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   OLG Hamm, 27.04.2012 - I-32 SA 29/12   

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https://dejure.org/2012,11189
OLG Hamm, 27.04.2012 - I-32 SA 29/12 (https://dejure.org/2012,11189)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2012 - I-32 SA 29/12 (https://dejure.org/2012,11189)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 2012 - I-32 SA 29/12 (https://dejure.org/2012,11189)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 18.03.2004 - 1Z AR 20/04

    Gerichtsstandsbestimmung: Begriff der Urheberrechtsstreitigkeit - Bestimmung nach

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2012 - 32 Sa 29/12
    § 281 ZPO gilt nur bei örtlicher und/oder sachlicher Unzuständigkeit, nicht jedoch bei funktioneller Unzuständigkeit (vgl. BayObLG, ZUM 2004, S. 672 ff. Rn. 11; OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, S. 645 f. Rn. 5 - jeweils zitiert nach juris.de; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 281 Rn. 4), über die das Landgericht F ausweislich des Beschlusses vom 15.02.2012 allein befunden hat.
  • OLG Brandenburg, 05.01.2000 - 8 Sch 6/99

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Entscheidungen über Vollstreckungstitel

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2012 - 32 Sa 29/12
    § 281 ZPO gilt nur bei örtlicher und/oder sachlicher Unzuständigkeit, nicht jedoch bei funktioneller Unzuständigkeit (vgl. BayObLG, ZUM 2004, S. 672 ff. Rn. 11; OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, S. 645 f. Rn. 5 - jeweils zitiert nach juris.de; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 281 Rn. 4), über die das Landgericht F ausweislich des Beschlusses vom 15.02.2012 allein befunden hat.
  • OLG Braunschweig, 21.08.2019 - 1 W 57/19

    Verwendung eines Bildes eines bekannten Fotomodells auf der Homepage eines

    Ansonsten käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtssachen zuständigen Gerichts, die sich nicht in Übereinstimmung mit denjenigen Grundsätzen befände, die im Bereich anderer Spezialzuständigkeiten maßgebend sind (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - I-32 SA 29/12 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.).

    Bei der Frage, ob eine Sonderzuständigkeit gemäß § 105 UrhG vorliegt, handelt es sich um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 -, NJW 2018, S. 3720 [Rn.12] m.w.N.); in einer solchen Konstellation entfaltet ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2017 - 1 AR 35/17 [SA Z] -, juris, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - I-32 SA 29/12 -, juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. März 2004 - 1Z AR 20/04 -, juris, Rn. 11; Greger , in: Zöller, 32. Auflage 2018, § 281 ZPO, Rn. 4), so dass es auf die Frage der Willkür nicht ankommt.

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12

    Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines

    Betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Betrachtung keines solchen Sachverstands bedarf, ist eine Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtsstreitsachen zuständigen Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. zum Begriff der Patentstreitsache BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9 f. - Patentstreitsache; vgl. weiter OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 6).

    Dies führt jedoch nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrundeliegenden Rechtsangelegenheit teilt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 7).

  • OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17

    Gerichtsstandsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Daher umfasst der Begriff der Urheberrechtsstreitsache alle Ansprüche aus dem Urheberrecht und alle aus diesem Recht hergeleiteten Ansprüche, wobei es genügt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits auch von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhängt (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012, Az.: I-32 SA 29/12, 32 SA 29/12; vgl. Fromm/Nordemann, a. a. O., § 104 UrhG Rdnr. 1).
  • OLG Hamm, 11.04.2018 - 32 SA 4/18

    Begriff der Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 1 NRWGeschmMRKonzVO

    So hat der Bundesgerichtshof eine Klage auf Rechtsanwaltshonorar für die Verteidigung gegen den Vorwurf, urheberrechtlich geschützte Filme in einer Internet-Tauschbörse eingestellt zu haben, nicht als Urheberrechtsstreit eingeordnet (BGH, Beschl. v. 17.01.2013 - I ZR 194/12 -zitiert nach juris, dort Tz. 7; vergleichbar Senat, Beschl. v. 27.04.2012 - 32 Sa 29/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 7 zu einer Klage auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Beratungs- und Aufklärungspflichten).
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