Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 19.06.2017

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - I-20 U 39/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12175
OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - I-20 U 39/17 (https://dejure.org/2018,12175)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2018 - I-20 U 39/17 (https://dejure.org/2018,12175)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. März 2018 - I-20 U 39/17 (https://dejure.org/2018,12175)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 309 BGB
    Mahnkosten, AGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche eines in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragenen Vereins hinsichtlich der Berechnung von Pauschalbeträgen für Rücklastschriften und Mahnungen

  • kanzlei.biz

    AGB-Klauseln, die überhöhte Pauschalbeträge beinhalten, sind unzulässig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche eines in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragenen Vereins hinsichtlich der Berechnung von Pauschalbeträgen für Rücklastschriften und Mahnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unwirksame und wettbewerbswidrige Klausel in AGB wenn zu hoher Pauschalbetrag für Rücklastschrift verlangt wird

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgen unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 354
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Dazu braucht der Verwender vor Gericht nicht die Einzelheiten seiner Kostenrechnung und Preiskalkulation offen zu legen, sondern kann auch auf tragfähige Statistiken eines Berufs- und Unternehmensverbandes oder Vergleichbares zurückgreifen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2018, Az.: I-20 U 39/17, GRUR-RR 2018, 354 - 356).
  • LG Leipzig, 17.08.2018 - 8 O 1061/17

    Unwirksame AGB in Mobilfunkverträgen

    Die von der Beklagten hierzu vorgetragenen Tatsachen ermöglichen es dem Gericht gerade nicht, sich "davon zu überzeugen ..., dass der Pauschalbetrag den branchenüblichen Durchschnittschaden nicht wesentlich übersteigt." (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018 - 20 U 39/17).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32847
OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17 (https://dejure.org/2017,32847)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.06.2017 - 20 U 39/17 (https://dejure.org/2017,32847)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juni 2017 - 20 U 39/17 (https://dejure.org/2017,32847)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134; BGB § 409; BGB § 808
    Schutz des § 409 BGB für den Lebensversicherer trotz Nichtigkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen gesetzliches Verbot

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 92
  • VersR 2017, 1325
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 28.03.2018 - 7 U 155/16

    Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung

    Rechtsgrund für die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung ist danach nicht die fehlende Verfügungsbefugnis des Klägers, sondern ein Rechtsmangel auf Seiten der Zessionarin XY; eine solche Nichtigkeit betrifft jedoch nicht die Abtretbarkeit der Forderung, sondern allenfalls die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung (OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17, Rn. 45; zitiert nach Juris).

    Die Schutzwirkung endet erst dann, wenn der Schuldner positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung hat, weil er dann nicht mehr schutzwürdig ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.06.2017, Az. 12 U 161/16; OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17; zitiert nach Juris).

    Eine nichtige Abtretung steht einer unwirksamen Abtretung nämlich grundsätzlich gleich (OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17, Rn. 33; OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, Az. 8 U 166/16, Rn. 57; zitiert nach Juris).

    Denn wenn die Schutzwirkung sogar eintreten soll, obwohl der eigentliche Rechtsakt fehlt, muss § 409 BGB erst Recht anwendbar sein, wenn es einen solchen Rechtsakt zwar gibt, er aber von vornherein und absolut unwirksam - eben nichtig - ist (OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17, Rn. 37; zitiert nach Juris).

    Zudem bestehen Beratungspflichten erst, wenn der Beratungsanlass für die Versicherung erkennbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17, Rn. 73; zitiert nach Juris).

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

    Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig

    Vielmehr ist § 409 BGB anwendbar, wenn der bisherige Gläubiger verfügungsbefugt war und nur die konkrete Abtretungsvereinbarung und das zugrunde liegende Kausalgeschäft unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08, VersR 2010, 375, für § 307 BGB; BGH, Beschluss vom 4. November 1964 - IV ZB 369/64, WM 1965, 135; OLG Celle, VersR 2017, 1323; OLG Hamm, VersR 2017, 1325, jew. für §§ 134, 138 BGB).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18

    Erfolglose Klage gegen den Forderungskauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

    Die Auffassung der Klägerin, dass das Geschäftsmodel der Beklagten auf dem Umstand beruht, dass die betroffenen Versicherungsnehmer ihre Eigeninteressen nicht rational und kompetent wahrnehmen und von der Beklagten und den Finanzberatern geschädigt werden, wird von der Kammer - wie auch von einer Vielzahl der Obergerichte (s. OLG Hamm NJW-RR 2018, 92, OLG Frankfurt NJW-RR 2018, 1237, OLG München Beschl.v. 07.06.2017, 25 U 203/17, Beschl.v. 23.04.2018, Az: 25 U 4226/17, B 1) - nicht geteilt.
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