Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 25.02.2014 - I-4 U 236/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Kein Rechtsschutz für die Abwehr von außervertraglichen Schadensersatzansprüchen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche eines privaten Krankenversicherers wegen der Fälschung von Rezepten
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ARB 2005 § 3 Abs. 5; ARB 2005 § 2a
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche eines privaten Krankenversicherers wegen der Fälschung von Rezepten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein Rechtsschutz für Abwehr von Schadensersatzansprüchen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Rechtsschutz für Abwehr von Schadensersatzansprüchen
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 15.11.2012 - 11 O 237/12
- OLG Düsseldorf, 25.02.2014 - I-4 U 236/12
- BGH, 28.05.2014 - IV ZA 11/14
- BGH, 10.12.2014 - IV ZR 214/14
- BGH, 25.02.2015 - IV ZR 214/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.05.2005 - IV ZR 135/04
Umfang der Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei gleichzeitiger …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2014 - 4 U 236/12
Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass grundsätzlich dann, wenn versichertes und nicht versichertes Risiko zusammentreten, eine prozentuale Erstattungspflicht der Versicherung bestehen kann (vgl. BGH r+s 2005, 462;… Harbauer, 8. Aufl. 2010, ARB 75 Rn. 17).
- KG, 20.02.2017 - 8 U 31/16
Wirksamer Widerruf eines Altvertrages über einen Verbraucherkredit zur …
Dies muss gleichermaßen für den Abzug der Kapitalertragsteuer gelten (Jooß, DStR 2014, 6,12; auf diese Konstellation - und nicht auf eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Bank - beziehen sich die Urteile des OLG Stuttgart vom 24.11.2015 - 6 U 140/14 - BKR 2016, 68, zitiert nach juris Tz. 102 und des KG vom 9.12.2016 - 4 U 236/12 - n. v.).