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   OLG Köln, 10.01.2012 - I-24 U 104/10   

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OLG Köln, 10.01.2012 - I-24 U 104/10 (https://dejure.org/2012,37780)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 - I-24 U 104/10 (https://dejure.org/2012,37780)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10 (https://dejure.org/2012,37780)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht eines Kapitalanlegers zur Freistellung des Treuhänders

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Die abweichende Argumentation des OLG München (Urt. v. 16.9.2009, OLGR 2009, 819 ff., juris Rn100; aufgehoben durch Urteil des BGH vom 11.10.2011, II ZR 242/09, WM 2011, 2327 ff.) übersieht, dass die Beklagten von Gesellschaftsgläubigern überhaupt nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011, II ZR 271/08, WM 2011, 897 ff., juris Rn10), also eine entsprechende Besorgnis der - ggf. doppelten - Inanspruchnahme von vornherein unbegründet ist (vgl. auch OLG Frankfurt, 4 U 18/10, Anlage K79, S.4 f.).

    Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (BGH, Urt. v. 22.3.2011, II ZR 271/08, WM 2011, 897 ff., juris Rn27).

    Die bloße Kenntnis eines Gläubigers von einem Haftungsbefreiungstatbestand zugunsten des in Anspruch genommenen Gesellschafters - oder eben des nicht anders zu behandelnden, sich nur mittelbar beteiligenden Anlegers (BGH, Urt. v. 22.3.2011, II ZR 271/08, WM 2011, 897 ff., juris Rn26 ff.) - reicht für die Anwendung des § 242 BGB insoweit nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1976, II ZR 156/74, WM 1976, 809 f., juris LS).

    Dies ergibt sich aus der den Aufrechnungsausschluss tragenden Erwägung, dass der Anleger nicht besser stehen soll, als wenn er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011, II ZR 271/08, WM 2011, 897 ff., juris Rn27; OLG Köln, NZG 2009, 543 f., juris Rn26).

    Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss (BGH, Urt. v. 22.3.2011, II ZR 271/08, WM 2011, 897 ff., juris Rn23; BGH, Urt. v. 5.5.2010, III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 ff., juris Rn21 f.).

  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Nichts Anderes ergebe sich aus dem Urteil des BGH vom 5.5.2010, III ZR 209/09, weil die in diesem Urteil angesprochenen Unzuträglichkeiten der geltenden Rechtslage, die den BGH bei seiner Entscheidung geleitet hätten, im vorliegenden Fall nicht zu befürchten seien; eine andere Gestaltung der Verjährungsfrage sei im Übrigen ausschließlich Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Rechtsprechung.

    Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Freistellungsanspruch des Beteiligungstreuhänders aber auch bereits dann, wenn keine von §§ 670, 675 BGB abweichende Regelung getroffen wird (BGH, Urt. v. 28.1.1980, II ZR 250/78, BGHZ 76, 127 ff., juris Rn20-23; BGH Urt. v. 5.5.2010, III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 ff., juris Rn11).

    Auch die erforderlichen Hinweise auf Haftungsrisiken liegen vor; insoweit kann insbesondere auf die vom Bundesgerichtshof mit Urteil v. 5.5.2010, III ZR 209/09, juris Rn23, bestätigte Entscheidung des OLG Karlsruhe, 17 U 401/08, juris Rn46 verwiesen werden, wonach der Prospekt eine ausreichende Aufklärung enthält.

    Soweit schließlich gerügt wird, die im Prospekt enthaltene Mietprognose stelle sich als "realitätsfernes Rechenmodell" dar, weist der Prospekt deutlich darauf hin, dass es sich bei der Prognoseberechnung um ein "best-case-Szenario" handelt, das keineswegs sicher ist (vgl. Prospekt S.18, 28), denn dort wird ausdrücklich auf Risiken eingegangen, die jeweils zu - negativen - Abweichungen führen können (ebenso OLG Karlsruhe, aaO., juris Rn43-45, bestätigt von BGH, Urt. v. 5.5.2010, III ZR 209/09, juris Rn23).

    Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss (BGH, Urt. v. 22.3.2011, II ZR 271/08, WM 2011, 897 ff., juris Rn23; BGH, Urt. v. 5.5.2010, III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 ff., juris Rn21 f.).

  • OLG München, 05.10.2010 - 20 U 1940/10

    Beteiligung für fremde Rechnung an einer Fondsgesellschaft: Freistellungsanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Darum geht es aber bei Annahme einer materiell-rechtlichen Schadensersatzpflicht ersichtlich nicht (ebenso OLG München 20 U 1940/10, GWR 2010, 524, juris Rn20).

    Maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der Haftungsquote ist insoweit die Restvaluta, die nach der letzten Zahlung der Fondsgesellschaft verblieben ist; weitere Zahlungen der Mitgesellschafter entlasten hingegen nicht (so überzeugend OLG München 20 U 1940/10, GWR 2010, 524, juris Rn54; ebenso OLG Frankfurt, 4 U 18/10, Anlage K79 S.5; OLG Celle, 9 U 1/10, Anlage K86, S.2 f.), selbst Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen sind nicht kraft Gesetzes, sondern allenfalls kraft Vertragsauslegung haftungsmindernd anzurechnen (BGH, Urt. v. 8.2.2011, II ZR 263/09, WM 2011, 893 ff., juris Rn25 ff.).

    Dies kann jedoch die Haftung der Beklagten für das Baudarlehen ebenso wenig berühren wie entsprechende Zahlungen der Gesellschafter den Bestand der Haftung der Beklagten berührt hätten (vgl. OLG München 20 U 1940/10, GWR 2010, 524, juris Rn54; ebenso OLG Frankfurt, 4 U 18/10, Anlage K79 S.5; OLG Celle, 9 U 1/10, Anlage K86, S.2 f.).

    Hiervon ausgehend gibt es auch keine versteckte Verschiebung des Anteils von Eigen- und Fremdkapital (im Ergebnis ebenso OLG München, Urt. v. 5.10.2010, 20 U 1940/10, juris Rn71).

    Zur Frage des Verkehrswertes schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen im Urteil des OLG München (20 U 1940/10, juris Rn65 ff., dort zur B Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. 18. OHG) an, wonach auch der von den Beklagten angeführte Bodenrichtwert keine geeignete Bezugsgröße darstellt, wenn man berücksichtigt, dass sich die in den Grundstückskaufpreis eingeflossenen Infrastrukturmaßnahmen werterhöhend ausgewirkt haben, wobei die Kalkulation auch der "Nebenkosten für die städtebauliche und baurechtliche Entwicklung sowie für die Erschließung und Vorhaltung der Grundstücke ..." im Prospekt (dort S.11) ausdrücklich offengelegt ist.

  • BGH, 29.01.1976 - II ZR 156/74

    Zahlung einer Gesellschaftseinlage - Haftung eines Gesellschafters bei

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Unter dem vom OLG Bremen aaO. angeführten Gesichtspunkt der Verflechtung lässt der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 26.1.1976, II ZR 156/74, WM 1976, 809 f., juris Rn19 f.) die Berufung auf § 242 BGB zu, sofern dem Gesellschafter ein vertraglicher Befreiungsanspruch gegen die Gesellschaft und weitere Gesellschafter zusteht, die vom Gläubiger aufgrund enger wirtschaftlicher Verflechtung (Gläubiger als Mehrheitsgesellschafter; Identität der Geschäftsführer) "gesteuert" werden.

    Die bloße Kenntnis eines Gläubigers von einem Haftungsbefreiungstatbestand zugunsten des in Anspruch genommenen Gesellschafters - oder eben des nicht anders zu behandelnden, sich nur mittelbar beteiligenden Anlegers (BGH, Urt. v. 22.3.2011, II ZR 271/08, WM 2011, 897 ff., juris Rn26 ff.) - reicht für die Anwendung des § 242 BGB insoweit nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1976, II ZR 156/74, WM 1976, 809 f., juris LS).

    Anders könnte dies zwar zu beurteilen sein, wenn der Gläubiger nicht nur Kenntnis vom Haftungsbefreiungstatbestand hat, sondern diesen selbst mit begründet hat, sei es durch Abschluss einer Befreiungsvereinbarung (so im Fall BGH, Urt. v. 26.1.1976, II ZR 156/74, WM 1976, 809 f.,), sei es durch eigene Beteiligung an einer Aufklärungspflichtverletzung.

  • OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 6 U 33/10

    Irreführende Werbung: Bezeichnung eines Unternehmens als "autorisierte

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Vor diesem Hintergrund erweist sich die Regelung eines Freistellungsanspruchs in § 2 des Treuhandvertrages auch offensichtlich als weder überraschend noch unklar (so auch OLG Düsseldorf, 6 U 33/10, Anlage K80, S.12), noch enthält sie (entgegen BB S.25-27) eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten.

    Dass die Parteien des Haftungs- und Vollstreckungsverzichts derartiges in Form eines auch die Beklagten begünstigenden Vertrages zu Gunsten Dritter hätten regeln wollen, ist fernliegend, denn Ziel der Vereinbarung war offensichtlich der unmittelbare Zugriff auf die Treugeber (vgl. auch OLG Düsseldorf, 6 U 33/10, Anlage K80, S.10).

  • OLG München, 16.09.2009 - 7 U 4297/08

    Liquidation eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer OHG:

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Nichts Anderes ergibt sich aus den von den Beklagten (BB S.22 f.) zitierten Entscheidungen (vgl. etwa OLG München, OLGR 2009, 819 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 10.3.2010, zit. nach juris).

    Die abweichende Argumentation des OLG München (Urt. v. 16.9.2009, OLGR 2009, 819 ff., juris Rn100; aufgehoben durch Urteil des BGH vom 11.10.2011, II ZR 242/09, WM 2011, 2327 ff.) übersieht, dass die Beklagten von Gesellschaftsgläubigern überhaupt nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011, II ZR 271/08, WM 2011, 897 ff., juris Rn10), also eine entsprechende Besorgnis der - ggf. doppelten - Inanspruchnahme von vornherein unbegründet ist (vgl. auch OLG Frankfurt, 4 U 18/10, Anlage K79, S.4 f.).

  • OLG Köln, 21.08.2008 - 18 U 63/08

    Treuhandvertrag; Kommanditist; Freistellungsanspruch, Abtretung

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Dies ergibt sich aus der den Aufrechnungsausschluss tragenden Erwägung, dass der Anleger nicht besser stehen soll, als wenn er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011, II ZR 271/08, WM 2011, 897 ff., juris Rn27; OLG Köln, NZG 2009, 543 f., juris Rn26).
  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 17/76

    Aufwendungen des vermeintlichen Testamentvollstreckers

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Eine Aufrechnung kommt gegenüber dem erstinstanzlich geltend gemachten Freistellungsanspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil der in erster Instanz geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Freistellung und die dem gegenüber von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten, auf Zahlung gerichteten Schadensersatzansprüche nicht gleichartig im Sinne des § 387 BGB sind (vgl. nur BGH, Beschl. v. 9.7.2009, IX ZR 135/08, MDR 2009, 1251; Urt. v. 6.7.1977, IV ZR 17/76, BGHZ 69, 235 ff., juris Rn51; Palandt-Grüneberg, § 387 BGB Rn10).
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98

    Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Der nach dem oben zur Berufung der Beklagten zu 2. zu B. Ausgeführten zunächst bestehende Freistellungsanspruch der Klägerin hat sich durch die im vorliegenden Rechtsstreit ernsthaft und endgültig erklärte Weigerung der Beklagten zu 2., ihrer Freistellungsverpflichtung nachzukommen, gem. § 250 S.2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1999, VIII ZR 2/98, NJW 1999, 1542 ff., juris Rn20).
  • BGH, 17.03.1999 - VIII ZR 2/98

    Zurückbehaltungsrecht des Käufers einer mangelhaften Sache

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2012 - 24 U 104/10
    Der nach dem oben zur Berufung der Beklagten zu 2. zu B. Ausgeführten zunächst bestehende Freistellungsanspruch der Klägerin hat sich durch die im vorliegenden Rechtsstreit ernsthaft und endgültig erklärte Weigerung der Beklagten zu 2., ihrer Freistellungsverpflichtung nachzukommen, gem. § 250 S.2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1999, VIII ZR 2/98, NJW 1999, 1542 ff., juris Rn20).
  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 121/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 135/08

    Keine streitwerterhöhende Aufrechnung bei Schadenersatz wegen Verstoßes gegen

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 11.10.2011 - II ZR 242/09

    Liquidation eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer OHG:

  • BVerfG, 05.05.2011 - 1 BvR 2018/10

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für Befreiungsanspruch des Treuhänders -

  • OLG Hamm, 18.02.2011 - 12 U 33/10
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 401/08

    Freistellungsanspruch des Treuhänders: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

  • OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 6 U 44/10

    Treuhänder in der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer

  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 250/78

    Treuhand-Kommanditist

  • BGH, 14.11.1983 - IVb ZR 1/82

    Verwerfung eines Rechtsmittels bei begründeter Geltendmachung der von einer

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 146/85

    Formbedürftigkeit einer außergerichtlichen Verpflichtung zur Klagerücknahme

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 136/06

    Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs unter Gesellschaftern bürgerlichen Rechts

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 263/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

  • LG Aachen, 08.07.2010 - 1 O 23/10

    Anspruch einer Treuhandgesellschaft auf Freistellung von der Haftung in Höhe der

  • BGH, 12.12.2013 - III ZR 404/12

    Aufklärungspflichten des Treuhänders gegenüber den künftigen Kapitalanlegern:

    Angesichts der im Investitionsplan offen ausgewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe, das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5) enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10, juris Rn. 55).

    Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55).

  • BGH, 15.11.2012 - III ZR 36/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision i.R.v.

    Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 - 24 U 104/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 36/12

    Zurückweisung einer Revision aus den Gründen eines zuvor erfolgten

    Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 - 24 U 104/10 - wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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