentverletzung nicht aus der Eintragung einer Person als Inhaberin in das Patentregister gemäß § 30 Abs. 3 PatG (Senat, Urt. v. 17.12.2015, BeckRS 2016, 03304).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 71/16
    Im Regelfall ist es nicht angängig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, BeckRS 2016, 06345; Urt. vom 18.12.2014, Az.: I - 2 U 60/14, BeckRS 2015, 01029 Urt. vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2013 - 2 U 19/09

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für Analysesysteme zum Analysieren,

  • OLG Köln, 09.12.2014 - 15 U 148/14

    Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 60/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2013 - 2 U 100/07

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches System betreffend

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

  • BGH, 14.10.1982 - X ZR 56/79

    Erfindungshöhe eines Streitpatents - Unzulässige Erweiterung des

  • LG Düsseldorf, 26.11.2009 - 4b O 110/09

    Mischer mit Bajonettbefestigungsmitteln

  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04

    extracoronales Geschiebe

  • BGH, 16.01.2007 - VIII ZR 82/06

    Nachweis der beurkundeten Erklärungen durch Vorlegen einer beglaubigten Abschrift

  • LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 58/13

    Bauteilbestückungsmaschine

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Im Regelfall ist es nicht angängig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. vom 18.12.2014, Az.: I - 2 U 60/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. vom 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. vom 31.08.2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41/17).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2019 - 2 U 11/18

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein L-Aminosäure produzierendes

    Die vorgelegten Handelsregisterauszüge begründen mit einer solchen Apostille den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336).

    Im Regelfall ist es nicht angängig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. vom 18.12.2014, Az.: I - 2 U 60/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. vom 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. vom 31.08.2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336).

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2018 - 2 U 30/16

    Zur Form des Lizenzvertrags

    Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung des für diese zuständigen Patentgerichts in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht regelmäßig nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (Senat, Urt. v. 6.12.2012 - I - 2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 31.08.2017 - I-2 U 71/16; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 613).

    Im Regelfall ist es nicht angängig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verfügungsverfahren: Senat, Urt. v. 19.02.2016 - I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. v. 18.12.2014 - I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. v. 10.11.2011 - I-2 U 41/11; zum Hauptsacheverfahren: Senat, Urt. v. 05.07.2018 - I - 2 U 41/17; Urt. v. 31.08.2017 - I-2 U 71/16; Urt. v. 14.01.2016 - I-2 U 77/14).

    Soweit der Nichtigkeitskläger seinen Angriff auf das Klagepatent nicht, ohne dass der Nachlässigkeitsvorwurf angebracht ist, auf neue, von den mit der Sache befassten Stellen bisher unberücksichtigte und erfolgversprechende Gesichtspunkte stützt, ist an eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens lediglich dann zu denken, wenn das Verletzungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die im Rechtsbestandsverfahren ergangene Entscheidung ersichtlich unrichtig ist und das Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verlässlich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen zugänglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschließend beantwortet werden können (Senat, GRUR-RR 2008, 329, 331; Senat, Urt. v. 31.08.2017 - I-2 U 71/16).

  • LG Düsseldorf, 11.07.2019 - 4c O 39/16

    Amgen gegen Sanofi

    Im Regelfall ist es nicht angängig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. v. 10. November 2011, Az.:I-2 U 41/11; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336; Urt. v. 05. Juli 2018, Az.:I-2 U 41/17).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 2 U 41/17

    Ansprüche wegen Benutzung eines Patents für eine Anschlussarmatur zum Anschließen

    Gegen den mittelbaren Patentverletzer scheidet ein solcher Anspruch von vornherein aus, weshalb die Klägerin zu Recht einen Solchen nicht geltend macht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2015, Az: I-2 U 41/15, BeckRS 2017, 129336; BeckOK/Patentrecht, Fitzner/Lutz/Bodewig/Rinken, 5. Edition, Stand: 26.06.2017, § 140a PatG, Rz. 42).

    Im Regelfall ist es nicht angängig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. vom 18.12.2014, Az.: I - 2 U 60/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. vom 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. vom 31.08.2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336).

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2019 - 2 U 12/18

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

    Die vorgelegten Handelsregisterauszüge begründen mit einer solchen Apostille den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336).

    Im Regelfall ist es nicht angängig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. vom 18.12.2014, Az.: I - 2 U 60/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. vom 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. vom 31.08.2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 2 U 50/17

    Auskunfterteilung und Schadensersatz wegen einer Schutzrechtsverletzung

    Diese Kosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten Teil des von den Beklagten zu 1. und 2. nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzenden Schadens (vgl. zu Abmahnkosten: BGH, GRUR 1995, 338, 342 - Kleiderbügel; Senat, Urt. v. 31.08.2017 - I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336; Urt. v. 08.09.2011 - I-2 U 77/09; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 76a).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2018 - 2 U 47/17

    "Gebrauchsmusterverletzung einer Trinkbehälteranordnung"

    Für den Fall einer schulhaften Gebrauchsmusterverletzung sind sie, nicht anders als bei einer Patentverletzung, jedenfalls Teil des nach § 24 Abs. 2 GebrMG zu ersetzenden Schadens (vgl. BGH, GRUR 1995, 338, 342 - Kleiderbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336; Urt. v. 08.09.2011, Az.: I-2 U 77/09; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rz. 76a).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 81/18

    Angebot und Vertrieb eines in Indien hergestellten und vertriebenen

    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Mementain; Senat, Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336).
  • LG Düsseldorf, 07.07.2022 - 4c O 18/21

    Nukleotid-Derivate

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336; Urt. v. 05. Juli 2018, Az.:I-2 U 41/17; Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. v. 10. November 2011, Az.:I-2 U 41/11).
  • LG Düsseldorf, 08.08.2019 - 4c O 88/17

    Integriertes klinisches Laborsystem

  • LG Düsseldorf, 14.02.2023 - 4c O 68/21

    Endoskopische Vorrichtung

  • LG Düsseldorf, 08.04.2021 - 4c O 65/19

    Halterahmen für Steckverbinder III

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Rechtsprechung
   BSG, 30.03.2016 - B 2 U 71/16 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8229
BSG, 30.03.2016 - B 2 U 71/16 B (https://dejure.org/2016,8229)
BSG, Entscheidung vom 30.03.2016 - B 2 U 71/16 B (https://dejure.org/2016,8229)
BSG, Entscheidung vom 30. März 2016 - B 2 U 71/16 B (https://dejure.org/2016,8229)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.10.2015 - B 2 U 10/15 BH
    Auszug aus BSG, 30.03.2016 - B 2 U 71/16 B
    Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, mit Beschluss vom 27.10.2015 - B 2 U 10/15 BH - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
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Rechtsprechung
   KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16 .EnWG, 2 U 71/16 EnWG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28419
KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16 .EnWG, 2 U 71/16 EnWG (https://dejure.org/2020,28419)
KG, Entscheidung vom 11.06.2020 - 2 U 71/16 .EnWG, 2 U 71/16 EnWG (https://dejure.org/2020,28419)
KG, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 2 U 71/16 .EnWG, 2 U 71/16 EnWG (https://dejure.org/2020,28419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 1 EEG 2009, § 8 Abs 1 EEG 2009, § 11 Abs 1 EEG 2009, § 11 Abs 1 S 1 EEG 2012, § 12 Abs 1 S 2 EEG 2009
    Entschädigung eines Windenergieanlagenbetreibers für entgangene Stromeinspeisevergütung: Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen Maßnahmen des Einspeisemanagements und Notfallmaßnahmen durch den Netzbetreiber; Nachholung einer Entscheidung über die Kosten des ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 13.08.2015 - 2 U 112/13

    Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen der

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
    Die Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteile vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354 und vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48), wonach für diesen Anspruch maßgeblich sei, auf welcher Rechtsgrundlage der Netzbetreiber tatsächlich gehandelt habe, sei unrichtig und ermangele der Begründung.

    Die maßgebenden Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung des Kammergerichts geklärt, insbesondere durch das Urteil vom 13. August 2015 zum Geschäftszeichen 2 U 112/13 .EnWG.

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt für die Beurteilung der hiesigen Maßnahmen diejenige Rechtsgrundlage maßgeblich, die der fragliche Netzbetreiber tatsächlich herangezogen hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 29 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 20 nach juris).

    Hier kann auf die Entscheidung des Senats vom 13. August 2015 (2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 20) verwiesen werden.

    Denn tatsächlich lagen auch im hiesigen Fall - was der Senat bereits in der Vergangenheit ergänzend herangezogen hat (vgl. Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 22ff nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 21ff nach juris) - die Voraussetzungen für Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 gar nicht vor, so dass der Beklagten solche nicht rechtmäßig möglich gewesen wären.

    Weil die Abnahmepflicht mit der Anschlusspflicht korrespondiert, diese aber nur den Netzbetreiber trifft, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist bzw. in das eingespeist werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 21 nach juris Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 32 nach juris), ist die Beklagte hieran nicht beteiligt.

    Die neue Regelung hatte insoweit bis einschließlich 31. Dezember 2011 lediglich klarstellende Wirkung (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/6072, Seite 72; so schon Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 33 nach juris).

    Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt schon deswegen nicht vor, weil es an einem betriebsbezogenen Vorgehen durch die Beklagte fehlt, deren Anforderungen gegenüber der Streithelferin sich nur mittelbar auf den Betrieb der klägerischen Anlage auswirkten (vgl. ebenso Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 40 nach juris; Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 33 nach juris).

    Soweit der Senat die Revision bei seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2015 wegen Grundsatzbedeutung zugelassen hatte (Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 42 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 36 nach juris), sind diese Entscheidungen mangels Rechtsmittels rechtskräftig geworden.

  • KG, 09.03.2015 - 2 U 72/11

    Entschädigung eines Windkraftanlagenbetreibers für entgangene

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
    Die Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteile vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354 und vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48), wonach für diesen Anspruch maßgeblich sei, auf welcher Rechtsgrundlage der Netzbetreiber tatsächlich gehandelt habe, sei unrichtig und ermangele der Begründung.

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt für die Beurteilung der hiesigen Maßnahmen diejenige Rechtsgrundlage maßgeblich, die der fragliche Netzbetreiber tatsächlich herangezogen hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 29 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 20 nach juris).

    Denn tatsächlich lagen auch im hiesigen Fall - was der Senat bereits in der Vergangenheit ergänzend herangezogen hat (vgl. Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 22ff nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 21ff nach juris) - die Voraussetzungen für Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 gar nicht vor, so dass der Beklagten solche nicht rechtmäßig möglich gewesen wären.

    Weil die Abnahmepflicht mit der Anschlusspflicht korrespondiert, diese aber nur den Netzbetreiber trifft, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist bzw. in das eingespeist werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 21 nach juris Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 32 nach juris), ist die Beklagte hieran nicht beteiligt.

    Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt schon deswegen nicht vor, weil es an einem betriebsbezogenen Vorgehen durch die Beklagte fehlt, deren Anforderungen gegenüber der Streithelferin sich nur mittelbar auf den Betrieb der klägerischen Anlage auswirkten (vgl. ebenso Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 40 nach juris; Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 33 nach juris).

    Soweit der Senat die Revision bei seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2015 wegen Grundsatzbedeutung zugelassen hatte (Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 42 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 36 nach juris), sind diese Entscheidungen mangels Rechtsmittels rechtskräftig geworden.

  • BGH, 11.02.2020 - XIII ZR 27/19

    Einspeisemanagement - Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
    Auf Erwägungen zur Neufassung in § 11 EEG 2012 (wie etwa in BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, MDR 2020, 843, Rn. 31) kann für die Auslegung des § 11 Abs. 1 EEG 2009 nicht maßgeblich zurückgegriffen werden.

    (c) Die jüngere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, juris) vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 381/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
    Klärungsbedürftig im Sinne grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtsfrage aber nur dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1276, Rn. 12 nach juris).
  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 80/11

    Zulassung der Revision bei einer Übergangsrecht oder auslaufendes Recht

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
    Das Außerkrafttreten lässt die Grundsatzbedeutung zwar dann nicht entfallen, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 80/11, Rn. 2 nach juris).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
    Die hiesige Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, MDR 2002, 1206, Rn. 5 nach juris; Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 543, Rn. 11 mwN.).
  • BGH, 11.03.2015 - VII ZR 270/14

    Werkvertraglicher Schadensersatzanspruch: Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
    Zudem ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel die Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - VII ZR 270/14, NJW 2015, 1875, Rn. 2 nach juris, mwN.).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
    Die hiesige Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, MDR 2002, 1206, Rn. 5 nach juris; Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 543, Rn. 11 mwN.).
  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 48/13

    Berufungsverfahren: Rüge der Zugrundelegung eines falschen Tatbestandes;

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396, Rn. 12, mwN.).
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