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   OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - I-20 U 166/09   

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OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - I-20 U 166/09 (https://dejure.org/2010,520)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2010 - I-20 U 166/09 (https://dejure.org/2010,520)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. März 2010 - I-20 U 166/09 (https://dejure.org/2010,520)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 19a, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
    Rapidshare haftet NICHT für etwaige Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Keine Störerhaftung des Hosters wegen Unzumutbarkeit einer effektiven Überwachung

  • openjur.de

    §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Telemedicus

    Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • Telemedicus

    Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • webshoprecht.de

    Keine Störerhaftung des schweizer Sharehosting-Anbieters "Rapidshare" bei Weiterleitung gespeicherter und urheberrechtlich geschützter Filmdateien durch Nutzer

  • JurPC

    Keine Störerhaftung von "Rapidshare"

  • retosphere.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Rapidshare

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtsverletzung durch Zurverfügungstellung von Webspace

  • kanzlei.biz

    Keine Haftung für Rapidshare

  • info-it-recht.de

    Der Hoster Rapidshare haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 19a
    Urheberrechtsverletzung durch Zurverfügungstellung von Webspace

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Rapidshare haftet nicht als Störer

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Rapidshare gewinnt vor OLG Düsseldorf

  • heise.de (Pressebericht)

    Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung von Speicherplatzanbieter ("Rapidshare")

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Mitstörerhaftung von Rapidshare für urheberrechtswidriges Verhalten Dritter

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Rapidshare

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.05.2010)

    Content-Hoster: Rapidshare haftet nicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverstöße durch seine Nutzer

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    Fall Megaupload

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern

Besprechungen u.ä. (4)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Rapidshare haftet nicht für seine Nutzer

  • retosphere.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Rapidshare

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Filehoster: Ein Geschäftsmodell auf dem Prüfstand

  • mi-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rapidshare - Nichtwissen schützt also doch?!

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 483
  • ZUM 2010, 600
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09
    Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    In der Literatur wird daher nahezu einhellig betont, daß die Dienste der Antragsgegnerin in weiten Teilen legal sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt (so etwa Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klinger, jurisPR-ITR 3/2008 Anm. 4; Breyer, MMR 2009, 14) Denn hierbei kommt der Schutz eines für sich betrachtet neutralen Angebots zum Tragen.

    Das Oberlandesgericht Köln stellte aber bereits fest (Urteil vom 21.09.2007 - MMR 2007, 786), dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Resourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt.

  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09
    Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter "falschem" Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09
    Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter "falschem" Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09
    Hinsichtlich der Einstufung der Antragsgegnerin als Mitstörerin ist seit der Entscheidung "Internetversteigerung I" und der Entscheidung "Internetversteigerung II" des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860 = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708) davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 - 10 TMG nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden sind.

    In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (siehe BGHZ 158, 26236, 251 f. - Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09
    Die Teilnehmerhaftung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13, 17 = GRUR 2001, 1038 - Ambiente.de).

    Der Bundesgerichtshof bejaht eine Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen für diejenigen, die ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beitragen (BGHZ 148, 13,17 - Ambiente.de; BGH WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09
    Hinsichtlich der Einstufung der Antragsgegnerin als Mitstörerin ist seit der Entscheidung "Internetversteigerung I" und der Entscheidung "Internetversteigerung II" des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860 = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708) davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 - 10 TMG nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden sind.
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09
    Der Bundesgerichtshof bejaht eine Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen für diejenigen, die ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beitragen (BGHZ 148, 13,17 - Ambiente.de; BGH WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).
  • LG Düsseldorf, 19.01.2011 - 23 S 359/09

    Keine Erstattung von Abmahnkosten, wenn Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird

    Die Beklagte ist weder Täterin noch Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen (vgl. OLG Köln, MMR 2007, 786; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, jeweils zitiert nach juris).

    Es ist streitig, ob die Beklagte als Störerin haftet (bejahend OLG Hamburg, MMR 2010, 51, verneinend OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483 und 702, jeweils zitiert nach juris): Das braucht indes hier nicht entschieden zu werden, weil der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit keine Unterlassungsansprüche geltend macht, sondern Erstattung von Abmahnkosten verlangt.

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 U 59/10

    Haftung einer Internet-Tauschbörse für Urheberrechtsverletzungen

    Insofern sei auf die bisherigen Urteile des Senats zu den Prüfungspflichten der Beklagten verwiesen (Urteil vom 6. Juli 2010 - I-20 U 8/10; Urteil vom 27. April 2010 - I-20 U 166/09).
  • LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10

    Urheberrechtsverstöße im Internet - Reichweite der Prüfungspflicht des Sharehosts

    In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I: BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster II).

    Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II, anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).

    Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27.4.2010 zwar ausgeführt, dass für den Sharehoster grundsätzlich keine Pflicht bestehe, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, von denen er keine positive Kenntnis habe (OLG Düsseldorf MMR 2010, 483, 486 - Rapidshare I); es verweist jedoch zugleich auf eine Entscheidung des OLG Köln (MMR 2007, 786), wonach jedenfalls die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Linkressourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigen würde und es lediglich für eine kleine Anzahl einschlägiger Link-Ressourcen zumutbar sei, eine Überprüfung bezüglich genannter Werke durchzuführen (OLG Düsseldorf a.a.O. - Rapidshare I; fortgesetzt in BecksRs 2011, 00774, Urteil vom 21.12.2010 - Rapidshare III).

    bbb) Da die Antragsgegnerin zu 1) danach bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung den ihr obliegenden technisch möglichen und zumutbaren Handlungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind, und damit als Störerin für die Rechtsverletzungen einzustehen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Sharehosterdienst, der in Kenntnis begangener Rechtsverletzungen weiterhin eine anonyme Nutzung seines Dienstes zulässt, generell um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell handelt, dem deshalb einschränkungslos umfassende Prüfungspflichten, unabhängig von deren Zumutbarkeit obliegen (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II; anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483,485 - Rapidshare).

  • OLG Hamburg, 28.03.2012 - 5 U 176/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosters bei

    Der Einsatz eines Wortfilters sei unzumutbar und daher nicht geschuldet, insoweit wird auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf verwiesen (OLG Düsseldorf MMR 2010, 483 ff. und MMR 2010, 702 f.).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 20 U 8/10

    Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II

    Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 27. April 2010 zwischen den gleichen Parteien (I-20 U 166/09) ausgeführt:.
  • LG Hamburg, 30.07.2010 - 310 O 46/10

    Unterlassungsanspruch des Inhabers ausschließlicher Nutzungsrechte des

    Wenn auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, ist nicht nur das konkrete Angebot bzw. die konkrete Datei unverzüglich zu sperren, sondern auch Vorsorge zu treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2004, 860 ; OLG Düsseldorf MMR 2010, 483 ).
  • LG Hamburg, 14.06.2011 - 310 O 225/10

    Verantwortlichkeit des Sharehosters für urheberrechtswidrige Inhalte

    Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf MMR 2010, 483), dass insbesondere der Einsatz eines Wortfilters für einen effektiven Ausschluss von geschütztem Material ungeeignet sei.
  • LG Düsseldorf, 01.09.2010 - 12 O 319/08

    Zu den Prüfungspflichten von Sharehostern

    Die Antragsgegner selbst halten kein Verzeichnis mit Download-Links zu den auf ihren Servern gespeicherten Dateien bereit (vgl. OLG Düsseldorf I-20 U 166/09, Urteil vom 03.05.2010, S. 5).
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