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   OLG Hamm, 13.06.2019 - I-4 U 5/19   

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https://dejure.org/2019,30433
OLG Hamm, 13.06.2019 - I-4 U 5/19 (https://dejure.org/2019,30433)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2019 - I-4 U 5/19 (https://dejure.org/2019,30433)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - I-4 U 5/19 (https://dejure.org/2019,30433)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 215/90

    Hyanit - HWG - Äußerungen Dritter; Schutz der Gesundheit

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2019 - 4 U 5/19
    Äußerungen Dritter sind positiv wertende Äußerungen, die in einer Absatzwerbung für Heilmittel (bzw. Medizinprodukte) als nicht von dem Werbenden selbst stammend oder für ihn abgegeben dargestellt werden (vgl. BGH - Urteil vom 02.07.1992 - I ZR 215/19 = GRUR 1992, 874 - Hyanit; Doepner a.a.O. § 11 Abs. 1 S. Nr. 11 Rn. 18 m.w.N.).

    Ob die positive Äußerung von einer lebenden oder fiktiven (aber als real existent dargestellten) Person stammt, ist für den bei dem Werbeadressaten erzielten Eindruck unerheblich (BGH - Urteil vom 02.07.1992 - I ZR 215/19 = GRUR 1992, 874 - Hyanit; Doepner a.a.O. Rn. 19 m.w.N).

    Maßgeblich ist das Verständnis der angesprochenen Werbeadressaten, unabhängig von der Vorstellung des Werbenden, wie er seine Werbung verstanden wissen will (BGH - Urteil vom 02.07.1992 - I ZR 215/19 = GRUR 1992, 874 - Hyanit; Doepner a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

    Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck erweckt wird, ein Dritter habe sich entsprechend geäußert, so dass die Annahme, es handele sich um eine Äußerung des Werbenden selbst, nicht in Betracht kommt (BGH - Urteil vom 02.07.1992 - I ZR 215/19 = GRUR 1992, 874 - Hyanit; Doepner a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 221/90

    Pharma-Werbespot - HWG - Unternehmens-/Produktwerbung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2019 - 4 U 5/19
    Von Bedeutung sind insoweit - abgesehen von direkten Hinweisen auf namentlich genannte oder sonst unzweideutig kenntlich gemachte Arzneimittel (oder Medizinprodukte)- die Gestaltung der Werbung, der Zusammenhang, in dem sie steht, der Name des werbenden Unternehmens und inhaltliche Hinweise, wie etwa die Beschreibung eines Indikationsgebietes und der Sinn verwendeter Begriffe (vgl. dazu: BGH WRP 2019, 187, 189 - Versandapotheke; WRP 2009, 1385, 1387- DeguSmiles & more; WRP 1993, 473, 474 - Pharma-Werbespot; Doepner in: Doepner/Reese Heimittelwerbegesetz, 3. Auflage.
  • BGH, 29.11.2018 - I ZR 237/16

    Versandapotheke - Wettbewerbsverstoß durch inländische Versandapotheke: Werbung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2019 - 4 U 5/19
    Von Bedeutung sind insoweit - abgesehen von direkten Hinweisen auf namentlich genannte oder sonst unzweideutig kenntlich gemachte Arzneimittel (oder Medizinprodukte)- die Gestaltung der Werbung, der Zusammenhang, in dem sie steht, der Name des werbenden Unternehmens und inhaltliche Hinweise, wie etwa die Beschreibung eines Indikationsgebietes und der Sinn verwendeter Begriffe (vgl. dazu: BGH WRP 2019, 187, 189 - Versandapotheke; WRP 2009, 1385, 1387- DeguSmiles & more; WRP 1993, 473, 474 - Pharma-Werbespot; Doepner in: Doepner/Reese Heimittelwerbegesetz, 3. Auflage.
  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2019 - 4 U 5/19
    Unter einer "Genesungsbescheinigungen" ist ein Heilerfolg zu verstehen, d.h. eine "Wiederherstellung der Gesundheit eines an einer bestimmten Krankheit oder an bestimmten Gesundheitsstörungen Leidenden", d.h. werblich muss die "therapeutische Wirksamkeit zur Linderung oder Heilung von Leiden und Verletzungen erwähnt" werden (EuGH GRUR 2008, 267 Rn. 43f - Gintec, Doepner a.a.O. § 11 Abs. 1 S. 1 Rn. 11 Rn. 27).
  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 205/16

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des

    Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass der Richter auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - BLw 2/14, juris-Rn. 3 = MDR 2015, 608; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2019 - 4 U 5/19, vorgelegt als Anlage V./18 und AG 22).

    Diese Berücksichtigung des besonderen Näheverhältnisses von Ehegatten ist aufgrund des Zusammenspiels von § 41 Nr. 1 und § 41 Nr. 2 ZPO so zu verstehen, dass die Sache eines Ehegatten generell als eigene anzusehen ist (vgl. zu einer Klage der Tochter des Richters OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2019 - 4 U 5/19, S. 3 - vorgelegt als Anlage V./18 und AG 22; Bork in Stein/Jonas ZPO, 23. Aufl., § 41 Rn.10; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO, 77. Aufl., § 41 Rn. 9; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 41 Rn. 8; Vossler in BeckOK-ZPO, Edition 32, § 41 Rn. 6, 8.).

  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 44/17

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des

    Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass der Richter auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - BLw 2/14, juris-Rn. 3 = MDR 2015, 608; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2019 - 4 U 5/19, vorgelegt als Anlage V./18 und AG 22).

    Diese Berücksichtigung des besonderen Näheverhältnisses von Ehegatten ist aufgrund des Zusammenspiels von § 41 Nr. 1 und § 41 Nr. 2 ZPO so zu verstehen, dass die Sache eines Ehegatten generell als eigene anzusehen ist (vgl. zu einer Klage der Tochter des Richters OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2019 - 4 U 5/19, S. 3 - vorgelegt als Anlage V./18 und AG 22; Bork in Stein/Jonas ZPO, 23. Aufl., § 41 Rn.10; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO, 77. Aufl., § 41 Rn. 9; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 41 Rn. 8; Vossler in BeckOK-ZPO, Edition 32, § 41 Rn. 6, 8.).

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