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   OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - I-20 U 139/15   

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OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - I-20 U 139/15 (https://dejure.org/2017,10465)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2017 - I-20 U 139/15 (https://dejure.org/2017,10465)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - I-20 U 139/15 (https://dejure.org/2017,10465)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften; Rechtsmissbräuchlichkeit der Finanzierung der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs durch eine qualifizierte Einrichtung i.S. von § 4 UKlaG ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften; Rechtsmissbräuchlichkeit der Finanzierung der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs durch eine qualifizierte Einrichtung i.S. von § 4 UKlaG ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 331
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 6 W 47/14

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    Der dem Antrag stattgebende Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2014 ist vom Oberlandesgericht - und dies sogar unter drastischer Heraufsetzung des Ordnungsgeldbetrages (70.000,-EUR anstelle von 20.000,- EUR) - bestätigt worden, siehe Beschluss vom 24.10.204 - I-6 W 47/14.

    Dass die Beklagte ab dem 22.08.2013 nicht mehr - wie auskunftspflichtig - eine Rücklastschriftpauschale von 13,- EUR, sondern "nur noch" eine solche von 9, 50 EUR erhoben hat, ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.10.2014 - I-6 W 47/14 - im einstweiligen Verfügungsverfahren 12 O 649/12 LG Düsseldorf, durch den der 6. Zivilsenat das vom Landgericht gegen die Beklagte verhängte Ordnungsgeld von 20.000,- EUR auf 70.000,- EUR erhöht und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe trotz Zustellung der einstweiligen Verfügung am 14.01.2013 die ihr untersagte Praxis, Mahngebühren in Höhe von 9,- EUR und Gebühren für die Rücklastschrift in Höhe von 13,- EUR oder höher zu erheben, sofern sie mit dem betreffenden Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung in der jeweiligen Höhe getroffen hat, bis zumindest September 2013 und damit über einen Zeitraum von sieben Monaten fortgeführt.

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 22/14

    Erfolgshonorare

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    Die Auffassung des Landgerichts, dass §§ 307 ff BGB Marktverhaltensregelungen darstellten, sei nicht mit Rechtsprechung des Senats in Einklang zu bringen, wie sie in der Sache I-20 U 22/14 im Urteil vom 25.08.2015 zum Ausdruck gekommen sei.

    Die von der Beklagten zur Stützung der gegenteiligen Ansicht zitierte Entscheidung GRUR-RR 2016, 20 besagt nichts anderes.

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    Denn verneint man die Voraussetzungen einer analogen Anwendung, wie dies zum Beispiel von der Rechtsprechung bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG auf vertragliche Ansprüche getan wird (vgl. BGH GRUR 2012, 949 Rdnr. 20 - Missbräuchliche Vertragsstrafe), beurteilt sich die Frage, ob die vorliegende Anspruchsgeltendmachung rechtsmissbräuchlich ist, nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB.

    Für das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 lit. a BGB hat der BGH ausdrücklich die Eigenschaft als Marktverhaltensregelung bejaht (MMR 2012, 672).

  • BGH, 29.12.1953 - II ZR 321/53

    Zulässigkeit der Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass infolge der erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 begründet worden sind (vgl. BGHZ 11, 303 (304); Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 109 Rdnr. 4 m.w.N.; Jaspersen in: Beck"scher Online-Kommentar ZPO Stand 01.12.2016, § 109 Rdnr. 8 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 84/13

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    Jedenfalls aber nach Erhalt der Abmahnung des Klägers mit Schreiben vom 30.03.2012 (Anlage K 5 im Verfahren 12 O 649/12 LG Düsseldorf, I-6 U 84/13 OLG Düsseldorf), durch das er die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der Preisliste Stand 12.05.2009 enthaltenen Rücklastschriftpauschale von 12, 50 EUR als im Hinblick auf die tatsächlich anfallenden Kosten zu hoch beanstandet hatte, hätte die Beklagte ihre Kosten - ihr Vorbringen unterstellt, dass es keine Kalkulation gab - tatsächlich berechnen müssen.
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich aber auch ohne einen solchen Streit allein aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise ergeben (vgl. BGH NJW 2003, 3765).
  • OLG Schleswig, 15.10.2015 - 2 U 3/15

    Mobilfunkvertrag - Höhe der Pauschale für Rücklastschriften - Umgehung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    Die Beklagte hat die Pauschalen aber weiterhin in Rechnung gestellt und vereinnahmt, was aus den überzeugenden Gründen der Entscheidung des OLG Schleswig (NJOZ 2016, 641 Rdnr. 24 ff), die sich der Senat zu Eigen macht, eine Umgehung des § 309 Nr. 5 lit. a) BGB durch eine anderweitige Gestaltung im Sinne von § 306a BGB darstellt, der damit ebenso eine Marktverhaltensregelung darstellt.
  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    Denn die Urkundenvorlage gemäß § 142 ZPO darf nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags angeordnet werden (vgl. BGH WM 2010, 1448 Rdnr. 10).
  • LG Bonn, 27.10.2017 - 1 O 377/16

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren über die Klage der Beklagten gegen das Bundesamt für Justiz auf Feststellung der Nichtigkeit der "Bestätigung" vom 27.01.2015 - 1 O 377/16 LG Bonn - auszusetzen.
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Wettbewerbswidrigkeit des aus Sicherungsgründen vom Veranstalter einer Messe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15
    Die Rechtslage entspricht vielmehr der in §§ 73 ff StGB geregelten, bei der die ganz herrschende Meinung bis zur Einführung des Bruttoprinzips einen Strafcharakter verneint hat (vgl. BVerfGE 2004, 2073; BGH NJW 2002, 3339).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Höhe des Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung

  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Ärztliches Berufsrecht in Baden-Württemberg: Grundrechtswidrigkeit des Verbots

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 137/12

    Freiwerden einer Sicherheit

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben; auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 331).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies der Senat durch Schlussurteil vom 07. Februar 2017 (Az.: I-20 U 139/15; GRUR-RR 2017, 331 - 333 - Gewinne aus Rücklastschriften ) zurück.

    Das ist nach § 305 Abs. 1 BGB definiert als alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt (vgl. Senatsurteil vom 07. Februar 2017, Az.: I-20 U 139/15, zitiert nach juris, Rn. 33).

    Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die dafürsprechen könnten, dass der Kläger nicht selbst darüber entschieden hat, die Gewinnabschöpfungsklage anzustrengen, sondern Rechtsanwalt A. in rechtlich bindender Weise Einfluss auf diese Entscheidung des Klägers genommen hat, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht (siehe dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Februar 2017, Az.: I-20 U 139/15).

    Dass dies vorliegend durch die automatisierte Inrechnungstellung einer nach § 309 Nr. 5 lit. a) und lit. b) BGB unwirksamen Pauschale geschehen war, ändert daran nichts (vgl. Senatsurteil vom 07. Februar 2017, Az.: I-20 U 139/15 - Gewinne aus Rücklastschriften; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18 - jeweils zitiert nach juris).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 07. Februar 2017 (Az.: I-20 U 139/15) ausgeführt, dass dies - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wie er in § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG Niederschlag gefunden hat - auch nicht unbillig ist.

    Darauf hat der Senat bereits mit Urteil vom 07. Februar 2017 (Az.: I-20 U 139/15) hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihr Vorbringen in diesem Punkt prozesserheblich ergänzt hat.

    Zutreffend hat bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass der Kläger von verschiedenen Gerichten in seiner Ansicht, die Einschaltung eines Prozessfinanzierers sei nicht rechtsmissbräuchlich, bestätigt worden war (siehe dazu Senatsurteil vom 07. Februar 2017, Az.: I-20 U 139/15; OLG Koblenz, Urteil vom 27. Dezember 2017, Az.: 9 U 349/17, LG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2018, Az.: 12 O 184/16; LG Kiel, Urteil vom 19. März 2018, Az.: 6 O 250/16 - jeweils zitiert nach juris).

  • KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16

    Spam-Krokodil - Unerwünschte E-Mail-Werbung: Rechtsmissbräuchlichkeit der

    Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung steht zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Anwalts (vgl. Senat WRP 2010, 1177, 1178; siehe demgegenüber auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 331, zu einer nicht-rechtsmissbräuchlichen Klage nach § 10 UWG unter Einschaltung eines Prozessfinanzierers [n. rkr.]).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Schlussurteil vom 07.02.2017 (Az. I-20 U 139/15; GRUR-RR 2017, 331 - Gewinne aus Rücklastschriften) zurück, wohingegen er die Beklagte auf die Berufung des Klägers nach dem Hauptantrag verurteilte.

    Zwar entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2017, 331 Rn. 38 ff. - Gewinne aus Rücklastschriften), dass allein der Umstand, dass der klagende Verbraucherverband die Kosten des Verfahrens über einen Prozessfinanzierer aufbringt, an den im Falle des Obsiegens ein Teil des an sich dem Bundeshaushalt zustehenden Gewinns abgeführt wird, einen Rechtsmissbrauch in Gewinnabschöpfungsverfahren nicht begründet.

    Dabei kann auch im Streitfall offenbleiben, ob das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 31.08.2016 einen Verwaltungsakt darstellt (so OLG Düsseldorf [20 ZS.], GRUR-RR 2017, 331 Rn. 42 f. hinsichtlich des inhaltsgleichen Schreibens vom 27.01.2015; a.A. Köhler, Anlage B 6, S. 21 f; WRP 2019, 139, 141; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 10 Rn. 19) und dieser wirksam ist.

    Das im Vorprozess ergangene, einen Rechtsmissbrauch verneinende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.02.2017 (GRUR-RR 2017, 331) hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung aufgehoben.

  • LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Schlussurteil vom 07.02.2017 (Az.: I-20 U 139/15), berichtigt durch Beschluss vom 09.03.2017, zurück und fasste auf die Berufung des Klägers den Tenor hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung teilweise neu.

    Einer Erläuterung dieses Begriffes im Rahmen der Anträge bedurfte es nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017 - I-20 U 139/15 -, juris).

    Die Beklagte behauptet insbesondere nicht, der Prozessbevollmächtigte des Klägers könne auf dieser Grundlage in rechtlich bindender Weise Einfluss auf die Entscheidungen des Klägers nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017 - I-20 U 139/15 -, juris).

    Zur Anwendung des § 10 Abs. 1 UWG genügt vielmehr auch bedingter Vorsatz, so dass es ausreicht, wenn der Verwender die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017 - I-20 U 139/15 -, juris).

    Zunächst mit der Mahnung vom 04.12.2012, spätestens in dem Verfügungsverfahren zum Az. 12 O 649/12 im August 2013 hatte sich die Beklagte zudem eingehend mit der Auffassung des Klägers zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Rücklastschrift - und Mahnkosten auseinandergesetzt und konnte die Unzulässigkeit ihres Handelns erkennen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017 - I-20 U 139/15 -, juris).

  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Dazu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht sich die Argumente zu eigen, aus denen Prof. ... in einem Rechtsgutachten vom 25. November 2016 im Auftrag der ... GmbH (Anlage BK 1) zu dem Ergebnis gekommen ist, die ebenfalls von einem gewerblichen Prozessfinanzierer mit Zustimmung des BfJ finanzierte Gewinnabschöpfungsklage des Klägers gegen die Firma ... GmbH (I-20 U 139/15 OLG Düsseldorf) sei unzulässig.

    Der Senat hält danach an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs aus sachfremden Motiven des Verbraucherschutzbandes nicht anzunehmen ist, wenn dieser mit einem gewerblichen Prozessfinanzierer einen Finanzierungsvertrag schließt, solange gewährleistet ist, dass Kläger und Prozessfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten sind und der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des Üblichen nicht übersteigt (Senatsurteil vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - juris Rn. 117; ebenso OLG Düsseldorf Urteil vom 7. Februar 2017 - I-20 U 139/15 - GRUR 2017, 331 ff = juris, Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2017 - 9 U 349/17 - juris, Rn. 74).

    Beispielhaft kann auf das im Auftrag der Vodafone GmbH erstattetet Privatgutachten von Prof. Köhler in dem vor dem OLG Düsseldorf mit Urteil vom 7. Februar 2017 - I-20 U 139/15 - entschiedenen Gewinnabschöpfungsprozess und das im Auftrag der Beklagten eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Sosnitza vom 2. Mai 2018 (vgl. Anlagen BK 1 und BK 4) verwiesen werden, die beide Autoren von namhaften Kommentaren zum UWG sind.

  • OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 167/15

    Tagesschau vs. Tagesumschau, Werktitelschutz "Tagesschau" - Markenzeichenschutz:

    Hoheitlich handelt eine Behörde, wenn sie einseitig-diktierend im Über-/Unterordnungsverhältnis kraft hoheitlicher Gewalt auftritt; auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt eine Behörde, wenn die angewandte Rechtsnorm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, das heißt, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Februar 2017, I-20 U 139/15 -, juris).
  • LG Bonn, 27.10.2017 - 1 O 377/16

    Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines gewerblichen

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den streitgegenständlichen Erklärungen des BfJ vom 27.01.2015 und 31.08.2016 um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG handelt (die Verwaltungsaktqualität bejahend OLG Düsseldorf v. 07.02.2017, I-20 U 139/15, GRUR-RR 2017, 331, zit. nach juris [Rn. 41], Urteil auch vorliegend als Anl. KE 1 = Bl. ## ff. GA [dort S. 17 des Urteilsumdrucks = Bl. ## GA]).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - I-20 U 139/15   

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https://dejure.org/2017,10464
OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - I-20 U 139/15 (https://dejure.org/2017,10464)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2017 - I-20 U 139/15 (https://dejure.org/2017,10464)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. März 2017 - I-20 U 139/15 (https://dejure.org/2017,10464)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.2016 - XII ZB 134/15

    Auskunftsanspruch des Unterhalt begehrenden Antragstellers: Rechtsmittelbeschwer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 20 U 139/15
    Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 26.10.2016 - XII ZB 134/15 beschäftigt sich nur mit der Bemessung des Wertes der Beschwer des Auskunftsschuldners.
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