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   OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - I-20 U 181/14   

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OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - I-20 U 181/14 (https://dejure.org/2015,10222)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2015 - I-20 U 181/14 (https://dejure.org/2015,10222)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. April 2015 - I-20 U 181/14 (https://dejure.org/2015,10222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Zur Vollziehung einer durch Urteil erlassenen Einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb - reicht die beglaubigte Abschrift?

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Was unter Vollziehung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - IX ZR 36/92 = BGHZ 120, 73, 77).

    Ihr fehlt das für die Zwangsvollstreckung typische Element, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (BGHZ 120, 73, 79).

    Als Alternativen zur Parteizustellung sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nur "ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen" anerkannt (vgl. zurückhaltend BGHZ 120, 73, 87).

    Die Beantwortung dieser Frage dürfe nicht von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung, einer Ermessensentscheidung oder der Auslegung einer Willenserklärung abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 120, 73, 87).

    Zutreffend hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 120, 73, 87) darauf hingewiesen, dass die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO der Disposition der Parteien und des Gerichts entzogen ist und weder abgekürzt noch verlängert werden kann.

  • OLG München, 06.02.2013 - 15 U 2848/12

    Vollziehung einer durch Urteil erlassenen Unterlassungsverfügung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Im Übrigen sei der Entscheidung des OLG München vom 06.02.2013 - 15 U 2848/12 - zu folgen, wonach im Fall der wirksam von Amts wegen zugestellten Urteilsverfügung das Erfordernis der zusätzlichen Zustellung einer Ausfertigung des Urteils im Parteibetrieb eine leere und sinnlose Förmelei sei.

    Eine wirksame Parteizustellung der einstweiligen Verfügung verlangt gemäß §§ 928, 936 ZPO i.V.m. § 724 Abs. 1, 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (WRP 2013, 674, 675 Rn. 13) wird § 724 Abs. 1 ZPO nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollstreckungsklausel durch § 929 Abs. 1 ZPO verdrängt - die Zustellung einer Urteilsausfertigung gemäß § 317 Abs. 4 ZPO oder zumindest einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung, also einer Abschrift des Titels, die auch den gerichtlichen Ausfertigungsvermerk enthält (vgl. Senatsbeschluss v. 17.11.2003 - I-20 W 40/03, Juris).

    Soweit die Oberlandesgerichte München und Saarbrücken sowie Teile der Literatur eine andere Auffassung vertreten und im Falle der wirksam von Amts wegen zugestellten Urteilsverfügung das Erfordernis der Zustellung einer Ausfertigung im Parteibetrieb als leere und sinnlose Förmelei ansehen, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die aus Sicht des Schuldners keinen Zweifel an der Ernstlichkeit des Vollziehungswillens des Gläubigers zulassen (vgl. OLG München, WRP 2013, 674, 675; OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.09.2013 - 1 U 42/13, Juris; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG Rn. 3.62; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 929 Rn. 12; skeptisch, aber letztlich offen lassend Schwippert, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 12 UWG Rn. C 300), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2002 - 20 U 104/02

    Vollziehung einer Unterlassungsverfügung; Zustellung einer vor Verkündung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil v. 22.10.2002 - 20 U 104/02 = NJW-RR 2003, 354) kommt es hierbei nicht darauf an, ob die vom Prozessbevollmächtigten der Aufhebungsantragsgegnerin bewirkte, als solche unwirksame Zustellung den erforderlichen Willen der Aufhebungsantragsgegnerin erkennen ließ, bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverfügung von der erwirkten Eilmaßnahme auch Gebrauch zu machen.

    Der Senat hat die den Vollziehungsbegriff über die Parteizustellung hinaus weitende Formulierung des Bundesgerichtshofs daher in der Vergangenheit so gelesen, dass es sich um formalisierte Akte handeln muss, die der jeweils von ihnen geforderten Form genügen müssen (Senat, NJW-RR 2003, 354).

  • KG, 24.03.2010 - 8 W 10/10

    Streitwertfestsetzung: Wert für die Terminsgebühr nach Ablauf eines befristeten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Eine hierauf gestützte Beschränkung des Streitwerts auf das Kosteninteresse (vgl. KG, Beschl. v. 24.03.2010 - 8 W 10/10, Juris) kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.
  • OLG München, 26.02.1998 - 6 U 6085/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Letzteres rechtfertigt es aus Sicht des Senats, die Kosten des Anordnungsverfahrens auch im Aufhebungsverfahren ohne Berücksichtigung des Grundes oder der Umstände der Fristversäumung dem Aufhebungsantragsgegner aufzuerlegen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 120, 122; abweichend aber OLG München, Urt. v. 26.02.1998 - 6 U 6085/97, Juris).
  • OLG Saarbrücken, 25.09.2013 - 1 U 42/13

    Rezeptsammelstelle - Einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoß: Unerlaubtes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Soweit die Oberlandesgerichte München und Saarbrücken sowie Teile der Literatur eine andere Auffassung vertreten und im Falle der wirksam von Amts wegen zugestellten Urteilsverfügung das Erfordernis der Zustellung einer Ausfertigung im Parteibetrieb als leere und sinnlose Förmelei ansehen, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die aus Sicht des Schuldners keinen Zweifel an der Ernstlichkeit des Vollziehungswillens des Gläubigers zulassen (vgl. OLG München, WRP 2013, 674, 675; OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.09.2013 - 1 U 42/13, Juris; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG Rn. 3.62; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 929 Rn. 12; skeptisch, aber letztlich offen lassend Schwippert, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 12 UWG Rn. C 300), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Düsseldorf, 12.02.1987 - 2 U 253/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Die an die Versäumung der Vollziehungsfrist geknüpften Rechtsfolgen treten zudem schon im Anordnungsverfahren unabhängig davon ein, aus welchem Grund die Frist versäumt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 763, 764).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Sie leitet die Zwangsvollstreckung aus dem Titel ein und dokumentiert den Willen des Gläubigers, von diesem Titel Gebrauch zu machen (BGH, MarkenR 2015, 92, 94 - Nero).
  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 141/83

    Gerichtliche Entscheidung auf Grund einer Amtspflichtverletzung zum Nachteil des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Um diesem Problem abzuhelfen, wurde es bis zum 01.07.2014 für die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO für ausreichend, aber - von noch zu erörternden Alternativen abgesehen - auch erforderlich angesehen, dass der Antragsteller sie dem Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb zustellt (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1984 - III ZR 141/83, Juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 20 W 40/03

    Zur Zustellung einer sofortigen Beschwerde und zur Verhängung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Eine wirksame Parteizustellung der einstweiligen Verfügung verlangt gemäß §§ 928, 936 ZPO i.V.m. § 724 Abs. 1, 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (WRP 2013, 674, 675 Rn. 13) wird § 724 Abs. 1 ZPO nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollstreckungsklausel durch § 929 Abs. 1 ZPO verdrängt - die Zustellung einer Urteilsausfertigung gemäß § 317 Abs. 4 ZPO oder zumindest einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung, also einer Abschrift des Titels, die auch den gerichtlichen Ausfertigungsvermerk enthält (vgl. Senatsbeschluss v. 17.11.2003 - I-20 W 40/03, Juris).
  • OLG Hamburg, 25.07.2018 - 3 U 51/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Wahrung der Vollziehungsfrist durch Zustellung

    Die gegenteilige Ansicht beruht entweder auf der Gesetzeslage vor dem 01.07.2014 (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.2015, 20 U 181/14, WRP 2015, 764, juris Rn. 55 - Diamant Trennscheiben; OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.5.2015, 4 U 145/14, WRP 2016, 280 juris Rn. 36, 39) oder setzt sich nicht mit der Gesetzesänderung auseinander (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4.5.2017, 9 W 650/16, WRP 2017, 863, juris Rn. 5, unter Hinweis auf OLG Celle, WRP 2016, 1281 - beide Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass die Neufassung des § 317 ZPO bedacht worden ist; siehe auch Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 8. Auflage 2017, 57. Kapitel, Rn. 36; Isele, WRP 2015, 823 (825)).
  • LG Hamburg, 21.02.2018 - 416 HKO 222/17

    Einstweilige Verfügung: Wahrung der Vollziehungsfrist durch Übersendung einer

    Nach einer Ansicht ist die Zustellung einer Ausfertigung oder jedenfalls einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung erforderlich (vgl. OLG Koblenz WRP 2017, 863, 864; OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 766 f.; Isele , WRP 2015, 823; Ott , WRP 2016, 1455).

    Dies ergebe sich aus der Anwendung des durch § 928 ZPO verwiesenen § 750 Abs. 1 S. 2 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 766; Isele , WRP 2015, 823, 825).

    Aus der Formulierung des § 928 ZPO ergibt sich gerade nicht zwingend, dass zur fristwahrenden Einleitung der Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO stets das Betreiben der Zwangsvollstreckung erforderlich wäre (so aber OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 766; vgl. jedoch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2015, Az.: I-2 U 2/15 - juris, Rn. 4 ff.).

    Die Notwendigkeit der Zustellung einer Ausfertigung ergibt sich folglich auch nicht aus der Geltung des § 750 ZPO im Vollstreckungsverfahren und dem hiermit verbundenen Formalisierungsgrundsatz (a.A. OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 767).

  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 6 U 167/16

    Irreführung durch Angebot eines Produktschlüssels ohne Recht zur

    Nach teilweise vertretener Ansicht reicht dabei die Zustellung einer vom Antragstellervertreter beglaubigten einfachen Abschrift des Urteils nicht aus (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2015 - I-20 U 181/14,-, juris).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 20 U 208/20

    Fristgerechter Vollzug einer einstweiligen Verfügung Vollziehung einer auf

    An seiner entgegenstehenden Auffassung (Senat, GRUR-RR 2015, 493 - Diamant-Trennscheiben) hält der Senat nicht fest.

    Dabei ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten, ob die Zustellung einer einfachen Abschrift reicht, weil das Urteil - anders als die Beschlussverfügung - zum einen bereits mit seiner Verkündung zu befolgen ist und zum anderen dem Antragsgegner nochmals von Amts wegen zugestellt wird (OLG München, BeckRS 2013, 4096), oder ob auch in diesem Fall eine ununterbrochene Beglaubigungskette erforderlich ist (Senat, GRUR-RR 2015, 493 - Diamant-Trennscheiben).

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2020 - 2 U 51/19
    Die Vollziehungsfrist beginnt in den Fällen einer nach mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassenen Verfügung mit dessen Verkündung (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 493 - Diamant-Trennscheiben; OLG Karlsruhe, MDR 2016, 672; OLG Köln, GRUR-RR 2018, 268 - Poststreik).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2023 - 16 U 263/22

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Betreiben eines

    Die Amtszustellung des Urteils ist, weil sie nicht vom Willen des Antragstellers abhängt, demgegenüber nicht ausreichend, seinen Vollziehungswillen deutlich zu machen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, juris, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 - I-20 U 181/14, juris, Rn. 56).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 2 U 2/15

    Anforderungen an die Vollziehung einer Urteilsverfügung

    Die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zum Zwecke der Vollziehung soll dem Gläubiger vielmehr eine Möglichkeit  zur Verfügung stellen, dem Schuldner innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO die Absicht zur Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung kundzutun, auch wenn dieser innerhalb dieser Frist dem Verbot nicht zuwiderhandelt (OLG Düsseldorf [20. ZS], Urt. vom 21. April 2015, I-20 U 181/14, Umdruck S. 11 f.).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 20 U 159/17

    Anforderungen an die Vollziehung einer Beschlussverfügung

    Der Senat hat dies bereits für den Fall der Zustellung - einer vom Antragstellervertreter beglaubigten Abschrift - einer unbeglaubigten Abschrift einer Beschlussverfügung entschieden (GRUR-RR 2015, 493); vielmehr sei eine ununterbrochene "Beglaubigungskette" notwendig.
  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2017 - 6 O 263/17

    "Roam like at home" muss für alle Kunden voreingestellt sein

    Vielmehr muss sie außerdem zur Kundgabe des Vollziehungswillens des Gläubigers geeignet sein (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.04.2015, 20 U 181/14, Rn. 56).
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