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   OLG Hamm, 15.11.2013 - I-20 U 83/13   

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https://dejure.org/2013,47585
OLG Hamm, 15.11.2013 - I-20 U 83/13 (https://dejure.org/2013,47585)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2013 - I-20 U 83/13 (https://dejure.org/2013,47585)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. November 2013 - I-20 U 83/13 (https://dejure.org/2013,47585)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Beschädigung durch Unfall in der Fahrzeugversicherung

  • verkehrsrechtsiegen.de

    Unfall durch Reifenplatzer nicht durch Vollkaskoversicherung gedeckt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB 08 Nr. A.2.3.2
    Das Platzen eines durch das Überfahren einer Bordsteinkante vorgeschädigten Reifens stellt keinen Unfall dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB 7/2003 § 12 (1) II.e
    Begriff der Beschädigung durch Unfall in der Fahrzeugversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Kaskoschaden, wenn die Bordsteinkante den Reifen ruiniert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Unfall in der Kaskoversicherung bei Schädigung eines Reifens infolge eines Überfahrens der Bordsteinkante

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zum Platzen eines Reifens führende Schadenausweitung nach Überfahren eines Bordsteins ist kein Unfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Porsche mit Reifenplatzer - Versicherter Unfallschaden oder nicht versicherter Betriebsschaden?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überfahren einer Bordsteinkante - kein Unfall in der Vollkaskoversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Unfall in der Kaskoversicherung bei Schädigung eines Reifens infolge eines Überfahrens der Bordsteinkante

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Versicherungsschutz durch Kaskoversicherung bei Reifenplatzer aufgrund Überfahrens eines Bordsteins - Fehlender Versicherungsschutz wegen Vorliegens eines Betriebsschadens

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Unfall in der Kaskoversicherung bei Schädigung eines Reifens infolge eines Überfahrens der Bordsteinkante

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 812
  • MDR 2014, 533
  • NZV 2014, 477
  • VersR 2014, 698
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2013 - 20 U 83/13
    Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968, Az. IV ZR 515/68, VersR 1969, 32).

    Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968, a.a.O.).

  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Schaden durch Aufprall des

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2013 - 20 U 83/13
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11, NJW-RR 2013, 406, Tz. 11 m.w.N.).

    Einwirkungen von außen können auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Tz. 13).

  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 62/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Begriff des Unfalls

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2013 - 20 U 83/13
    Dabei ist ein Vorgang, bei dem sich ein Fahrzeugteil während der Fahrt löst, als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, der zumindest noch andauert, soweit das Fahrzeug unmittelbar im Anschluss an die Ablösung des Teils von diesem getroffen und beschädigt wird (BGH, Beschluss vom 15.05.2013, Az. IV ZR 62/12, NJW-RR 2013, 979, Tz. 4 f.).

    § 12 (1) II. e) S. 2 AKB 7/2003 stellt eine rein erläuternde Einschränkung des Unfallbegriffs dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2013, a.a.O., Tz. 7).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20

    Anspruch auf Leistung aus Vollkaskoversicherung bei Betriebsschaden

    Es ist vielmehr von einem Betriebsschaden auszugehen, mithin von einem Schaden, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013 - I-20 U 83/13, NJW-RR 2014, 812).
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -, juris; OLG Hamm, Urt. v. 15. November 2013 - I-20 U 83/13, juris Rn. 26).

    Der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die sich mit dieser Problematik befassen durchgreifende Bedenken an der grundsätzlichen Ausgrenzung von Betriebsschäden nie geäußert (zuletzt BGH, Urt. v. 04. März 2015 - IV ZR 128/14 -, juris ebenso OLG Hamm, Urt. v. 15. November 2013 - I-20 U 83/13, juris).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 8 U 934/16

    Kein Betriebsschaden bei Überfahren über Bodenschwelle

    Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2013, 20 U 83/13 Rn. 26 juris m.w.N., VersR 2014, 698; OLG Stuttgart 22.02.2007, 7 U 163/06, VersR 2007, 1121 m.w.N.).
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