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   OLG Düsseldorf, 22.09.2015 - I-20 U 176/14   

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https://dejure.org/2015,27406
OLG Düsseldorf, 22.09.2015 - I-20 U 176/14 (https://dejure.org/2015,27406)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2015 - I-20 U 176/14 (https://dejure.org/2015,27406)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 2015 - I-20 U 176/14 (https://dejure.org/2015,27406)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Löschung einer Marke; Darlegungs- und Beweislast im Löschungsprozess

  • kanzlei.biz

    Benutzung einer Marke als Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs

  • ra.de
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur rechtserhaltenden Nutzung einer Marke für die Klasse 16 (Druckereierzeugnisse)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Benutzung einer Marke für Geschäftsbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Löschung einer Marke

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2015 - 20 U 176/14
    Die Benutzung einer Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 10 - AKZENTA).

    Danach fehlt es an einer rechtserhaltenden Benutzung, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt oder die Dienstleistung benutzt wird (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 11 - AKZENTA).

    Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2015 - 20 U 176/14
    Diese setzt voraus, dass der Kläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch über keine Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 19 - LOTTOCARD).

    Die Marke muss dazu eingesetzt werden, um Marktanteile für die Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 38 - LOTTOCARD).

    Entscheidend ist, dass der Umfang der Zeichennutzung für Zeitschriften (Magazine) ein Ausmaß erreicht, das eine bloß symbolische Nutzung zu verneinen ist und die Marke auch dem Absatz der Leistung Zeitschrift dient (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 38 - LOTTOCARD).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2015 - 20 U 176/14
    Daher kann nicht jede nachgewiesene geschäftliche Verwertung automatisch als ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke eingestuft werden (EuGH GRUR-Int. 2014, 956 Rn. 32 - Walzertraum).

    Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei jeweils am Maßstab des Verkehrsüblichen und wirtschaftlich angebrachten zu messen (BGH GRUR 2003, 1047, 1048 - Kellogg's/Kelly's; s.a. EuGH GRUR-Int. 2014, 956 Rn. 33 - Walzertraum).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2015 - 20 U 176/14
    Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei jeweils am Maßstab des Verkehrsüblichen und wirtschaftlich angebrachten zu messen (BGH GRUR 2003, 1047, 1048 - Kellogg's/Kelly's; s.a. EuGH GRUR-Int. 2014, 956 Rn. 33 - Walzertraum).
  • BPatG, 09.12.2016 - 29 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "entertain web (Wort-Bild-Marke)/Entertain

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Dienstleistung der Werbung den Dienstleistungen einer Werbeagentur entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, I-20 U 176/14) oder - konkreter - darin liegt, Werbemittel zu konzeptionieren, gestalten, auszuführen und herzustellen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280; vgl. auch Koschnik, FOCUS-Lexikon, Werbeplanung, Band 3, 3. Aufl., Stichwort: Werbung).
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