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   OLG Hamm, 07.07.2015 - I-28 U 189/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25611
OLG Hamm, 07.07.2015 - I-28 U 189/13 (https://dejure.org/2015,25611)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2015 - I-28 U 189/13 (https://dejure.org/2015,25611)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - I-28 U 189/13 (https://dejure.org/2015,25611)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Regressanspruch gegen einen Anwalt ohne schlüssige Darlegung eines ersatzfähigen Schadens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Regressanspruch gegen einen Anwalt ohne schlüssige Darlegung eines ersatzfähigen Schadens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2016, 175
  • AnwBl Online 2016, 102
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90

    Haftung des aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts nach den Grundsätzen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 28 U 189/13
    Ebenso ist zu unterstellen, dass der dem Mandanten gegenübertretende Anwalt, der das Mandat annimmt, regelmäßig namens der Sozietät handelt, sich also nicht nur persönlich verpflichten will, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen (BGH in NJW 1991, 1225).
  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 158/88

    Abschluß eines Beratungsvertrages mit einer Steuerberater-Sozietät;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 28 U 189/13
    Wer einen einer Anwaltssozietät - sei sie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in Form einer Partnerschaft betrieben - angehörenden Anwalt beauftragt, schließt im Zweifel den Vertrag mit der Sozietät ( im Rahmen der Regresshaftung ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. in NJW 1988, 1299; in NJW 1990, 827; vgl. auch Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille: Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rn. 152 (Mennemeyer); Zugehör/G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab : Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Auflage, Rn. 400 und 424 (Rinkler)).
  • BGH, 05.06.2014 - IX ZR 137/12

    Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Wirksamkeit bei

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 28 U 189/13
    Die Nichteinhaltung der gebotenen Form führt allerdings - wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.06.2014 (in NJW 2014, 2653) entschieden hat - nicht zur Nichtigkeit der Honorarvereinbarung insgesamt.
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 28 U 189/13
    Ausreichend für die Befassung und Entscheidungsbefugnis des Senats ist aber, dass der zum Hauptanspruch vorgebrachter Berufungsangriff der Beklagten auch den Nebenanspruch zu Fall bringen sollte (BGH, Urteil vom 09.03.2012 in NJW 2012, 2796; in NJW 2007, 1534).
  • BGH, 28.02.2007 - V ZB 154/06

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei einer auf zwei selbständige Gründe

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 28 U 189/13
    Ausreichend für die Befassung und Entscheidungsbefugnis des Senats ist aber, dass der zum Hauptanspruch vorgebrachter Berufungsangriff der Beklagten auch den Nebenanspruch zu Fall bringen sollte (BGH, Urteil vom 09.03.2012 in NJW 2012, 2796; in NJW 2007, 1534).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 1 E 685/18

    Unterfallen der Kosten für die Prozessvertretung durch einen bevollmächtigten

    vgl. Urteil vom 7. Juli 2015 - I-28 U 189/13 u.a. -,juris, Rn. 111.
  • OLG Saarbrücken, 29.01.2020 - 1 U 81/18

    1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher

    Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Rechtsanwalts ergeben hätte (OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2015 - 28 U 189/13, bei Juris Rn. 216 m.w.N.).

    Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und behauptetem Schaden hat der einen Regressschaden geltend machende Mandant darzulegen und zu beweisen, wobei für die richterliche Überzeugung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO ausreicht (OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2015 - 28 U 189/13, bei Juris Rn. 214).

  • OLG Hamburg, 18.05.2017 - 4 U 194/16

    Kooperation von Rechtsanwälten in der EU: Honoraranspruch eines deutschen

    Für die Beurteilung können die in § 14 Abs. 1, Abs. 4 RVG aufgeführten Kriterien, also der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie das Verhältnis zwischen der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Anwalts herangezogen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07. Juli 2015 - I-28 U 189/13, BeckRS 2015, 16181).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2016 - L 7 AS 7/15
    Das Oberlandesgericht Hamm habe im Urteil vom 7. Juli 2015 zum Aktenzeichen 28 U 189/13 entschieden, dass ein Stundensatz zwischen EUR 250, 00 und EUR 300, 00 netto angemessen und üblich sei.

    Nicht nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2015 zum Aktenzeichen 28 U 189/13.

  • VG Karlsruhe, 14.04.2021 - 1 K 3106/20

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine Prozessvertretung durch eine

    Das OLG Hamm (Urteil vom 07.07.2015 - I-28 U 189/13 -, juris Rn. 111) hat im Jahr 2015 unter Hinweis auf eigene Erfahrungswerte eine Vergütung von 250 bis 300 EUR bei entsprechender Größe und Spezialisierung einer Rechtsanwaltskanzlei für angemessen und üblich erachtet.
  • LG Frankfurt/Main, 23.03.2023 - 14 O 218/22
    Ferner muss die behauptete Pflichtverletzung ursächlich für den behaupteten Schaden geworden sein.Diese sog. haftungsausfüllende Kausalität hat der einen Regressschaden geltend machende Mandant darzulegen und zu beweisen, wobei für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gem. § 287 ZPO ausreicht (OLG Hamm, NJOZ 2016, 134 Rn. 187, beck-online mwN).Zur haftungsausfüllenden Kausalität zählt dabei auch die Frage, wie sich der eine Falschberatung seines Anwalts behauptende Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts hypothetisch verhalten hätte (OLG Hamm, aaO mwN).Wären mehrere Handlungsalternativen in Betracht gekommen, dann muss der Mandant denjenigen Weg bezeichnen, für den er sich entschieden hätte.
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