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   OLG Köln, 06.02.2020 - I-20 W 9/19   

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OLG Köln, 06.02.2020 - I-20 W 9/19 (https://dejure.org/2020,7181)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2020 - I-20 W 9/19 (https://dejure.org/2020,7181)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - I-20 W 9/19 (https://dejure.org/2020,7181)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 03.09.2019 - 20 W 10/18

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2020 - 20 W 9/19
    Der Bedeutung des mit der Klage verfolgten Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position der Klägerin wie auch dem Umstand, dass sich die Klägerin im konkreten Fall durch die erstrebten Auskünfte mittelbare wirtschaftlichen Vorteile verspricht, wird nach Einschätzung des Senats eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 EUR gerecht (vgl. Beschluss des Senats vom 3.9.2019 - 20 W 10/18).
  • AG Bonn, 30.07.2020 - 118 C 315/19

    DSGVO-Auskunftsanspruch umfasst auch Bankkontobewegungen

    5.000 EUR unter Hinweis auf OLG Köln, Beschl. v. 3.9.2019 - 20 W 10/18 und OLG Köln, Beschl. 06.02.2020 - 20 W 9/19.
  • LG Leipzig, 23.12.2021 - 3 O 1268/21

    Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei verspäteter

    Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer hinsichtlich der Datenauskunftswiderklage der Beklagten der Ansicht, wonach der Streitwert einer Auskunftsklage nach Art. 15 DS - GVO angesichts der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position mit pauschal 5.000,- EUR zu bewerten ist, wenn sich der Kläger durch die erstrebten Auskünfte zumindest auch mittelbar wirtschaftliche Vorteile verspricht (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2020, Az.: 20 W 9/19).
  • OLG Köln, 12.11.2020 - 9 W 34/20

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Streitwert für einen auf

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 25.07.2019 und 03.09.2019 - 20 W 10/18, jeweils juris; Beschluss vom 06.02.2020 - 20 W 9/19, juris) ist unter diesen Voraussetzungen auch nach Auffassung des Senats regelmäßig ein pauschaler Streitwert für einen Datenauskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO von bis zu 5.000,00 EUR angemessen; dies jedenfalls dann, wenn der Wert des immateriellen und materiellen Angreiferinteresses insgesamt nach billigem Ermessen nicht offenkundig geringer anzusetzen ist.
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2023 - 7 W 30/23

    Streitwert bei Klage gegen Löschung von Sozialnetzwerk-Konto

    Zwar wird insoweit vertreten, dass Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO pauschal mit 5.000 EUR in Ansatz zu bringen sind (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - I-20 W 10/18 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2020 - I-20 W 9/19 -, Rn. 2, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020 - I-9 W 34/20 -, Rn. 6, juris; Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 3 Rn. 25), jedoch liegt dem die Annahme eines entsprechenden - zumindest mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft zugrunde, welches den Wert von 5.000 EUR rechtfertigt.
  • LG Hamburg, 01.07.2022 - 305 S 68/21

    Streitwertfestsetzung für Auskunft zu personenbezogenen Daten

    Soweit das Oberlandesgericht Köln pauschal bzw. regelhaft auf 5.000,00 ? (etwa OLG Köln, Beschösse v. 03.09.2019, Az. 20 W 10/18; v. 06.02.2020, Az. 20 W 9/19 und v. 17.06.2020, Az. 5 W 16/20) abstellt, folgt die Kammer dem nicht.
  • OLG Brandenburg, 01.08.2022 - 12 W 23/22

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Auskunft nach der DSGVO über

    Einige Senate des OLG Köln (Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 20 W 10/18; vom 06.02.2020, Az. 20 W 9/19; vom 12.11.2020, Az. 9 W 34/20) und dem folgend auch einige andere Gerichte (vgl. z.B. LG München, Beschluss vom 22.01.2018, Az. 29 O 8286/17) setzen den Streitwert einer Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DSGVO mit 5.000,00 EUR an, und zwar zum Teil unter Heranziehung von § 48 Abs. 2 GKG, teilweise wird auch auf eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abgestellt.
  • OLG Stuttgart, 03.01.2023 - 4 AR 4/22

    Zuständigkeitsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Amts- und

    Demgegenüber setzen einige Senate des OLG Köln (Beschluss vom 3.9.2019 - 20 W 10/18 [= ZD 2019, 566]; vom 6.2.2020 - 20 W 9/19; vom 12.11.2020 - 9 W 34/20 [= ZD 2021, 323]) und dem folgend auch einige andere Gerichte (vgl. zB LG München Beschluss vom 22.1.2018 - 29 O 8286/17) den Streitwert einer Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DS-GVO mit 5.000 EUR an, und zwar teilweise unter Heranziehung von § 48 Abs. 2 GKG, vereinzelt wird auch in diesem Zusammenhang auf eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abgestellt.
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