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   OLG Hamm, 21.09.2009 - I-31 U 55/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3417
OLG Hamm, 21.09.2009 - I-31 U 55/09 (https://dejure.org/2009,3417)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2009 - I-31 U 55/09 (https://dejure.org/2009,3417)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. September 2009 - I-31 U 55/09 (https://dejure.org/2009,3417)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)

    Bankentgelt für Überziehung unzulässig

  • Judicialis

    BGB § 307; ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 307 Abs. 2; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 307 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 309 Nr. 5 lit. b; ; UKlaG § 1; ; UKlaG § 3 Abs. 1

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Scheck geplatzt - Kontoüberziehungsgebühren unzulässig

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Überziehungsbearbeitung in den AGB einer Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine Gebühr für "Überziehungsbearbeitung”

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bankgebühren für Überziehung unzulässig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Bankgebühren für Benachrichtigung über verweigerte Scheckeinlösung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Geplatzter Scheck - Gebühren nicht rechtens

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Scheck geplatzt: Gebühr für Nachricht ist zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bank darf keine Gebühren für geplatzten Scheck berechnen - Bankentgelt für Überziehung unzulässig - Kreditentscheidung ist nicht entgeltfähig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Scheck-Gebühren bei ungedecktem Konto unzulässig // Verbraucherzentrale kippt Entgelt-Regel für überzogene Konten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91

    Höhere Überziehungszinsen in AGB

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2009 - 31 U 55/09
    Der Umstand, dass geduldete Kontoüberziehungen gegenüber vorher ausdrücklich vereinbarten Krediten regelmäßig einen größeren Arbeitsaufwand und ein erhöhtes Risiko mit sich bringen und dass sie das Kreditinstitut auch zur Inanspruchnahme teurerer Refinanzierungsmittel zwingen können, ist zugunsten der Beklagten bereits dadurch berücksichtigt, dass diese Unterschiede die generelle Festlegung eines höheren Überziehungsentgelts rechtfertigen (BGH NJW 1992, 1751, 1752).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2009 - 31 U 55/09
    Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGH Urteil vom 21.04.2009 XI ZR 78/08 Rz 16 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - 17 U 192/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel über

    Gleiches gilt für Gebührenklauseln über die Erstattung des Aufwands der Wertermittlung im Rahmen der Beleihungswertermittlung (LG Stuttgart, WM 2007, 1930; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3) und zur Abgeltung des Aufwands der Bank für die Prüfung, ob sie eine Kontoüberziehung duldet (OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2009 - 31 U 55/09 mit Anm. Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010 Anm. 4).
  • OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 157/09

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank

    Ausgehend von diesem Ansatz handelt es sich bei dieser Prüfung aber um eine im Interesse der Beklagten liegende Tätigkeit, da Maßstab für die Prüfung nur sein kann, ob die jeweilige Bonität des Kunden die Durchführung der Überweisung rechtfertigt (zu einem ähnlichen Fall vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. September 2009, 31 U 55/09, zit. nach juris, Rn. 33, mit Zustimmung Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010, Anm. 4).

    In einem solchen Fall liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da die Bank die Kosten der durch ihr Eigeninteresse veranlassten Tätigkeiten nicht dem Kunden auferlegen kann (BGH, Urteil vom 21. April 2009, a. a. O., S. 348; OLG Hamm, Urteil vom 21. September 2009, a. a. O., Rn. 36).

  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 17 U 59/11

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich einer Preisklausel im

    Gleiches gilt für Gebührenklauseln über die Erstattung des Aufwands der Wertermittlung im Rahmen der Beleihungswertermittlung (LG Stuttgart, WM 2007, 1930; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3) und zur Abgeltung des Aufwands der Bank für die Prüfung, ob sie eine Kontoüberziehung duldet (OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2009 - 31 U 55/09 mit Anm. Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010 Anm. 4)....".
  • OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank

    Ausgehend von diesem Ansatz handelt es sich bei dieser Prüfung aber um eine im Interesse der Beklagten liegende Tätigkeit, da Maßstab für die Prüfung nur sein kann, ob die jeweilige Bonität des Kunden die Durchführung der Überweisung rechtfertigt (zu einem ähnlichen Fall vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. September 2009, 31 U 55/09, zit. nach juris, Rn. 33, mit Zustimmung Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010, Anm. 4).

    In einem solchen Fall liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da die Bank die Kosten der durch ihr Eigeninteresse veranlassten Tätigkeiten nicht dem Kunden auferlegen kann (BGH, Urteil vom 21. April 2009, a. a. O., S. 348; OLG Hamm, Urteil vom 21. September 2009, a. a. O., Rn. 36).

  • LG Düsseldorf, 09.04.2014 - 12 O 71/13

    Einräumung der Überschreitung des Kreditrahmens in Allgemeinen

    Es handelt sich auch nicht deshalb um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, weil die Klausel an den erhöhten Mehraufwand durch die Überziehung oder an Tätigkeiten, die innerhalb des Limits ebenfalls durchzuführen wären, anknüpft (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2010 - Az.: 12 O 313/09; OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2009 - Az.: 31 U 55/09).
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