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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.09.2015 - I-4 U 105/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30376
OLG Hamm, 15.09.2015 - I-4 U 105/15 (https://dejure.org/2015,30376)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2015 - I-4 U 105/15 (https://dejure.org/2015,30376)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2015 - I-4 U 105/15 (https://dejure.org/2015,30376)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

  • kanzlei.biz

    Abmahnwelle kann rechtsmissbräuchlich sein

  • online-und-recht.de

    43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen begründen Rechtmissbrauch

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 4 S. 1
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verselbständigte Abmahntätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    UWG: rechtsmissbräuchliche Abmahnungen durch umfangreiche Abmahntätigkeit

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Abmahnung unzulässig, wenn Abmahntätigkeit und Geschäftsumsatz in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    43 Abmahnungen binnen 7 Tagen können rechtsmissbräuchlich sein - Verselbständigung der Abmahntätigkeit und Missverhältnis von Umsatz und Kostenrisiko

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Umfangreiche Abmahntätigkeit kann rechtsmissbräuchlich sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Abmahnungen in Serie können rechtsmissbräuchlich sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abmahnungen in Serie können rechtsmissbräuchlich sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches bei nicht vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden in der Regel rechtsmissbräuchlich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen festgestellt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches bei nicht vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden in der Regel rechtsmissbräuchlich

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmissbrauch: 43 Abmahnungen in 7 Tagen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen sind rechtmissbräuchlich

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    43 Abmahnungen in einer Woche sind rechtmissbräuchlich

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Wann sind Abmahnungen missbräuchlich?

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch: 43 Abmahnungen in einer Woche

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    43 Abmahnungen pro Woche rechtsmissbräuchlich?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zu viel Abmahnen schadet Ihrem Unternehmen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Umfangreiche Abmahntätigkeit gegen Wettbewerbsverstöße rechtmissbräuchlich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hohes Kostenrisiko einer umfangreichen Abmahntätigkeit begründet deren Rechtsmissbräuchlichkeit - Eigenkapital des Abmahnenden durch Kostenrisiko fast nahezu aufgebraucht

Besprechungen u.ä.

  • loebisch.com (Entscheidungsbesprechung)

    Abmahnungsmissbrauch bei Massenabmahnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 14
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 4 U 217/09

    Anforderungen an die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2015 - 4 U 105/15
    Hiervon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an den Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgen kann, wobei es sich dabei auch um das Interesse der von ihm beauftragten Rechtsanwälte handeln kann (Senat, Urteil vom 02.03.2010 - 4 U 217/09 - ).
  • LG Hagen, 10.07.2015 - 23 O 25/15

    200 Abmahnungen bei 6.000 EUR Gewinn = Rechtsmissbrauch

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2015 - 4 U 105/15
    Gegenstand des beim Landgericht Hagen unter der Geschäftsnummer 23 O 25/15 geführten Verfahrens waren u.a. die - von der Verfügungsklägerin auch im vorliegenden Verfahren in der ersten Instanz beanstandeten - Kennzeichnungen von Briefkästen mit den Werbeaussagen "umweltfreundlich produziert" und "geprüfte Qualität".
  • OLG Celle, 08.12.2016 - 13 U 72/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens wegen Wettbewerbsverletzungen

    Die Entscheidung des OLG Hamm vom 15. September 2015 (4 U 105/15, veröffentlicht bei juris), die von einer Rechtsmissbräuchlichkeit aufgrund nicht mehr vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit der Klägerin ausgeht, steht der hier vertretenen Auffassung schon deshalb nicht entgegen, weil sie den ersten Abmahnkomplex aus Juni 2015 gegenüber den Online-Händlern - und damit eine andere Einzelfallabwägung - betrifft.
  • LG Hamburg, 07.02.2017 - 312 O 144/16

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbrauchs

    Maßgeblich ist insofern der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit bezüglich der streitgegenständlichen oder zumindest ähnlicher Produkte, hinsichtlich derer die Parteien in Konkurrenz miteinander treten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.9.2015, Az.: I-4 U 105/15, 4 U 105/15, WRP 2016, 100, Verselbstständigte Abmahntätigkeit , zitiert nach juris, Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher

    Ein Missbrauch ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, also in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik; OLG Hamm WRP 2011, 501 (505) und WRP 2016, 100).
  • OLG Hamm, 03.04.2019 - 32 SA 70/18

    Gerichtsstandbestimmung; Rechtsschutzinteresse; Rüge der örtlichen

    Das Oberlandesgericht Hamm wies den Antrag der Q auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in zweiter Instanz mit der Begründung zurück, dass die Inanspruchnahme der Klägerin rechtsmissbräuchlich und daher gem. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG unzulässig sei (Urt. v. 15.9.2015 - 4 U 105/15, WRP 2016, 100, 101, Rn. 11).
  • LG Essen, 09.01.2018 - 44 O 46/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Erlass einer wettbewerbsrechtlichen

    Im Sinne dieser Norm ist die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände glaubhaft gemacht ist, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich betrachtet nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.9.2015, I-4 U 105/15).

    Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der (eigentlichen) gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (OLG Hamm MMR 2010, 508, WRP 2016, 100).

  • LG Dortmund, 08.08.2018 - 10 O 96/17

    Vertragsstrafe, Facebook, "Mehr erfahren"

    Hiervon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung hat und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgen kann, wobei es sich dabei auch um das Interesse der von ihm beauftragten Rechtsanwälte handeln kann (OLG Hamm WRP 2016, 100).
  • LG Duisburg, 28.06.2018 - 21 O 31/18

    Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers wegen irreführender und

    Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 ; OLG Hamm WRP 2011, 501 (505) und WRP 2016, 100; OLG Nürnberg WRP 2014, 235 Rn. 6; KG WRP 2011, 1319).
  • LG Hamburg, 31.05.2016 - 312 O 5/16

    Bewerbung von Artikeln als FCKW-frei: Unterlassungsanspruch wegen fehlendem

    Maßgeblich ist insofern der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit bezüglich der streitgegenständlichen oder zumindest ähnlicher Produkte, hinsichtlich derer die Parteien in Konkurrenz miteinander treten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.9.2015, Az.: I-4 U 105/15, 4 U 105/15, WRP 2016, 100, Verselbstständigte Abmahntätigkeit , zitiert nach juris, Rn. 22).
  • LG Bochum, 18.05.2016 - 13 O 122/15

    Nachweis einer Markenrechtsverletzung im Rahmen des Vertriebs von Briefkästen

    Dementsprechend habe auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.09.2015 (I-4 U 105/15) die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung bejaht.
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 28.08.2018 - 4 U 105/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27706
OLG Rostock, 28.08.2018 - 4 U 105/15 (https://dejure.org/2018,27706)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.08.2018 - 4 U 105/15 (https://dejure.org/2018,27706)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. August 2018 - 4 U 105/15 (https://dejure.org/2018,27706)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Pflichten des mit der Verlegung von Leerrohren unterhalb einer Straße beauftragten Tiefbauunternehmers hinsichtlich der Erkundung vorhandener Leitungen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 257
    Pflichten des mit der Verlegung von Leerrohren unterhalb einer Straße beauftragten Tiefbauunternehmers hinsichtlich der Erkundung vorhandener Leitungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Leitungserkundigung übernommen: Auftragnehmer muss bei Versorgungsträgern nachfragen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Tiefbauunternehmer muss sich nach Leitungen erkundigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tiefbauunternehmer zur Erkundung vorhandener Leitungen verpflichtet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tiefbauunternehmer zur Erkundung vorhandener Leitungen verpflichtet

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Tiefbauunternehmer haftet bei Nichtbeachtung übernommener Erkundungspflicht für Beschädigung einer Gasleitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Freistellungsklage wegen Tiefbauarbeiten (IBR 2018, 1065)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 93
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/92

    Amtshaftungsanspruch wegen Überplanung eines Altlastengeländes - Erlass eines

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2018 - 4 U 105/15
    Ein Grundurteil scheidet demnach bei unbezifferten Ansprüchen aus (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 304, Rn. 3; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 - III ZR 157/92 -, juris Rn. 27).
  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 4 U 26/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Fahrzeug-Tuningteilen ohne Prüfzeichen

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2018 - 4 U 105/15
    Zum anderen hat die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck gebracht, womit das Erfordernis einer vergeblichen Fristsetzung nach § 250 Satz 1 BGB als Voraussetzung eines Zahlungsanspruches entfällt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., 2018, § 250 Rn. 2 m. w. N.) bzw. die Klägerin nach §§ 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung in Form der Freistellung verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 4 U 26/13, - zitiert nach juris -, Rn. 107 m. w. N.).
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