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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.08.2013 - 20 W 40/13   

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https://dejure.org/2013,31287
OLG Frankfurt, 06.08.2013 - 20 W 40/13 (https://dejure.org/2013,31287)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.08.2013 - 20 W 40/13 (https://dejure.org/2013,31287)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. August 2013 - 20 W 40/13 (https://dejure.org/2013,31287)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 31.05.2011 - 1 W 278/11

    Nachlasssache: Zuständigkeit für die Kostenentscheidung bei Rücknahme einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2013 - 20 W 40/13
    Der Senat folgt der wohl überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, dass bei Rechtsmittelrücknahme die Kostenentscheidung nach § 84 FamFG zu erfolgen hat, mithin ein im Sinne des Gesetzes erfolgloses Rechtsmittel vorliegt (vgl. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 84 Rz. 19; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl., § 84 Rz. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 84 FamFG Rz. 7; Schulte-Bunert/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 84 Rz. 6; Feskorn FPR 2012, 254, 257; so auch bereits Senat, Beschluss vom 12.11.2012, 20 W 34/11; vgl. zum Streitstand und zur abweichenden Auffassung auch KG FGPrax 2011, 207).
  • OLG München, 10.08.2023 - 33 Wx 157/23

    Kostentragung des wahren Erben für ein im Nachlassverfahren eingeholtes

    Die Rücknahme des Rechtsmittels fällt unter § 84 FamFG, denn auch ein zurückgenommenes Rechtsmittel ist "ohne Erfolg" geblieben (OLG Hamm, 10 W 161/14, BeckRS 2016, 03144 Rn. 2; OLG Frankfurt, 20 W 40/13, FamRZ 2014, 688; Burandt/Rojahn/Rojahn, 4. Aufl. 2022, FamFG § 84 Rn. 4; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 84 Rn. 18; a. A. MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, § 84 Rn. 21).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.01.2014 - I-20 W 40/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2963
OLG Düsseldorf, 27.01.2014 - I-20 W 40/13 (https://dejure.org/2014,2963)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2014 - I-20 W 40/13 (https://dejure.org/2014,2963)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - I-20 W 40/13 (https://dejure.org/2014,2963)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Streitwert von 6.000 EURO bei Verwendung mehrerer Lichtbilder ausreichend - auch wirtschaftliche Verwertbarkeit der Bilder ein Kriterium

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bilderklau: OLG Düsseldorf setzt Streitwert erheblich herab

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Düsseldorf, 13.01.2016 - 12 S 22/15

    Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie auf

    Der Gegenstandswert für ein Abmahnschreiben entspricht gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem Streitwert der Hauptsacheklage, der gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstellers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az. I-20 W 40/13).
  • LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 12 S 13/15

    Schadensersatz bei privatem Filesharing eines Hörbuchs

    Der Gegenstandswert für ein Abmahnschreiben entspricht gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem Streitwert der Hauptsacheklage, der gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az.: I-20 W 40/13).
  • LG Düsseldorf, 13.10.2016 - 4a O 46/16

    Kaltfolienapplizierung

    Das Unterlassungsinteresse ist dabei maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az.: I-20 W 40/13).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 56/15

    Erstattung vorgerichtlich entstandener Patent- und Rechtsanwaltskosten; Unwahre

    Der Gegenstandswert für das UnterlassunC egehren ist gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Verletzten an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az.: I-20 W 40/13).
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