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   OLG Hamm, 04.05.2010 - I-4 U 12/10   

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https://dejure.org/2010,4527
OLG Hamm, 04.05.2010 - I-4 U 12/10 (https://dejure.org/2010,4527)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010 - I-4 U 12/10 (https://dejure.org/2010,4527)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - I-4 U 12/10 (https://dejure.org/2010,4527)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Wartefrist beim Abschlussschreiben - Vor einem Abschlussschreiben hat der Gläubiger regelmäßig eine Wartefrist von zwei Wochen einzuhalten.

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 670; 677; 683 S. 1 BGB
    Wartefrist für die Einforderung der Abschlusserklärung beträgt 2 Wochen

  • openjur.de

    §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB

Kurzfassungen/Presse (5)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Die Kosten des Abschlussschreibens

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wartefrist beim Abschlussschreiben

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wartefrist von zwei Wochen für Abschlussschreiben angemessen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zweiwöchige Wartefrist für Abschlussschreiben ausreichend

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Frage der Länge der Wartezeit bei einem sogenannten Abschlussschreiben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2010, Dok. 094
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10
    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. November 2009 (4 U 123/09) und 19. November 2009 (4 U 136/09) eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen angenommen, die im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.
  • OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03

    Dauer der Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10
    Auch die ganz überwiegende Meinung geht von einer solchen regelmäßig gebotenen Wartefrist von zwei Wochen aus (vgl. zu den in den Senatsurteilen angegebenen Fundstellen noch: Piper/Ohly/Sossnitza § 12 Rz. 186; Hartel/Henning vor § 12 UWG Rz. 257; Fezer UWG § 12 Rz. 182; Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rz. 3.73; BGH WRP 2008, 805 - Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • OLG Hamm, 10.11.2009 - 4 U 123/09

    Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines wettbewerbswidrigen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10
    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. November 2009 (4 U 123/09) und 19. November 2009 (4 U 136/09) eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen angenommen, die im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.
  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10
    Im Ansatz ist dabei richtig, dass dem Schuldner durch den Zwang zur Abschlusserklärung nicht die Überlegungsfrist verkürzt werden darf, ob er gegen das Verfügungsurteil Berufung einlegen will (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278).
  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10
    Auch die ganz überwiegende Meinung geht von einer solchen regelmäßig gebotenen Wartefrist von zwei Wochen aus (vgl. zu den in den Senatsurteilen angegebenen Fundstellen noch: Piper/Ohly/Sossnitza § 12 Rz. 186; Hartel/Henning vor § 12 UWG Rz. 257; Fezer UWG § 12 Rz. 182; Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rz. 3.73; BGH WRP 2008, 805 - Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in

    Das Landgericht habe sich zudem ganz maßgeblich auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 4. Mai 2005, Az. 4 U 12/12, BeckRS 2010, 15344, bezogen, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass auch nach dieser Entscheidung die Überlegungsfrist des Schuldners, ob er gegen das Verfügungsurteil Berufung einlegen wolle, nicht verkürzt werden dürfe.

    Eine generelle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist kommt nicht in Betracht (so auch OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45; a.A. KG, WRP 1989, 659, 661).

    Wenn dieser Vorteil damit verbunden ist, gegebenenfalls die Kosten eines Abschlussschreibens erstatten zu müssen, werden dadurch die Interessen des Schuldners nicht über Gebühr hintangesetzt (OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344).

    Selbst bei Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsansicht, wonach vom Schuldner vor Ablauf der Berufungsfrist keine Erklärung hinsichtlich des Anerkenntnisses der einstweiligen Verfügung verlangt werden könne (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344), wäre die Beklagte dem Grunde nach zur Tragung der Kosten des Abschlussschreibens verpflichtet.

  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 4 U 55/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher

    Im Verfahren 4 U 12/10 hat der Senat im Urteil vom 04.05.2010 bereits beanstandet, dass der Kläger ein Abschlussschreiben dazu ausnutzen wollte, nach Abrechnung quasi strafweise nach einem völlig überhöhten Streitwert von 90.000,-- EUR überhöhte Gebühren abzurechnen.
  • LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 101/10

    Zulässige Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs bei

    Mit diesem Verhalten als - im konkreten Fall allerdings nicht ausreichendes - Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten hat sich bereits das Oberlandgericht Hamm in der Entscheidung vom 04.05.2010 (I-4 U 12/10) auseinandergesetzt.
  • OLG Hamm, 26.07.2011 - 4 U 49/11

    Zu hohe Streitwerte, überhöhte Vertragsstrafen - Rechtsmissbräuchlichkeit einer

    Im Verfahren 4 U 12/10 hat der Senat im Urteil vom 04.05.2010 bereits beanstandet, dass der Kläger ein Abschlussschreiben dazu ausnutzen wollte, nach Abrechnung quasi strafweise nach einem völlig überhöhten Streitwert von 90.000,-- EUR überhöhte Gebühren abzurechnen.
  • LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13

    Anspruch auf Erstattung der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen

    Demgegenüber hat das OLG Hamm in der ratio decidendi seines Urteils vom 04.05.2010 (I-4 U 12/10) überzeugend das Folgende ausgeführt (BeckRS 2010, 15344):.
  • LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 114/10

    Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung eines

    Mit diesem Verhalten als - im konkreten Fall allerdings nicht ausreichendes - Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten hat sich bereits das Oberlandgericht Hamm in der Entscheidung vom 04.05.2010 (I-4 U 12/10) auseinandergesetzt.
  • LG Münster, 25.04.2014 - 23 O 123/13

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund der Werbung in Werbeflyern

    Nach herrschender Meinung beträgt die Frist, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, regelmäßig zwei Wochen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.05.2010, 4 U 12/10, zitiert nach JURIS, RN 18 m. w. N.).
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