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   OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - I-24 U 166/17   

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OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - I-24 U 166/17 (https://dejure.org/2018,40358)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2018 - I-24 U 166/17 (https://dejure.org/2018,40358)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - I-24 U 166/17 (https://dejure.org/2018,40358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung für Pflichtverletzung in einem familienrechtlichen Unterhaltsprozess

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 504
  • FamRZ 2019, 844
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Selbst wenn sich die Unterhaltstatbestände lückenlos aneinandergereiht hätten, hätte auch ein Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen Krankheit aufgrund der zum 01.01.2008 eingetretenen Rechtsänderung gem. § 1578b Abs. 2 BGB - wie geschehen bis zum 01.01.2014 - zeitlich begrenzt werden können (vgl. zur Befristung des Krankenunterhalts: BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 17).

    Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen (BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 20, juris; BGH v. 28.04.2010, XII ZR 141/08, Rn. 15 mwN, juris).

    Allerdings können ehebedingte Nachteile regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat; dann sind Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend BGH v. 16.04.2008, XII ZR 107/06, Rn. 43; BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 22, juris).

    Maßgeblich sind die in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB genannten Gesichtspunkte, ferner die Dauer der Ehe, die in der Ehe gelebte Rollenverteilung und die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung (BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 24, juris; v. 23.11.2011, XII ZR 47/10, Rn. 31).

    Neben der Ehedauer kommt es vor allem auf die wirtschaftliche Verflechtung an, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist (BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 26, juris).

    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsberechtigten (mit-)verantwortlich sein und dies als Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen der nach § 1578 b Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden kann; bei dieser Würdigung wird indessen Zurückhaltung geboten sein (BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 21 mwN, juris).

    Dass dem Ehepartner aus der Ehe bzw. der ehelichen Rollenverteilung Vorteile erwachsen wären, die grundsätzlich ein höheres Maß an nachehelicher Solidarität gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu begründen vermögen (vgl. BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 28, juris), kann nicht festgestellt werden.

  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Hier war eine grundlegende Änderung der Rechtslage eingetreten aufgrund der gem. Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189) eingeführten Bestimmung, wonach Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB befristet werden kann (vgl. BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 18 mwN, juris).

    Allerdings obliegt dem Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen; erst dann obliegt es dem Unterpflichtigen, diesen Vortrag zu widerlegen (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 29, juris; v. 24.03.2010, XII ZR 175/08, Rn. 20f, juris).

    Entsprechend diesen Ausführungen können ehebedingte Nachteile regelmäßig - wie auch hier - auch im Hinblick auf die Altersvorsorge nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 31, juris).

    Zudem sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien einzubeziehen sowie die Dauer und Höhe des bereits geleisteten Unterhalts (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 56, juris; v. 26.10.2011, XII ZR 162/09, Rn. 35).

    Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 56, juris).

  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Da im Zeitpunkt der Scheidung die für eine künftige Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umständen regelmäßig nicht vorhersehbar sind, ist typischerweise davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien eine Entscheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten wollen; etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn der Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent zu entnehmen ist, dass schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine abschließende Entscheidung über eine unbefristete Dauer des Unterhalts getroffen werden sollte (vgl. hierzu BGH v. 11.02.2015, XII ZB 66/14, Rn. 13 mwN).

    Der BGH hat insoweit mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts schon im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB aF anzustellenden Billigkeitsabwägungen - bereits aufgrund des Urteils des BGH v. 12.04.2006, XII ZR 240/03 vollzogen hat; mit diesem Urteil hat der BGH seine zunächst nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20.02.1986 (BGBl. I S. 301) ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert (vgl. BGH v. 16.01.2013, XII ZR 39/10, Rn. 17f mwN, juris; v. 11.02.2015, XII ZB 66/14, Rn. 21 mwN, juris).

    Sollte der Unterhalt seinerzeit als Aufstockungsunterhalt vereinbart worden sein, wäre nach dem Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Scheidungsfolgenvereinbarung, namentlich vor dem maßgeblichen Urteil des BGH vom 12.04.2006, XII ZR 240/03, von einer bereits 25 Jahre währenden Ehedauer (1975 bis 2000) auszugehen und eine spätere Befristung - wenn überhaupt - nur unter ganz außergewöhnlichen - hier nicht vorliegenden - Umständen möglich gewesen (vgl. zu einer voraussichtlich 17jährigen Ehedauer: BGH v. 11.02.2015, XII ZB 66/14 Rn. 22).

    Dem zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts Verpflichteten war es auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. dazu BGH v. 11.02.2015, XII ZB 66/14, Rn. 13) nicht zumutbar, trotz der geänderten Rechtslage am Vertrag festzuhalten.

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZR 141/08

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Befristung des rückständigen und laufenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen (BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 20, juris; BGH v. 28.04.2010, XII ZR 141/08, Rn. 15 mwN, juris).

    Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (BGH v. 28.04.2010, XII ZR 141/08, Rn. 17f, juris).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZR 162/09

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass die für den Unterhaltsberechtigten seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und seine persönlichen Fähigkeiten - etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren - vom Familiengericht auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09, Rn. 24, juris).

    Zudem sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien einzubeziehen sowie die Dauer und Höhe des bereits geleisteten Unterhalts (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 56, juris; v. 26.10.2011, XII ZR 162/09, Rn. 35).

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Der BGH hat insoweit mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts schon im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB aF anzustellenden Billigkeitsabwägungen - bereits aufgrund des Urteils des BGH v. 12.04.2006, XII ZR 240/03 vollzogen hat; mit diesem Urteil hat der BGH seine zunächst nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20.02.1986 (BGBl. I S. 301) ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert (vgl. BGH v. 16.01.2013, XII ZR 39/10, Rn. 17f mwN, juris; v. 11.02.2015, XII ZB 66/14, Rn. 21 mwN, juris).

    Sollte der Unterhalt seinerzeit als Aufstockungsunterhalt vereinbart worden sein, wäre nach dem Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Scheidungsfolgenvereinbarung, namentlich vor dem maßgeblichen Urteil des BGH vom 12.04.2006, XII ZR 240/03, von einer bereits 25 Jahre währenden Ehedauer (1975 bis 2000) auszugehen und eine spätere Befristung - wenn überhaupt - nur unter ganz außergewöhnlichen - hier nicht vorliegenden - Umständen möglich gewesen (vgl. zu einer voraussichtlich 17jährigen Ehedauer: BGH v. 11.02.2015, XII ZB 66/14 Rn. 22).

  • BGH, 24.03.2010 - XII ZR 175/08

    Nachehelicher Unterhalt: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Befristung trägt der Unterhaltsverpflichtete (BGH v. 24.03.2010, XII ZR 175/08, Rn. 18 mwN).

    Allerdings obliegt dem Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen; erst dann obliegt es dem Unterpflichtigen, diesen Vortrag zu widerlegen (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 29, juris; v. 24.03.2010, XII ZR 175/08, Rn. 20f, juris).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Allerdings können ehebedingte Nachteile regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat; dann sind Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend BGH v. 16.04.2008, XII ZR 107/06, Rn. 43; BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 22, juris).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 6/06

    Schadensersatzsanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Voraussetzung sind aber tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (vgl. BGH v. 16.07.2015, IX ZR 197/14, Rn. 25, juris; v. 05.02.2009, IX ZR 6/06, Rn. 9 mwN).
  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
    Maßgeblich sind die in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB genannten Gesichtspunkte, ferner die Dauer der Ehe, die in der Ehe gelebte Rollenverteilung und die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung (BGH v. 19.06.2013, XII ZB 309/11, Rn. 24, juris; v. 23.11.2011, XII ZR 47/10, Rn. 31).
  • OLG Saarbrücken, 05.07.2012 - 6 UF 172/11

    Nachehelichenunterhalt: Befristung bzw. Herabsetzung von Krankheitsunterhalt

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

  • OLG Brandenburg, 01.09.2016 - 9 WF 218/16
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09

    Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der

  • BGH, 16.01.2013 - XII ZR 39/10

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbedarfsberechnung für einen aus dem Ausland

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13

    Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer

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