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   OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - I-24 U 189/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2683
OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - I-24 U 189/05 (https://dejure.org/2006,2683)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2006 - I-24 U 189/05 (https://dejure.org/2006,2683)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2006 - I-24 U 189/05 (https://dejure.org/2006,2683)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stillschweigende unbefristete Verlängerung eines Mietvertrags bei bewusster Fortsetzung der Nutzung unter bewusster Fortentrichtung des Entgelts; Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen und unterbliebenen Rückbaus der Mietsache nach beendetem ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlängerung des Mietverhältnisses; Rückgabepflicht; Einrichtungen; bauliche Veränderungen

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 545; ; BGB § 546

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Mietverhältnis - Ablauf - Weiternutzung und Zahlung des bisherigen Mietzinses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 § 545 § 546
    Fortbestehen eines Mietvertrages bei Fortsetzung des Mietgebrauchs unter Weiterzahlung der Miete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietvertrag: Fortsetzung nach Zeitablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Weiternutzung der Mietsache geduldet - und nun?

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kündigungsfrist: Fortsetzung des Mietvertrags nach Ablauf des Mietverhältnisses

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Fortsetzung Mietverhältnis, Rückgabepflicht, Einrichtungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Konkludenter Vertragsschluss durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache? (IMR 2007, 1039)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 189/05
    An diesem Ergebnis ändert auch nichts die in Satz 2 des § 21 Mietvertrag vereinbarte Klausel, wonach das Schriftformgebot "auch für einen teilweisen Verzicht auf das Schriftformerfordernis (gilt)." Ob es sich dabei um eine "qualifizierte" Schriftformklausel handelt, für die ein Vorrang mündlicher Abreden nicht angenommen werden könnte (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 66, 378, 381), kann dahinstehen.
  • BGH, 14.05.1997 - XII ZR 140/95

    Anforderungen an die Bezeichnung eines vermieteten Grundstücks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 189/05
    Dabei ist gleichgültig, ob sie gemäß § 94 Abs. 2 BGB als wesentliche Bestandteile in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen oder wegen des nur vorübergehenden Zwecks der Einfügung (§ 95 Abs. 2 BGB) im Eigentum des Mieters bleiben (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1216 m.w.N.; Senat aaO; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 546 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 312/02

    Vorrang von mündlichen Individualvereinbarungen vor einer Schriftformklausel in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 189/05
    Wenn die Parteien also, wie es hier geschehen ist, einen schriftlichen Vertrag mündlich abändern, dann hat diese aktuelle Vereinbarung stets Vorrang vor einer früher vereinbarten Schriftformklausel, die gleichsam mit der aktuellen mündlichen Vereinbarung abbedungen wird (vgl. zuletzt BGH NJW 2006, 138).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 24 U 133/01

    Vorenthalten der Mietsache i. S. des § 557 Abs. 1 BGB a.F.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 189/05
    Dazu gehört auch die Beseitigung der von der Vorgängerin übernommenen Fliesen (vgl. Senat MDR 2002, 1244 = ZMR 2003, 23; OLG Hamburg ZMR 1990, 341).
  • OLG Düsseldorf, 11.06.2002 - 24 U 183/01

    Verantwortlichkeit für Verschlechterungen der Pachtsache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 189/05
    Dazu gehört u.a. das Tapezieren und Streichen der Decken und Wände, das Streichen von Türen und Fenstern (innen), von Heizkörpern und die dazu erforderlichen Vorarbeiten (Abkleben, Beseitigung loser Putzteile, von Unebenheiten und Dübellöchern (vgl Senat ZMR 2003, 25 = OLGR Düsseldorf 2003, 28).
  • KG, 12.02.2009 - 8 U 131/08

    Kita in Zehlendorf muss geräumt werden

    Wenn die Kündigung aber wirksam gewesen sein sollte, so haben sich die Parteien jedenfalls im Anschluss an die Kündigung mündlich auf die Fortsetzung des Mietvertragsverhältnisses nach Maßgabe des schriftlichen Mietvertrages, aber wegen der fehlenden Schriftform mit einer Geltung auf unbestimmte Zeit geeinigt (vgl. OLG Düsseldorf, Grundeigentum 2007, 222).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2009 - 24 U 17/09

    Voraussetzungen des Wegnahmerechts des Mieters; Ansprüche des Vermieters bei

    Ohne Belang ist, ob die Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten und im Eigentum des Mieters blieben (§ 95 BGB; vgl. auch BGH NJW-RR 1997, 1216; Senat, Grundeigentum 2007, 222 f. m.w.N.) oder als bauliche Veränderungen zu wesentlichen Bestandteilen der Mietsache wurden und deshalb in das Eigentum des Vermieters übergingen (§§ 947 Abs. 2, 94 BGB; vgl. hierzu Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2006, § 539 Rn. 27 m.w.N.).
  • KG, 31.10.2019 - 8 U 93/19

    Schriftformerfordernis bei neu begründeten Mietverhältnis nach vorheriger

    Es ist anerkannt, dass in der Gebrauchsfortsetzung ohne Widerspruch des Vermieters trotz eines wirksamen Ausschlusses des § 568 BGB a.F. die schlüssige Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses liegen kann (vgl. BGH, WuM 2012, 453; OLG Düsseldorf Urteil vom 28.11.2002 - 10 U 172/01 - GE 2003, 183; OLG Düsseldorf Urteil vom 08.06.2006 - I- 24 U 189/05 - GE 2007, 222; OLG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2009 - l- 10 U 42/09 - GuT 2011, 154; OLG Oldenburg Urteil vom 28.09.2000 - 8 U 149/00 - DWW 2001, 88; Bub/Treier/Fleindl, a.a.O., IV Rdnr. 64; Schmidt- Futterer/Blank, a.a.O., § 545 BGB, Rdnr. 34; Sternel, Mietrecht, aktuell, 4. Auflage, X, Rdnr. 186 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.08.2011 - 24 U 48/11

    Umfang des Aneignungsrechts des Mieters hinsichtlich eingebauter Gegenstände

    Ohne Belang ist, ob die Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten und im Eigentum des Mieters blieben (§ 95 BGB; vgl. auch BGH NJW-RR 1997, 1216; Senat, Grundeigentum 2007, 222 f. m.w.N.) oder als bauliche Veränderungen zu wesentlichen Bestandteilen der Mietsache wurden und deshalb in das Eigentum des Vermieters übergingen (§§ 947 Abs. 2, 94 BGB; vgl. hierzu Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2006, § 539 Rn. 27 m.w.N.).
  • LG Berlin, 30.10.2007 - 65 S 354/06

    Zwangsversteigerung: Kündigungsschutz für eine zum Zweck der Weitervermietung

    Denn auch diese Schriftformklausel kann mündlich abbedungen werden, wenn sich nur aus dem übereinstimmenden Verhalten der Vertragsparteien ein entsprechender ernsthafter Wille ergibt (vgl. Blank in Schmidt-Futterer; Mietrecht, 9. Aufl. vor § 535 Rn. 17 m. w. N.; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl. § 550 Rn. 33), wie das hier bei der jahrelangen Fortsetzung des Mietvertrags jedenfalls gegeben ist In einem solchen Fall besteht dann nicht nur ein so genanntes faktisches Nutzungsverhältnis, sondern der alte Mietvertrag wird - nunmehr mit gesetzlicher Kündigungsfrist - fortgesetzt, oder aber es kommt ein neuer Mietvertrag zustande, für den dann ebenfalls die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten  (vgl. OLG Düsseldorf, Grundeigentum 2007, 222).
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