Weitere Entscheidung unten: KG, 04.10.2018

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - I-20 U 113/17   

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https://dejure.org/2018,8429
OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - I-20 U 113/17 (https://dejure.org/2018,8429)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2018 - I-20 U 113/17 (https://dejure.org/2018,8429)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. März 2018 - I-20 U 113/17 (https://dejure.org/2018,8429)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Supermarktkette Real darf keine Graumarktware der japanischen Luxuskosmetika Kanebo und Sensai verkaufen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Graumarktware: Keine Luxuskosmetika bei Real

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine markenrechtliche Erschöpfung bei Luxuskosmetik

Sonstiges

  • noerr.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Hersteller von Luxuskosmetik: Vertrieb von Graumarktware verboten

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 335
  • MMR 2019, 49
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 89/104 EG, der durch den mit Art. 15 Abs. 2 UMV n.F. inhaltsgleichen § 24 Abs. 2 MarkenG in das deutsche Recht umgesetzt wurde, zeigt die Verwendung "insbesondere" in Absatz 2, dass die Veränderung und Verschlechterung der Waren lediglich Beispiele für berechtigte Gründe sind, auf welche sich der Markeninhaber zur Geltendmachung seiner Ansprüche stützen kann (EuGH GRUR Int. 1998, 140 (Rdn. 42) - Dior/Evora; GRUR 2009, 593 (Rdn. 54) - Copad/Dior).

    Im Zusammenhang mit der lizenzvertraglichen Beschränkung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 89/104 EG hat er eine Qualitätsverschlechterung auch durch die Nutzung einer vertragswidrigen Vertriebsschiene für möglich gehalten, insbesondere wenn nachgewiesen ist, dass durch den Verkauf über Discounter der Prestigecharakter geschädigt werden könnte (EuGH GRUR 2009, 593 (Rdn. 31 f.) - Copad/Dior).

    Entsprechend hat er auch die Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, im Grundsatz als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV für vereinbar erklärt, da dieses geeignet sei, die Qualität von Luxusprodukten und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (so EuGH, Slg. 1980, 3775, Rdn. 16 - L'Oréal; EuGH GRUR 2009, 593 Rdn. 28 - Copad/Dior).

  • EuGH, 06.12.2017 - C-230/16

    Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
    Nachdem der EuGH sodann in der Rechtssache "Pierre Fabre" geäußert hatte, dass das Ziel, den Prestigecharakter einer Marke zu schützen, Beschränkungen des Wettbewerbs nicht rechtfertigen könne (GRUR 2012, 844), hat er jüngst mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (GRUR 2018, 211 - Coty Germany) entschieden, dass Anbieter von Luxusartikeln ihren Händlern den Vertrieb ihrer Ware über allgemeine Verkaufsplattformen Dritter verbieten können.

    So greift der EuGH für die Begründung seiner Auffassung auch auf zum Markenrecht ergangene Entscheidungen zurück (EuGH GRUR 2018, 211 Rdn. 25 ff. - Coty Germany) und bringt damit zum Ausdruck, dass er unabhängig vom Ausgangspunkt (Kartell- oder Markenrecht) die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Beeinträchtigung des Luxusimages einer Ware ausgegangen werden kann, einheitlich beantwortet wissen will.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH birgt gerade der Online-Verkauf von Luxuswaren über nicht zum selektiven Vertriebssystem dieser Waren gehörende Plattformen, in dessen Rahmen der Anbieter nicht die Möglichkeit hat, die Bedingungen, unter denen seine Waren verkauft werden, zu überprüfen, die Gefahr einer Verschlechterung der Präsentation dieser Waren im Internet, die ihr Luxusimage und somit ihr Wesen beeinträchtigen kann (EuGH GRUR 2018, 211 - Coty Germany).

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 89/104 EG, der durch den mit Art. 15 Abs. 2 UMV n.F. inhaltsgleichen § 24 Abs. 2 MarkenG in das deutsche Recht umgesetzt wurde, zeigt die Verwendung "insbesondere" in Absatz 2, dass die Veränderung und Verschlechterung der Waren lediglich Beispiele für berechtigte Gründe sind, auf welche sich der Markeninhaber zur Geltendmachung seiner Ansprüche stützen kann (EuGH GRUR Int. 1998, 140 (Rdn. 42) - Dior/Evora; GRUR 2009, 593 (Rdn. 54) - Copad/Dior).

    Der EuGH hält das Vorliegen eines berechtigten Grundes grundsätzlich dann für möglich, wenn die Verwendung der Marke geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (EuGH GRUR Int. 1998, 140 (Rdn. 43) - Dior/Evora; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdn. 164; Eisenführ/Eberhardt in Eisenführ/Schennen, UMV, 5 Auflage, Art. 13 Rdn. 33).

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
    Entsprechend hat er auch die Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, im Grundsatz als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV für vereinbar erklärt, da dieses geeignet sei, die Qualität von Luxusprodukten und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (so EuGH, Slg. 1980, 3775, Rdn. 16 - L'Oréal; EuGH GRUR 2009, 593 Rdn. 28 - Copad/Dior).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2001 - 20 U 114/01

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt nicht für Unterlassungsansprüche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt § 12 Abs. 2 UWG allerdings - auch nicht analog - für Ansprüche aus dem Markenrecht (vgl. Senat, GRUR-RR 2002, 212).
  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 208/05

    KLACID PRO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
    Denn die Grundentscheidung des Art. 15 Absatz 1 UMV n.F., die Erfordernisse des Handelsverkehrs und auch der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebieten eine enge Auslegung des Art. 15 Abs. 2 UMV n.F., erfordern mithin stets im Einzelfall eine Abwägung der berechtigten Interessen des Markeninhabers mit denen der Abnehmer und der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und freiem Handel zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. BGH GRUR 2008, 1089 (Rdn. 24) - Klacid Pro; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 24 Rdn. 8 ff.).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
    Nachdem der EuGH sodann in der Rechtssache "Pierre Fabre" geäußert hatte, dass das Ziel, den Prestigecharakter einer Marke zu schützen, Beschränkungen des Wettbewerbs nicht rechtfertigen könne (GRUR 2012, 844), hat er jüngst mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (GRUR 2018, 211 - Coty Germany) entschieden, dass Anbieter von Luxusartikeln ihren Händlern den Vertrieb ihrer Ware über allgemeine Verkaufsplattformen Dritter verbieten können.
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 259/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
    Der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass die Lizenz nicht in das Unionsmarkenregister eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2016, 372 - Hassan/Breiding [Arktis]; Urteil des Senats vom 22. September 2016, 20 U 259/13).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-163/15

    Hassan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
    Der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass die Lizenz nicht in das Unionsmarkenregister eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2016, 372 - Hassan/Breiding [Arktis]; Urteil des Senats vom 22. September 2016, 20 U 259/13).
  • OLG Hamburg, 21.06.2018 - 3 U 151/17

    Verletzung einer Unionsmarke: Vertrieb eines luxuriösen Kosmetikprodukts auf

    Die anzuwendenden Grundsätze für die Feststellung eines berechtigten Grundes werden in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 2018 (Az. I-20 U 113/17, Anlage ASt 37), die ebenfalls den streitgegenständlichen Internetauftritt www.real.de betraf, ausführlich herausgearbeitet.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH birgt gerade der Online-Verkauf von Luxuswaren über nicht zum selektiven Vertriebssystem dieser Waren gehörende Plattformen, in dessen Rahmen der Anbieter nicht die Möglichkeit hat, die Bedingungen, unter denen seine Waren verkauft werden, zu überprüfen, die Gefahr einer Verschlechterung der Präsentation dieser Waren im Internet, die ihr Luxusimage und somit ihr Wesen beeinträchtigen kann (EuGH, GRUR 2018, 211 - Coty Germany; OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 113/17, Anlage ASt 37, Seite 16f).

    Darüber hinaus wurde der Onlineshop von Douglas, wie das OLG Düsseldorf zutreffend ausführt (vgl. OLG Düssseldorf, Az. I-20 U 113/17, Anlage ASt 37, Seite 16f), in deutlich dezenteren Farben gestaltet.

  • LG Hamburg, 10.03.2020 - 416 HKO 178/19

    Erschöpfung des Unionsmarkenrechts: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen

    a) Als ein berechtigter Grund in diesem Sinne anerkannt ist die Schädigung des Rufes der Marke (EuGH GRUR Int 1998, 140 Rn. 43; BGH GRUR 2007, 882 Rn. 26 - Parfümtester; ausführlich OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 29 ff. - Japanischer Kosmetikhersteller; wobei darauf hingewiesen sei, dass Art. 15 Abs. 2 UMV und § 24 Abs. 2 MarkenG sowie der dieser Norm zugrundeliegende Art. 7 MarkenRL dieselbe Zielsetzung haben, deshalb gleich auszulegen sind und sich die Wertungen übertragen lassen, vgl. EuGH GRUR Int 2000, 159 Rn. 30 - Pharmacia & Upjohn; BGH GRUR 2008, 1089 Rn. 24 - Klacid Pro).

    aa) Die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob eine Rufschädigung eingetreten sein muss oder ob nur nachzuweisen ist, dass eine solche droht, ist dahingehend zu beantworten, dass letzteres genügt (so auch OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 42 - Kanebo SENSAI; OLG München GRUR-RR 2019, 259 Rn. 26 - SISLEY; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 27 - Japanischer Kosmetikhersteller).

    c) Es muss sich allerdings um eine erhebliche Schädigung des Rufes handeln, die droht (so auch OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 42 - Kanebo SENSAI; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 27 - Japanischer Kosmetikhersteller; OLG München GRUR-RR 2019, 259 Rn. 26 - SISLEY verlangt eine "Beeinträchtigung von einigem Gewicht").

    Wenngleich die Rechtsprechung diese Frage nicht ausdrücklich geklärt hat, geht sie ganz allgemein davon aus, dass es eine solche Hürde geben muss, indem sie stets diesen Maßstab anlegt (vgl. EuGH GRUR Int 1998, 40 Rn. 45 - Dior / Evora; OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 43 - Kanebo SEN- SAI; OLG München GRUR-RR 2019, 259 Rn. 24 - SISLEY; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 29 - Japanischer Kosmetikhersteller).

    Der Schutz darf nicht jeder und auch nicht jeder bekannten Marke und nur aufgrund einer rein relativen Prüfung, die sich auf die konkreten Verkaufsumstände bezieht, zugesprochen werden (für eine strenge Prüfung des berechtigten Grundes auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 30 f. 29 - Japanischer Kosmetikhersteller).

    Auch hier bietet sich der Vergleich zum Kartellrecht an, wo die Marke einen gewissen Luxus- oder Prestigestatus haben muss, damit ein selektives Vertriebssystem gerechtfertigt und nicht als Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen ist (EuGH GRUR 2018, 211 Rn. 24 ff. - Coty Germany; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 3029 - Japanischer Kosmetikhersteller).

  • OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17

    Vertrieb von Hautpflegeprodukten aus dem Hochpreissegment in einem

    Dabei ist das Vorliegen eines berechtigten Grundes auch nach der von der Klagepartei für ihre Position in Anspruch genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf streng zu prüfen (GRUR-RR 2018, 335, Rn. 30 - Japanischer Kosmetikhersteller), wenngleich die Anforderungen nach zutreffender Auffassung nicht überspannt werden dürfen (ebda.).

    (2) Die kürzlich ergangene Entscheidung Coty/Akzente (EuGH GRUR 2018, 211) führt ebenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung: Die Entscheidung, die sich mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme auseinandersetzt, hat zwar auch Aussagekraft für die Beurteilung der markenrechtlichen Erschöpfung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335, Rn. 31 - Japanischer Kosmetikhersteller), da dort die für § 30 Abs. 2 MarkenG relevante Frage, inwieweit sich der Markeninhaber aus seinen Markenrechten (und nicht nur aus Vertrag) gegen Vertriebshandlungen seiner Lizenznehmer wenden kann, dahingehend konkretisiert wurde, dass für Luxuswaren in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems erforderlich sein kann, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (a.a.O., Rn. 31), und dass es danach kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist, dem Lizenznehmer auch bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Internetverkaufs von Luxuswaren vertraglich aufzuerlegen.

    (3) Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung in jüngerer Zeit (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller; OLG Hamburg, BeckRS 2018, 22030) in den dort entschiedenen Fällen § 24 Abs. 2 MarkenG für anwendbar gehalten hat, führt auch dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis.

  • KG, 18.10.2022 - 5 U 1046/20

    Calvin Klein - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb von

    Ein berechtigter Grund ist somit nur in Fällen von einigem Gewicht zu bejahen (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 259, 261; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335, 337), insbesondere, wenn es wegen des Umfangs des Verkaufs sonstiger Waren, der Präsentationsweise oder der schlechten Qualität der sonstigen Waren des Wiederverkäufers zu einer erheblichen Bedrohung des Images der Marke kommt (Thiering a.a.O.).

    Einer durch das Umfeld ansonsten drohenden Rufschädigung kann ggf. dadurch entgegengewirkt werden, dass die Luxusprodukte z.B. nicht in demselben Regal wie "Billigprodukte" oder zumindest nicht in unmittelbarer Nähe zu ihnen, sondern räumlich getrennt angeboten werden (OLG München GRUR-RR 2019, 259, 262; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335, 338; Thiering a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 2 U 321/20

    Gemeinschaftsmarkenschutz: Anspruch auf Unterlassung eines

    Es habe nicht berücksichtigt, dass Luxus eine "Aura des Exklusiven" (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335, Rn. 39) voraussetze und damit Exklusivität im Hinblick auf den Preis, die Bezugsmöglichkeiten, die Verfügbarkeit im Markt, Marketingaktivitäten sowie ein "exklusives" Markenimage.

    Aus der von der Beklagten hierzu zitierten Rechtsprechung lässt sich dies nicht entnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018, I-20 U 113/17, juris Rn. 65; OLG München, Urteil vom 08.11.2018, 29 U 3700/17, juris, Rn. 41 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2023 - 20 U 278/20

    Luxusparfüm - Discounter als möglicher Vertriebsweg?

    So wird der Inhaber einer sehr exklusiven Luxusmarke, die gerade durch die häufig künstliche Verknappung den hohen Preis der mit der Marke gekennzeichneten Waren erzielt, sich unter Umständen schon dem Vertrieb durch einen Discounter generell widersetzen können (vgl. Senat, Urt. v. 06.03.2018, I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller), während bei weniger exklusiven Prestigemarken die konkrete Art der Warenpräsentation in den Blick zu nehmen sein wird.
  • LG Düsseldorf, 23.06.2022 - 37 O 95/18
    In der Berufungsinstanz hat das OLG Düsseldorf die Entscheidung der Kammer für Handelssachen mit Urteil vom 6. März 2018 (I-20 U 113/17) abgeändert und die von der Zivilkammer erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.
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Rechtsprechung
   KG, 04.10.2018 - 20 U 113/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44035
KG, 04.10.2018 - 20 U 113/17 (https://dejure.org/2018,44035)
KG, Entscheidung vom 04.10.2018 - 20 U 113/17 (https://dejure.org/2018,44035)
KG, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 20 U 113/17 (https://dejure.org/2018,44035)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 280
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 12 ME 165/19

    Trotz Fahrverbots im Ausland fahren? Nein

    Diesen Ausführungen, namentlich zu § 25 StVG, ist insbesondere sinngemäß zu entnehmen, dass es hier an der für die analoge Anwendung einer Vorschrift erforderlichen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4.10.2018 - 20 U 113/17 -, MDR 2019, 280, hier zitiert nach juris Rn. 58) planwidrigen Unvollständigkeit der (materiellen) Gesetze fehle.
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