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   LG Arnsberg, 23.09.2020 - I-3 S 2/20   

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https://dejure.org/2020,39852
LG Arnsberg, 23.09.2020 - I-3 S 2/20 (https://dejure.org/2020,39852)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.09.2020 - I-3 S 2/20 (https://dejure.org/2020,39852)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23. September 2020 - I-3 S 2/20 (https://dejure.org/2020,39852)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Keine Rabatte für Vermieter zur Unfallreparatur -> In der Berufung setzt sich der klagende Autovermieter...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unfall: Grosskundenrabatt der Autovermieter bei Werkstätten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.09.2020 - 3 S 2/20
    Sie verweist auf die Entscheidung des BGH vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19.

    Sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist der Ansicht, die Rechtsauffassung des BGH (Az. VI ZR 45/19) sei nicht zutreffend.

    Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 8, juris).

    Dies ergibt sich aus den bei BGH VI ZR 45/19 dargestellten Grundsätzen (die Entscheidung wurde erst nach dem erstinstanzlichen Urteil in NJW 2020, 144 veröffentlicht), denen sich die Kammer anschließt:.

    (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 12, juris).

    (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 14, juris).

    (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 16, juris).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.09.2020 - 3 S 2/20
    Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (vgl. BGH NZV 2011, 385 Rn. 22, beck-online).
  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.09.2020 - 3 S 2/20
    Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte - unabhängig von dem konkreten Schadensfall - aufgrund bereits bestehender Vereinbarungen mit markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt einen Anspruch darauf hat, seine Fahrzeuge im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Großkundenrabatts kostengünstiger reparieren zu lassen, der konkrete Schadensfall also lediglich den Anlass gibt, von dieser Möglichkeit im Falle einer Reparatur Gebrauch zu machen, ist eine Anrechnung grundsätzlich geboten (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 10).".
  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 220/12

    Abzug der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben bei fiktiver Abrechnung eines

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.09.2020 - 3 S 2/20
    Das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist (nur) um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 220/12, juris Rn. 6).
  • AG Schmallenberg, 28.11.2019 - 3 C 103/19
    Auszug aus LG Arnsberg, 23.09.2020 - 3 S 2/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg in der Form des Beschlusses vom 09.01.2020 (Aktenzeichen 3 C 103/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • AG Münster, 29.10.2021 - 5 C 1196/21

    Verkehrsunfall - Werkstattrisiko des Schädigers bezüglich Reparaturkosten

    Dass dieser aber gerade nicht gleichzusetzen ist mit dem Rechnungsbetrag, ergo dem werkvertraglichen Anspruch, hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung klargestellt: "Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB." (BGH, a.a.O., Rn. 12; siehe auch LG Münster, Hinweisbeschluss vom 13.05.2020, Az.: 3 S 2/20).

    Der Geschädigte darf sich vielmehr darauf verlassen, dass der fachlich versierte Sachverständige, in dessen Hände er das Fahrzeug zur Begutachtung gegeben hat, die Reparaturkosten ordnungsgemäß begutachtet und die Reparatur nach den Vorgaben dieses Gutachtens beauftragt werden darf (vgl. LG Münster, Hinweisbeschluss vom 13.05.2020, Az.. 3 S 2/20; so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015, Az.: 13 S 199/14).

  • AG Münster, 01.09.2021 - 4 C 1021/20
    Dass dieser aber gerade nicht gleichzusetzen ist mit dem Rechnungsbetrag, ergo dem werkvertraglichen Anspruch, hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung klargestellt: "Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB." (BGH, a.a.O., Rn. 12; so auch LG Münster, Hinweisbeschluss vom 13.05.2020, Az.: 3 S 2/20).

    Der Geschädigte darf sich vielmehr darauf verlassen, dass der fachlich versierte Sachverständige, in dessen Hände er das Fahrzeug zur Begutachtung gegeben hat, die Reparaturkosten ordnungsgemäß begutachtet und die Reparatur nach den Vorgaben dieses Gutachtens beauftragt werden darf (vgl. LG Münster, Hinweisbeschluss vom 13.05.2020, Az.. 3 S 2/20; so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015, Az.: 13 S 199/14).

  • AG Münster, 15.03.2021 - 61 C 59/21
    werkvertraglichen Anspruch, hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung klargestellt: "Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB." (BGH, a.a. O., Rn. 12; art auch LG Münster, Hinweisbeschluss vom 13.05.2020, Az.: 3 S 2/20).
  • AG Münster, 09.11.2021 - 5 C 1789/21
    Dass dieser aber gerade nicht gleichzusetzen ist mit dem Rechnungsbetrag, ergo dem werkvertraglichen Anspruch, hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung klargestellt: "Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB." (BGH, a.a.O., Rn. 12; siehe auch LG Münster, Hinweisbeschluss vom 13.05.2020, Az.: 3 S 2/20).
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