Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 27.03.2007 - I-20 U 168/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- damm-legal.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG
Werbung mit Anti-Müdigkeits-Wirkung von Edelsteinen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
TV-Werbung über einen die Müdigkeit vertreibenden Edelstein durch Einflussnahme auf menschliche Körperfunktionen; Irreführende Werbung über die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit zum Kauf angebotener russischen Chromdiopsid-Edelsteine; Frage einer Irreführung ...
- Judicialis
UWG § 3; ; UWG § 5 Abs. 1; ; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1; ; UWG § 8 Abs. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3 § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 1
Irreführende Fernseh-Werbung für russischen Chromdiopsid-Edelstein zur Vertreibung körperlicher Müdigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
TV-Werbung für einen müdigkeitshemmenden Edelstein wettbewerbswidrig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
TV-Werbung für einen müdigkeitshemmenden Edelstein wettbewerbswidrig
Besprechungen u.ä.
- damm-legal.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG
Werbung mit Anti-Müdigkeits-Wirkung von Edelsteinen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01
BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2007 - 20 U 168/06
Bei der Bestimmung der Aufmerksamkeit, mit der die Werbung vom durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher der Situation angemessen wahrgenommen wird (so das Verbrauchleitbild nach ständiger Rechtsprechung des BGH, z.B. GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft) ist die Art der Werbung zu berücksichtigen (…vgl. Bornkamm, a.a.O. § 5 Rdnr. 2.89). - BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98
Scanner-Werbung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2007 - 20 U 168/06
Der Senat hält eine Festlegung auch für nicht angezeigt, weil selbst bei einem unter der Quote liegenden Anteil eine normative Betrachtung, die sich am Zweck des Irreführungsverbotes orientiert, im Ergebnis dazu führt, die angegriffene Werbeaussage zu verbieten, um die Bevölkerung vor derartigen Unwahrheiten zu schützen (vgl. BGH GRUR 2002, 715, 716 - Scanner-Werbung).