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   OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - I-20 U 193/11   

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https://dejure.org/2012,36381
OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - I-20 U 193/11 (https://dejure.org/2012,36381)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.2012 - I-20 U 193/11 (https://dejure.org/2012,36381)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - I-20 U 193/11 (https://dejure.org/2012,36381)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GMV Art. 102 Abs. 1; GMV Art. 9 Abs. 1 lit. a
    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsmarkeninhaber muss nur zu anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen vortragen

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 156
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Die fehlende Feststellung einer Zustimmung der Klägerin geht daher zu Lasten der Beklagten, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagten Originalmarkenprodukte der Klägerin oder Produktfälschungen vertrieben haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 20 - Converse I).

    Die unstreitige Verwendung mit den Klagemarken identischer Zeichen für identische Waren, für die die Marken Schutz genießen, stellt daher eine Markenverletzung dar, es sei denn, es handelt sich um Originalmarkenwaren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - Converse I).

    Den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, trifft allenfalls eine sekundäre Darlegungslast, weil er ohne weiteres Aufklärung darüber leisten kann, aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 27 - Converse I).

    Die sekundäre Darlegungslast einer Partei besteht nur im Rahmen des Zumutbaren, weshalb sie Betriebsgeheimnisse grundsätzlich nicht offenzulegen braucht BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 28 - Converse I).

    Danach obliegt dem in Anspruch genommenen Dritten die Beweislast dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (GRUR 2012, 626 Rn. 26).

    Die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach Art. 13 Abs. 1 GMV sind nach den allgemeinen Regeln von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

    So obliegt dem Markeninhaber der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm oder mit seiner Zustimmung nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn er seine Waren über ein ausschließliches Vertriebssystem absetzt, weil dann die Gefahr besteht, dass es zu einer Abschottung der nationalen Märkte kommt, wenn der angegriffene Händler seine Bezugsquelle offen legen müsste; der Markeninhaber könnte dann nämlich auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

    Die Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märke obliegt wiederrum dem angegriffen Händler, vorliegend also den Beklagten (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

    Entscheidend ist hier allein, ob die Klägerin den Warenverkehr zwischen Händlern in den Mitgliedstaaten durch tatsächliche Maßnahmen unterbindet, um ein unterschiedliches Preisniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums aufrechtzuerhalten (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 38 - Converse I).

    Bereits die Zulässigkeit von Lieferungen auf Anfrage, also sogenannte Passivverkäufe, stehen der Gefahr einer Marktabschottung entgegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 31 - Converse I).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GMV sind die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 157 - stüssy II).

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten nur dann eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH, GRUR 2012 Rn. 30 - Converse I).

    So obliegt dem Markeninhaber der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm oder mit seiner Zustimmung nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn er seine Waren über ein ausschließliches Vertriebssystem absetzt, weil dann die Gefahr besteht, dass es zu einer Abschottung der nationalen Märkte kommt, wenn der angegriffene Händler seine Bezugsquelle offen legen müsste; der Markeninhaber könnte dann nämlich auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

    Die Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märke obliegt wiederrum dem angegriffen Händler, vorliegend also den Beklagten (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

  • BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erschöpfung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Der Senat sieht keinen Grund, von seiner im Urteil vom 10. Mai 2011, Az. I-20 U 157/10, (veröffentlicht in GRUR-RR 2011, 323, 324) geäußerten Rechtsauffassung abzugehen, bei Fälschung oder Import aus einem Drittstaat handele es sich lediglich um Unterfälle fehlender Zustimmung, deren Unterschiede markenrechtlich irrelevant seien, zumal da der Bundesgerichtshof in dem Revisionsverfahren zu der genannten Senatssache die dortige Beklagte darauf hingewiesen hat, er beabsichtige die Revision zu verwerfen, da der Zulassungsgrund durch Aufhebung der divergierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart entfallen sei und das Urteil des Senats auch sonst rechtlicher Nachprüfung standhalte (BGH, Beschluss vom 7. August 2012, I ZR 99/11, BeckRS 2012 17733).

    Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere durch die Entscheidungen "Converse I" und "Converse II" sowie den Beschluss vom 7. August 2012, I ZR 99/11, beantwortet.

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung einer Marke durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Markenrechtlich spielt es keine Rolle, warum die Zustimmung fehlt; ob es sich um eine Fälschung oder um einen Import aus einem Drittstaat handelt, ist gleich (Senat, GRUR-RR 2011, 323, 324 - Converse).

    Der Senat sieht keinen Grund, von seiner im Urteil vom 10. Mai 2011, Az. I-20 U 157/10, (veröffentlicht in GRUR-RR 2011, 323, 324) geäußerten Rechtsauffassung abzugehen, bei Fälschung oder Import aus einem Drittstaat handele es sich lediglich um Unterfälle fehlender Zustimmung, deren Unterschiede markenrechtlich irrelevant seien, zumal da der Bundesgerichtshof in dem Revisionsverfahren zu der genannten Senatssache die dortige Beklagte darauf hingewiesen hat, er beabsichtige die Revision zu verwerfen, da der Zulassungsgrund durch Aufhebung der divergierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart entfallen sei und das Urteil des Senats auch sonst rechtlicher Nachprüfung standhalte (BGH, Beschluss vom 7. August 2012, I ZR 99/11, BeckRS 2012 17733).

  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Dies gilt auch für den Auskunftsanspruch (BGH, NJW 1985, 2405, 2407; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 362 Rn. 15).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Bei Originalwaren, die außerhalb eines vom Markeninhaber organisierten Vertriebswegs beschafft werden, muss sichergestellt werden, dass es sich um erschöpfte Ware handelt (BGH, GRUR 2006, 421 Tz. 46 - Markenparfümverkäufe).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 217/03

    Unbegründete Abnehmerverwarnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Die Gefahr kann auch bei anderen Vertriebssystemen auftreten, wenn es den ausgewählten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen (vgl. BGH, GRUR 2006, 433, Rn. 21 - Unbegründete Abnehmerverwarnung).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten nur dann eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH, GRUR 2012 Rn. 30 - Converse I).
  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Das Ausschließlichkeitsrecht an der Marke nach Art. 9 Abs. 1 GMV ist nicht auf das Recht zur Kennzeichnung der Waren mit der Marke beschränkt, sondern umfassend zu verstehen und hat auch das Recht zum Anbieten und Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Ware zum Inhalt (vgl. EuGH, GRUR 2006, 146 Rn. 58 - Class International; BGH, a. a. O. Tz. 22).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 6 U 262/08

    Europäisches Markenrecht: Unterlassung des Vertriebs gefälschter Markenware;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11
    Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Vertrieb nicht erschöpfter Originalware ebenso wie den Vertrieb von Produktfälschungen als Markenverletzung zu qualifizieren, kann nicht mit der vom Oberlandesgericht Frankfurt angestellten Erwägung begegnet werden, nur beim Vertrieb unechter Ware erhalte der Abnehmer ein nicht vom Markeninhaber stammendes und möglicherweise in seiner Qualität gemindertes Produkt (NJOZ 2011, 855).
  • LG Düsseldorf, 31.08.2011 - 2a O 401/10
  • KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Wenn die Beklagte wovon vorliegend auszugehen ist - die markenrechtlich geschützten Schuhe von einem Händler außerhalb des offiziellen Vertriebsweges bezogen hat, durfte sie sich nicht mit bloßen Erklärungen dieser Händler zu einer Originalware und einer Erschöpfung begnügen, sondern sie hätte sich den weiteren Vertriebsweg der gekauften Ware aufzeigen lassen müssen (vergleiche BGH, GRUR 1997, 899 juris Rn. 39; GRUR 2006, 421 juris Rn, 46 - Markenparfümverkäufe; OLG Hamburg, Urteil vom 11.8.2011, 3 U 154/10, Umdruck Seite 34, Anlage K 17; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 28).

  • LG Düsseldorf, 07.06.2013 - 34 O 112/10

    Unterlassungsanspruch des Markeninhabers von Parfüms bei Verkauf und Angebot

    Eine fehlende Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GMV liegt insbesondere auch dann vor, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt - wie hier - um einen Import aus einem Drittstaat handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012, I - 20 U 193/11, Rdn. 20).

    Die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach Art. 13 Abs. 1 GMV sind nach den allgemeinen Beweislastregeln von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen der Markenverletzung in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 15.03.2012, I ZR 52/10 - Converse I, zitiert nach juris Rdn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012, I - 20 U 193/11, Rdn. 24).

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Rechtsprechung
   KG, 13.09.2012 - 20 U 193/11   

Zitiervorschläge
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KG, 13.09.2012 - 20 U 193/11 (https://dejure.org/2012,35371)
KG, Entscheidung vom 13.09.2012 - 20 U 193/11 (https://dejure.org/2012,35371)
KG, Entscheidung vom 13. September 2012 - 20 U 193/11 (https://dejure.org/2012,35371)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 776
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.12.1980 - III ZR 34/79

    Rechtswegbestimmung bei Ausgleichsansprüchen gegen das Vereinigte Königreich -

    Auszug aus KG, 13.09.2012 - 20 U 193/11
    Gerade an unübersichtlichen Stellen ist es die Aufgabe jedes Verkehrsteilnehmers, sich "heranzutasten" (vgl. BGH Urteil vom 11.12.1980 -III ZR 34/79 - zit. nach juris) und auf die Unübersichtlichkeit mit erhöhter Sorgfalt zu reagieren.
  • OLG Celle, 16.09.2009 - 14 U 71/06

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer offenen Schmerzensgeldteilklage;

    Auszug aus KG, 13.09.2012 - 20 U 193/11
    (vgl. OLG Celle 16.09.2009 - 14 U 71/06 MDR 2009, 1273).
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