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   OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - I-24 U 123/11   

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https://dejure.org/2012,19341
OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - I-24 U 123/11 (https://dejure.org/2012,19341)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2012 - I-24 U 123/11 (https://dejure.org/2012,19341)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. März 2012 - I-24 U 123/11 (https://dejure.org/2012,19341)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259; BGB § 535 Abs. 1
    Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Mietnebenkosten eines Gewerbeobjekts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Wachdienstkosten in Gewerbemietverhältnissen umlagefähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mieter muss Kosten für einen Wachdienst nur bei Regelung im Mietvertrag erstatten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für Wachdienst nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umlagefähig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für Wachdienst nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umlagefähig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenumlage: Die trügerische Sicherheit der gesetzlichen Auffangnorm! (IMR 2012, 370)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1025
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Berlin, 19.02.2016 - 63 S 189/15

    Wohnraummiete: Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung; Umlage von

    Es kann dahinstehen, ob es sich, wie das Amtsgericht ausführt, um wiederkehrende Leistungen handelt, da es sich hierbei um nicht umlegbare Kosten der Instandhaltung, bzw. Instandsetzung handelt (KG Berlin, Urt.v. 04.12.2003 - 22 U 86/02, OLG Düsseldorf, Urt.v. 27.03.2012 - 24 U 123/11, Langenberg in Schmidt Futterer § 556, Rn. 149).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 24 U 170/15

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urteil vom 23. November 1981, Az. VIII ZR 298/80, zitiert nach juris, Rdnr. 11-18; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2013, Az. 10 U 52/13, zitiert nach juris, Rdnr. 6; Urteil vom 27. März 2012, Az. 24 U 123/11, zitiert nach juris, Rdnr. 44).
  • LG Kassel, 14.07.2016 - 1 S 352/15

    Sind Kosten der Beseitigung von Graffiti umlegbar?

    Die Beseitigung von Verschmutzungen, die durch rechtswidriges Verhalten verursacht worden sind (z. B. verschüttete Flüssigkeiten, Schmierereien, Erbrochenes, Vandalismusschäden, Graffiti), zählen nach einer Ansicht grundsätzlich nicht zu den Betriebskosten, weil die insoweit entstehenden Kosten nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks entstehen (so AG Köln, WUM 2001, 515; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 1025 betr. Graffiti, Schmidt, WuM 2011, 659: Betriebskosten sind nur solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen Kosten, die ihren Grund in einer ordnungsgemäßen Benutzung haben. Keine Betriebskosten sind deshalb Kosten, die durch ein rechtswidriges Verhalten von Mietern oder von Dritten entstehen. Durch ein rechtswidriges Verhalten wird das Gebäude nicht bestimmungsgemäß genutzt. Zusätzliche Gebäudereinigungskosten sind deshalb nicht umlegungsfähig, wenn die Reinigung durch vertragswidrige, insbesondere mutwillige Schmutzverursachung einzelner Mieter notwendig wurde. Dasselbe gilt für rechtswidrige Verschmutzungen durch dritte Personen.), nach anderer Ansicht (AG Berlin-Mitte, AZ 11 C 35/07; Warnecke, WuM 2008, 273), sind die Kosten der Beseitigung von Graffitiverunreinigung Betriebskosten, wenn diese Maßnahme regelmäßig anfällt.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2013 - 24 U 144/12

    Verhältnis von rückständigen Mietzinsforderungen zu geltend gemachten

    Allenfalls könnte der Widerklägerin ein Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zustehen (vgl. hierzu auch Senat MDR 2012, 1025 Rz. 58 m.w.N.).
  • OLG Köln, 22.07.2014 - 22 U 90/13

    Klage betreffend die Begleichung rückständiger Forderungen aus

    Mit den Grundsätzen der ordentlichen Bewirtschaftung ist es aber z.B. nicht vereinbar, wenn sich der Vermieter auf unangemessene und insbesondere marktunüblich überhöhte Entgeltvereinbarungen mit Dritten einlässt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2012 - I-24 U 123/11, 24 U 123/11 -, juris).
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