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   OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10   

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https://dejure.org/2011,453
OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10 (https://dejure.org/2011,453)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2011 - 4 U 202/10 (https://dejure.org/2011,453)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2011 - 4 U 202/10 (https://dejure.org/2011,453)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    § 1 GSB als Vorrang der Ansprüche von Baugeldgläubigern in der Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GSB § 1; BGB § 823 Abs. 2
    Haftungsausfüllende Kausalität bei pflichtwidriger Baugeldverwendung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BauFordSiG: Auch der Generalunternehmer ist Baugeldempfänger!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    BauFordSiG - Flucht in die Insolvenz: Entfällt der Schadensersatzanspruch? (IBR 2012, 84)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2012, 166
  • NZI 2012, 156
  • BauR 2012, 301
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • AG Potsdam, 30.12.2009 - 35 IN 703/09

    Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung eines Insolvenzplans durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    Aufgrund Eigenantrages der B... Baugesellschaft mbH vom 10. August 2009 eröffnete das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 1. November 2009 (Az.: 35 IN 703/09) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete mit Beschluss vom 11. August 2009 Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO unter Aufsicht des Sachwalters Rechtsanwalt S... an.

    Im Gestaltenden Teil (E) des Insolvenzplans - das Insolvenzplanverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30. August 2010 (Az.: 35 IN 703/09) aufgehoben worden - heißt es neben anderem unter Ziffer 1.1.1.

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    Ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Abschlagszahlung gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B kann nach der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer eine Schlussrechnung gestellt hat (BGH, Urteil vom 20.8.2009, VII ZR 205/07, Rn. 42; BGH, Urteil vom 15.4.2004, VII ZR 471/01; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 5. Teil, Rn. 191).
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    Ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 1, 2 BauFordSiG ersatzfähiger Schaden entfällt jedoch, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (zur vergleichbaren fehlenden Haftung des Geschäftsführers wegen unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in der Krise nach §§ 823 Abs. 2 BGB; 266a StGB: BGH, Urteil vom 2.12.2010, IX ZR 247/09, Rn. 19).
  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

    Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    Ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Abschlagszahlung gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B kann nach der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer eine Schlussrechnung gestellt hat (BGH, Urteil vom 20.8.2009, VII ZR 205/07, Rn. 42; BGH, Urteil vom 15.4.2004, VII ZR 471/01; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 5. Teil, Rn. 191).
  • FG Sachsen, 13.07.2006 - 2 K 2212/05

    Nichtabführung von Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    c) Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass der Schutzzweck des Bauforderungssicherungsgesetzes es verbiete, dass sich der Geschäftsführer unter Berufung auf den Einwand insolvenzrechtlicher Anfechtung seiner Haftung entziehe und zur Begründung ausgeführt wird, dass der Verstoß gegen die Baugeldverwendungspflicht im Falle später fällig werdender Werklohnforderung fortbestehe, so dass ohne Bedeutung sei, ob die Werklohnforderung zu einer Zeit fällig wurde, als der Empfänger bereits seine Zahlungen eingestellt hatte und ob eine Zahlung auf die Entgeltforderung gemäß den §§ 130 Nr. 1, 131 InsO anfechtbar gewesen wäre (so Bruns, Das Bauforderungssicherungsgesetz - Ein Gesetz wird 100 Jahre alt, in: Jahrbuch Baurecht, Kapellmann/Vygen, 2010, S. 1, 33; Stammkötter, aaO, § 1 Rn. 211; in diese Richtung jeweils auch OLG Hamburg, Urteil vom 10.5.1996, 14 U 70/796; Rz. 14; Urteil vom 20.8.1999, 14 U 205/98; Rz. 50; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.7.2006, 2 K 2212/05; Rz. 17/18), vermag der Senat dieser Sichtweise - jedenfalls im Streitfall - nicht zu folgen.
  • OLG Hamburg, 20.08.1999 - 14 U 205/98

    Ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld; Definition eines Schutzgesetzes;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    c) Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass der Schutzzweck des Bauforderungssicherungsgesetzes es verbiete, dass sich der Geschäftsführer unter Berufung auf den Einwand insolvenzrechtlicher Anfechtung seiner Haftung entziehe und zur Begründung ausgeführt wird, dass der Verstoß gegen die Baugeldverwendungspflicht im Falle später fällig werdender Werklohnforderung fortbestehe, so dass ohne Bedeutung sei, ob die Werklohnforderung zu einer Zeit fällig wurde, als der Empfänger bereits seine Zahlungen eingestellt hatte und ob eine Zahlung auf die Entgeltforderung gemäß den §§ 130 Nr. 1, 131 InsO anfechtbar gewesen wäre (so Bruns, Das Bauforderungssicherungsgesetz - Ein Gesetz wird 100 Jahre alt, in: Jahrbuch Baurecht, Kapellmann/Vygen, 2010, S. 1, 33; Stammkötter, aaO, § 1 Rn. 211; in diese Richtung jeweils auch OLG Hamburg, Urteil vom 10.5.1996, 14 U 70/796; Rz. 14; Urteil vom 20.8.1999, 14 U 205/98; Rz. 50; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.7.2006, 2 K 2212/05; Rz. 17/18), vermag der Senat dieser Sichtweise - jedenfalls im Streitfall - nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06

    Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Zahlung von Baugeld an einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    Damit steht in Einklang, dass die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung Vergütungsforderungen von Baugeldgläubigern insolvenzrechtlich zu Recht lediglich als einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einordnet (vgl. dazu Ingenstau/Korbion, in: Vygen/Kratzenberg, VOB Teil A und B, 17.Aufl. 2010, Anh. 1, Rn. 299; OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, 27 U 98/06, Rz. 11/12).
  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    Zwar kann sich ausnahmsweise unter wertenden Gesichtspunkten aus dem Schutzzweck der verletzten Norm ergeben, dass die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten bzw. eine hypothetische Reserveursache ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 18.4.2005, II ZR 61/03; BGH, Urteil vom 24.10.1985, IX ZR 91/84).
  • OLG Nürnberg, 08.06.2000 - 13 U 77/00

    Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Schlußrechnungsreife

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    Dasselbe gilt, wenn das Vertragsverhältnis infolge einer Kündigung beendet ist oder der Auftragnehmer seine Leistungen vollständig erbracht oder endgültig eingestellt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.05.2009, 22 U 226/98, Rn. 32; OLG Nürnberg, Urteil vom 8.06.2000, 13 U 77/00, Rn. 36) oder aus sonstigen Gründen Schlussrechnungsreife eingetreten ist.
  • OLG Düsseldorf, 07.05.1999 - 22 U 226/98

    Aufrechnung gegen Werklohnforderung mit Schadenersatzansprüchen bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10
    Dasselbe gilt, wenn das Vertragsverhältnis infolge einer Kündigung beendet ist oder der Auftragnehmer seine Leistungen vollständig erbracht oder endgültig eingestellt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.05.2009, 22 U 226/98, Rn. 32; OLG Nürnberg, Urteil vom 8.06.2000, 13 U 77/00, Rn. 36) oder aus sonstigen Gründen Schlussrechnungsreife eingetreten ist.
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 169/09

    Sicherung von Bauforderungen: Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld trotz

  • OLG Brandenburg, 18.10.2006 - 13 U 90/06

    Haftung des Baugeldempfängers wegen zweckwidriger Baugeldverwendung:

  • OLG Dresden, 01.03.2005 - 5 U 1854/04

    Die Baugeldverwendungspflicht in der Unternehmerkette

  • OLG Köln, 23.06.2021 - 11 U 266/19

    Der Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung nach freier Kündigung (§

    Auch Nachunternehmer und Nach-Nachunternehmer können somit Baugeldempfänger im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG sein, sofern sie ihrerseits - wie vorliegend die Schuldnerin - weitere Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten einsetzen (BGH, aaO; OLG Brandenburg, Urt v. 16.11.2011 - 4 U 202/10, juris Rn. 54; Wolff in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage, § 1 BauFordSiG Rn. 27).

    Es ist insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Zahlungen, die pflichtgemäß auf die fällige Restwerklohnforderung erbracht worden wären, anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 02.12.2010, IX ZR 247/09, juris Rn. 19; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.11.2011 - 4 U 202/10, juris Rn. 62).

  • LG Hamburg, 14.12.2016 - 321 O 92/14

    Ansprüche des Werkunternehmers wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld;

    Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Beschluss vom 26.04.2013, Az. IX ZR 220/11, NJW 2013, 2514 und vorgehend OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011, Az. 4 U 202/10, NZBau 2012, 156).

    Ein vorfälliger Ausgleich der Schlussrechnungsforderung vor dem 15. Oktober 2009 hätte die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Leistung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. InsO nach sich gezogen mit der Folge, dass die Klägerin seit dem 10. Juli 2009 eine insolvenzanfechtungsfeste Befriedigung ihrer Schlussrechnungsforderung nicht mehr hätte erlangen können" (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011, a.a.O., Rn. 62-63 nach Juris).

    Die Klägerin hätte also auf ihre Rechnungen keine Zahlungen er- bzw. behalten können, sodass ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der Rechnungsbeträge nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2013, a.a.O. und vorgehend OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011, a.a.O.).

    Insoweit ist nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2012 zum Aktenzeichen VII ZR 187/11 einschlägig, sondern die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26.04.2013 zum Aktenzeichen IX ZR 220/11 (a.a.O.) und vorgehend des OLG Brandenburg vom 16.11.2011 zum Aktenzeichen Az. 4 U 202/10 (a.a.O.).

  • OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21

    Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 BauFordSiG

    d) Darauf, ob die Forderung der Klägerin bereits bei Ausscheiden des Beklagten aus dem Vorstand der A. fällig war, kommt es für die Frage der Haftung des Beklagten nicht an (Esser/Rübenstahl, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 BauFordSiG Rn. 19 mwN; vgl. Brandenburgisches OLG, 4 U 202/10, juris LS und Rn. 58, 63; Hanseatisches OLG Hamburg, 14 U 205/98, juris LS und Rn. 50).

    Denn in dieser Höhe bestand eine klägerische Forderung, deren hypothetischer Ausgleich einer insolvenzrechtlichen Anfechtung Stand gehalten hätte (vgl. K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland InsO, § 131 Rn. 57; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2013, IX ZR 220/11, juris LS und Rn. 3; Brandenburgisches OLG, 4 U 202/10, juris Rn. 62).

  • LG Landshut, 22.01.2021 - 23 O 2723/15

    Schadensersatz wegen zweckwidrig verwendetem Baugeld

    In der Insolvenz selbst fällt auch das Baugeld in die Insolvenzmasse, siehe BGH IX ZR 220/11, Beschluss vom 26.04.2013, NJW 2013, 2514, OLG Brandenburg, 16.11.2014, 4 U 202/10, NZBau 2012, 166, OLG Stuttgart, 10 U 25/13, 24.06.2014, BeckRS 2015, 0584.

    Das OLG Brandenburg, 16.11.2014, 4 U 202/10, NZBau 2012, 166 hat ausgeführt, eine Werklohnforderung stehe nicht schon aufgrund eines Vergleichsschlusses zu, einem Titel komme allerdings bei der "Schadensschätzung gem. § 287 ZPO" indizielle Bedeutung zu.

  • OLG Hamburg, 21.02.2019 - 7 U 9/17

    Schadensersatzanspruch wegen behaupteter zweckwidriger Verwendung von Baugeld im

    Zu Unrecht habe sich das Landgericht auf die Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 26.4.2013, IX ZR 220/11, juris) und des OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2011, 4 U 202/10, juris) gestützt.

    Der BGH (Beschluss vom 26.4.2013, IX ZR 220/11, juris) habe die vom OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2011, 4 U 202/10, juris) vorgenommene Parallele zur BGH-Rechtsprechung zu § 266a Abs. 1 StGB (Urteil vom 2.12.2010, IX ZR 247/09, juris) bestätigt.

  • OLG Bamberg, 14.08.2015 - 8 U 42/14

    Schadensersatzforderung im Zusammenhang mit Bauvorhaben

    Die Auffassung, dass auf bereits vor den Anfechtungszeiträumen fällige Rechnungen gestützte Schadensersatzforderungen von einem späteren Insolvenzverfahren jedenfalls dem Grunde nach nicht mehr tangiert werden, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.11.2011 - 4 U 202/10, zit. nach juris und dem sich anschließenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2013 - IX ZR 220/11, zit. nach juris.
  • OLG Köln, 24.03.2021 - 16 U 236/19

    Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld

    Unterbliebene derartige Zahlungen stellen folglich keinen Schaden der Klägerin dar (dazu BGH, Beschluss vom 26.04.2013 - IX ZR 220/11, NJW 2013, 2514 = NZI 2013, 719 = NZBau 2013, 577 mit Vorinstanz OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011 - 4 U 202/10, NZBau 2012, 166 ff.).
  • OLG Rostock, 21.01.2022 - 5 U 236/20

    Baugeldgläubiger muss Empfang, Eigenschaft und Höhe des Baugelds beweisen!

    Denn § 1 BauFordSiG begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche von Baugeldgläubigern (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.2011 - 4 U 202/10 -, Rn. 62, juris).
  • OLG Hamburg, 29.01.2019 - 7 U 9/17

    Schadensersatzanspruch wegen behaupteter zweckwidriger Verwendung von Baugeld im

    Weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine nicht anfechtbare Befriedigung ihrer hier gegenständlichen Forderungen hätte erhalten können, fehlt es letztlich an der Kausalität zwischen einer - unterstellten - pflichtwidrigen Handlung der Beklagten und dem Schaden (so auch: LG Berlin, Urteil vom 19.11.2007, 6 O 236/07, juris; BGH, Beschluss vom 26.04.2013, IX ZR 220/11, juris und vorgehend OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011, 4 U 202/10).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.03.2011 - I-4 U 202/10   

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https://dejure.org/2011,19235
OLG Hamm, 29.03.2011 - I-4 U 202/10 (https://dejure.org/2011,19235)
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OLG Hamm, Entscheidung vom 29. März 2011 - I-4 U 202/10 (https://dejure.org/2011,19235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche des Urhebers von Bildern besteht nicht bei Übertragung der Nutzungsrechte an den Bildern auf den beklagten Dritten; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Urheber nach Übertragung des Nutzungsrechts

  • rechtsportal.de

    UrhG § 97 Abs. 2 S. 1
    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Urheber nach Übertragung des Nutzungsrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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